Sozialgericht Hannover
Urt. v. 10.03.2004, Az.: S 10 KA 1571/00
Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen; Abrechnungsprobleme oder Abrechnungsunstimmigkeiten auf Grund der Fusion von Betriebskrankenkassen
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 10.03.2004
- Aktenzeichen
- S 10 KA 1571/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 32471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHANNO:2004:0310.S10KA1571.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 69 Satz 1, 3 SGB
- § 284 BGB
- § 288 BGB
Fundstelle
- MedR 2004, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Beträge der Gesamtvergütung sind von der Krankenkasse bei Zahlungsverzug zu verzinsen. Dies gilt auch, wenn Gesamtverträge und Gesamtvergütungsverträge keine ausdrückliche Regelung diesbezüglich enthalten. Die Vorschriften des BGB zur Verzinsungspflicht bei Zahlungsverzug sind entsprechend anwendbar.
In dem Rechtsstreit
hat das Sozialgericht Hannover - 10. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004,
durch
die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht... und
die ehrenamtlichen Richter ...und ...,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 10.209,38 EUR zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
- 3.
Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10.209,38 EUR.
Die Klägerin und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen schlössen auch für die Beklagte - inzwischen als Rechtsnachfolgerin der BKK Kali-Chemie und der BKK Benecke - am 9. März 1989 einen Gesamtvertrag über die Gesamtvergütung. Nachdem die Beklagte die restlichen Beträge nicht zahlte und die Klägerin sie für das Jahr 1993 mit Schreiben vom 19. November 1998, für das Jahr 1994 mit Schreiben vom 2. August 1999 und für die Jahre 1993 bis 1995 mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 136.910,26 DM (= 70.001,10 EUR) zur Zahlung aufforderte, hat sie am 28. Dezember 2000 vorsorglich zur Unterbrechung der Verjährung Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und fordert damit ursprünglich die Zahlung von Beträgen über die Gesamtvergütung für die Quartale 1/1993 bis IV/1995. Sie begründet ihre Klage, dass Grundlage der Klage der zwischen den Beteiligten am 9. Oktober 1996 beschlossene 4. Nachtrag zum zwischen den Beteiligten geschlossenen Gesamtvertrag vom 9. März 1989 sei. Nachdem die Beklagte den ausstehenden Betrag in Höhe vom 174.080,98 DM (= 89.006,19 EUR) trotz drei Mahnungen nicht gezahlt habe, sei die Klage begründet. Es handele sich um Forderungen an die BKK Kali-Chemie und die BKK Benecke, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte sei.
Am 3. und am 9. April 2001 hat die Bezirksstelle Hannover der Klägerin seitens der Beklagten den vollständigen Ausgleich der eingeklagten Forderungen betreffs der BKK Benecke erhalte, sodass sich die Forderung auf 136.910,26 DM (= 70.001,10 EUR) reduziert hat.
Mit Schreiben vom 20. August 2001 hat die Bezirksstelle Verden der Klägerin die Beklagte nochmals zur Zahlung der Summe von 136.910,26 DM (= 70.001,10 EUR) aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2002 beantragte die Klägerin zusätzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihr Verzugszinsen in Höhe von 10.209,38 EUR zu zahlen. Sie begründete dieses Anspruch aus §§ 284, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alte Fassung und ab dem 1. Januar 2002 aus den §§ 286, 288 BGB. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die Beklagte bei verspäteter Zahlung der Gesamtvergütung an die Klägerin Verzugszinsen zu zahlen habe, sei § 69 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Diese Vorschrift stelle die Eingangsbestimmung des 4. Kapitels des SGB V zu den "Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" dar, die seit dem 1. Januar 2000 in Satz 3 auf die Vorschriften des BGB verweise, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar seien. Es bestehe eine Rechtsähnlichkeit des geregelten Sachverhalts mit dem Sachverhalt, auf den die fraglichen Regelungen angewandt werden sollen. Sowohl beim Gesamtvertrag zwischen den Beteiligten als auch bei den BGB-Verträgen bestehe bei den Vertragspartnern ein Verhältnis der Gleichordnung, nicht der Über- und Unterordnung. Zudem stelle die Zahlungspflicht die vertragliche Hauptleistung dar, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der geschuldeten Leistung des anderen Vertragspartners stehe. Insofern seien die Verzugsbestimmungen des BGB auch im Bereich des Leistungserbringerrechts des SGB V entsprechend anzuwenden. § 69 SGB V setze ferner voraus, dass die Vorschriften des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar seien. Aus § 70 SGB V seien Vorgaben für Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten zu entnehmen. Die Frage, ob die Beklagte Verzugszinsen an die Klägerin zu leisten habe, betreffe nicht diese Grundsätze. Auch seien die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen der §§ 286 ff. BGB erfüllt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesamtvertrages vom 9. März 1989 trete die Fälligkeit zehn Tage nach Eingang der Abrechnungsunterlagen ein. Hier seien die Abrechnungsunterlagen am 14. Dezember 2000 von der Bezirksstelle Verden der Klägerin versandt worden. Spätestens am 19. Dezember 2000 dürfte der Posteingang bei der Beklagten zu verzeichnen gewesen sein. Unter Zugrundelegung dieser Daten ergebe sich eine Fälligkeit der Restzahlung auf die Gesamtvergütung am 29. Dezember 2000. Die Beklagte habe am 23. September 2002 den geforderten Betrag gezahlt.
Auch wenn Gesamtverträge öffentlich-rechtliche Verträge seien, gelte auch für sie § 69 Satz 3 SGB V. Überdies sei in Satz 4 geregelt, dass die Sätze 1 bis 3 auch gelten sollten, soweit durch diese Rechtsbeziehung Rechte Dritter betroffen seien. Davon sei die Klägerin nicht ausdrücklich ausgenommen. Die Rechtssprechung des Bundessozialgericht (BSG) vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 14/99 R, habe auf eine Regelungslücke abgestellt, die seit der Änderung des § 69 SGB V zum 1. Januar 2000 ausdrücklich vom Gesetzgeber geschlossen worden sei. Die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung stehe einem Zinsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Das Urteil des BSG vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 14/99 R, betreffe den Zeitraum von 1980 bis 1989. Die Neuregelung des § 69 SGB V gelte erst ab 1. Januar 2000.
Am 23. September 2002 hat die Beklagte die Summe von 70.001,10 EUR gezahlt. Die Klägerin hat daraufhin die Klage hinsichtlich der Hauptforderung zurückgenommen und für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 10.209,38 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe vorsorglich Klage erhoben, weil sie der rechtsirrigen Auffassung gewesen sei, ihr Gesamtvergütungsanspruch könne verjähren. Richtig sei jedoch, dass die für die Feststellung der Höhe der Gesamtvergütung der BKK die zuständigen Gesamtvertragspartner noch weit ins Jahr 2002 verhandelt hätten. Diese hätten die Kriterien für die Berechnung der Gesamtvergütung und deren Bewertung in dem Gesamtvertrag vereinbart. Sie hätten die Höhe der Gesamtvergütung für jede Mitgliedskasse des zuständigen Landesverbandes einvernehmlich abzustimmen. Wenn sich die Partner des Gesamtvertrages bei der Feststellung der Höhe der einzelnen Mitgliedskassen nicht einigen könnten, habe das Landesschiedsamt zu entscheiden, denn der Gesamtvertrag sei teilweise nicht zu Stande gekommen (§ 89 Abs. 1 SGB V). Der von der Klägerin behauptete Anspruch sei bei Klageerhebung noch nicht entstanden und nicht fällig gewesen. Eine Verjährung habe noch nicht zu laufen begonnen, sodass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach Abschluss der einvernehmlichen Regelung habe die Beklagte sofort gezahlt.
Auch dem Zinsanspruch entbehre jegliche Anspruchsgrundlage. Das BSG habe in seinen Urteil vom 20. Februar 1968, Az.: 6 RKa 19/67, festgestellt, dass Verzugszinsen bei der Entrichtung der Gesamtvergütung nicht zu zahlen seien. Die RVO wie das SGB V enthalten keine entsprechenden Regelungen. Da es sich bei den Gesamtverträgen um öffentlich-rechtliche Verträge mit Rechtsnormcharakter handele, könnten auch über § 69 SGB V keine Normen des BGB Anwendung finden. § 85 Abs. 1 SGB V regele, dass die Krankenkassen nur nach Maßgabe des Gesamtvertrages für die gesamte vertragsärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztlichen Vereinigungen entrichten. Weitere Zahlungen seien nicht zu leisten. Das BSG habe in seinem Urteil vom 24. September 1968, Az.: 6 RKa 17/66, entschieden, dass Prozesszinsen - wie vorliegend - mangels ausdrücklicher Anspruchsverbürgung nicht zu erstatten seien. Auch im Urteil des BSG vom 25. September 2001, Az.: B 3 KR 17/00 R, würden auch nach der Neufassung des Gesetzes alle Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den unmittelbar oder mittelbar betroffenen Leistungserbringern allein öffentlich-rechtlich qualifiziert. Aus dem Urteil des BSG vom 28. Juni 2000, Az.: B 6 KA 26/99 R, sei zu entnehmen, dass die von der Klägerin benannte Betroffenheit Dritter in § 69 Satz 4 SGB V nur öffentlich-rechtlich zu bewerten sei. In seinem Urteil vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 14/99 R, hebe das BSG hervor, dass Zinsen im Gesamtvertrag zu vereinbaren seien, aber den ärztlichen Honoraren und Gesamtvergütungen eine generelle Verzinsungspflicht fremd sei.
Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 5. November 2003 die Zeugen ..., Sozialversicherungsfachangestellter beim BKK-Landesverband Niedersachsen-Bremen ..., Sozialversicherungsfachangestellter beim BKK-Landesverband Niedersachsen-Bremen und ..., Diplomverwaltungswirt bei der Klägerin vernommen. Auf deren Aussagen im Protokoll des Erörterungstermins vom 5. November 2003 wird Bezug genommen.
Der Kammer haben neben den Prozessakten auch die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die von der Klägerin erhobene Leistungsklage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist daher zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 10.209,39 EUR zu zahlen.
Der Verzugszinsanspruch begründet sich aus § 69 Satz 1 und 3 SGB V i.V.m. § 284, 288 BGB für den Zeitraum bis 31. Dezember 2001 und aus § 69 Satz 1 und 3 SGB V i.V.m. §§ 286, 288 BGB ab 1. Januar 2002. Streitig war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Dezember 2000 sowohl die Forderungen der Gesamtvergütung für die BKK Kali-Chemie in Höhe von insgesamt 136.910,26 DM (= 70.001,10 EUR) und die Forderungen der BKK Benecke in Höhe von 37.170,72 DM (= 19.005,09 EUR) für die Jahre 1993 bis 1995. Die Beklagte war Rechtsnachfolgerin dieser beiden Betriebskrankenkassen. Die Forderungen für die BKK Benecke wurden bereits im April 2001 ausgeglichen, sodass die Klägerin auf eine Verzinsung für diesen Betrag verzichtete. Der Forderungsbetrag für die BKK Kali-Chemie wurde erst am 23. September 2002 beglichen, sodass lediglich die Verzinsung dieses Gesamtvergütungsanspruch streitig ist.
Gemäß § 69 Satz 1 SGB V regelt dieses Kapitel sowie die §§ 63 und 64 abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden einschließlich der Beschlüsse der Bundes- bzw. und Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Gemäß § 69 Satz 3 SGB V gelten für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Gesamtvergütung gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BKK Kali-Chemie gemäß § 85 Abs. 1 SGB V. Danach richtet die Krankenkasse nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk des Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen. Der BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen hat für die Beklagte mit der Klägerin am 9. März 1989 einen Gesamtvertrag über die Gesamtvergütung abgeschlossen. Am 9. Oktober 1996 schlössen der Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen-Bremen - auch für die Beklagte - und die Klägerin den 4. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 9. März 1989 ab. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BSG vom 20. Februar 1968, Az.: 6 RKA 19/67, Breithaupt 1968, 907 ff., Urteil vom 24. September 1968, Az.: 6 RKA 17/66, BSGE 28/218 ff. und BSG, Urteil vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 14/99 R, besteht inzwischen auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 69 Satz 3 SGB V eine gesetzliche Regelung zur Zahlung von Prozesszinsen auf Grund von Verzug. In seinem Urteil vom 17. November 1999, Az.: B 6 KA 14/99 R, führt das BSG aus, dass "Ersatzansprüche zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern regelmäßig keine Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen" begründen, "es sei denn, dieses ist ausdrücklich abweichend geregelt." Es verweist dabei auf ein Urteil des BSG vom 20. Februar 1968, Az.: 6 RKa 19,67 (Breithaupt 1968, 907), wonach der damals erkennende Senat nicht über die Fragestellung entscheiden musste, "ob in den Gesamtverträgen über die kassenärztliche Versorgung oder den darüber geschlossenen Bundes- oder Landesmantelverträgen (§ 368g Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -) für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Gesamtvergütung eine Verzinsungspflicht vereinbart' werden kann". Durch die Einführung des Satzes 3 des § 69 SGB V ist nach Ansicht der Kammer eine gesetzliche Regelung geschaffen worden, durch die die Vorschriften des BGB anwendbar sein können, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die in § 70 SGB V geregelten Vorgaben für Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit bei der Versorgung der Versicherten stehen der Anwendung von Vorschriften des BGB nicht entgegen. Auch ansonsten gibt es bei Streitigkeiten zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und einer Krankenkassen hinsichtlich der Vereinbarungen über die Gesamtvergütung und deren Ausgestaltung Parallelen zu privatrechtlichen Verträgen. Bei dem Verhältnis zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung und einer Krankenkasse gibt es ebenso wie im Privatrecht ein Gleichordnungsverhältnis und nicht ein Über-/Unterordnungsverhältnis. Der Gesamtvertrag ist auch ein zweiseitiger Vertrag, wobei die Kassenärztliche Versorgung die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gewährleisten muss, die Krankenkassen entsprechend dem vereinbarten Gesamtvertrag die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung leisten müssen. Tritt Verzug ein, so gelten die entsprechenden Regelungen des BGB. Gemäß § 284 Abs. 1 BGB in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 und in der Folgezeit gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner, soweit er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Nach dem Abs. 2 kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, für den Fall, dass für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, wenn er zu einer bestimmten Zeit nicht leistet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 die noch ausstehenden Zahlungen hinsichtlich der Forderungen für die BKK Kali-Chemie der Beklagten übermittelt. Dieses Schreiben ist bei der Beklagten laut ihren Verwaltungsakten am 18. Dezember 2000 eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesamtvertrages vom 9. März 1989 tritt die Fälligkeit zehn Tage nach Eingang der Abrechnungsunterlagen ein. Am 29. Dezember 2000 wäre daher die Zahlung fällig gewesen, sodass eine weitere Mahnung nicht notwendig ist. Ab 29. Dezember 2000 trat damit der Verzug gemäß § 284 BGB bis 31. Dezember 2002 und gemäß § 286 BGB ab 1. Januar 2002 ein. Der Einwand der Beklagten, die Verhandlungen über den Gesamtvertrag hätten sich bis in das Jahr 2002 hingezogen, ist auf Grund der Aussagen der Zeugen ... und ... nicht nachzuvollziehen. Vielmehr waren durch den 4. Nachtrag vom 9. Oktober 1996 zum Gesamtvertrag vom 9. März 1989 die Gesamtvergütung festgelegt. In der Folgezeit ging es lediglich nur noch darum, um dieses auch für die fusionierten Krankenkassen abzustimmen. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass er die letzten Abrechnungsunterlagen für das 4. Quartal 1995 am 31. Mai 2000 erhalten hat, die anderen Quartale müsste er vorher erhalten haben. Ab diesem Zeitraum hätten die exakten Zahlen ermittelt und beglichen werden können. Der Vertragsabschluss geschah nach Aussagen des Zeugen ... im Januar 1996, der Vertragsabschluss wurde danach detailliert ausgeformt. Dieses geschah im 4. Nachtrag, der am 9. Oktober 1996 von Herrn ..., dem damaligen Vorsitzenden des Vorstandes der Klägerin, und Herrn ..., für den Vorstand des BKK Landesverbandes Niedersachsen-Bremen, unterzeichnet wurde. Aus diesem Vertrag - nach der Aussage des Zeugen ..; - ergebe sich normalerweise die Berechnung. Erst danach beginnen die Abstimmungen über die absoluten Zahlen. Da schon zum Abschluss dieses Vertrages klar war, dass es Probleme mit Fusionen der Betriebskrankenkassen auftreten könnten, wurde im 4. Nachtrag auf der Seite 13 durch die Ziffer 5 eine so genannte Fusionsregelung vereinbart. Insgesamt ist aus den Zeugenaussagen zu ersehen, dass der BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen die letzten Unterlagen am 31. Mai 2000 und mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 nochmals die absoluten Zahlen und den noch ausstehenden Betrag von der Klägerin erhalten hat. Ob es danach intern bei der Beklagten noch Abrechnungsprobleme oder Abrechnungsunstimmigkeiten auf Grund der vorhergehenden Fusion der BKK Kali-Chemie mit der BKK Solvay gegeben hat, kann nicht zu Lasten der Klägerin aufgeführt werden. Vielmehr stand am 14. Dezember 2000 fest, wie hoch die noch zu zahlende Gesamtvergütung betrug.
Gemäß § 288 BGB ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz betrug bis zum 31. August 2001 4,26%, bis 31. Dezember 2001 3,62 %, bis 30. Juni 2002 2,57 % und bis 22. September 2002 2,47 %. Insgesamt müssen 624 Zinstage, d. h. ab 29. Dezember 2000 bis 22. September 2002 zu Grunde gelegt werden, was insgesamt Verzugszinsen in Höhe von 10.209,38 EUR beträgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) alter Fassung. Die Entscheidung richtet sich nach altem Kostenrecht, das für vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig gewordenen Rechtsstreitigkeiten aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes fortgilt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 6 KA 20/01 R).