Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 28.02.2003, Az.: 2 A 147/01

Entenmaststall; Geruchsbelästigungen; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; TA Luft; VDI-Richtlinie; Vorsorgegebot

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.02.2003
Aktenzeichen
2 A 147/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Betrieb eines Entenmaststalles mit einer Kapazität von jeweils 5000 Aufzucht- und Mastplätzen führt nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für ein 456 m entfernt und in einer Nebenwindrichtung gelegenes Wohngrundstück. Die Ermittlung des insoweit erforderlichen Mindestabstandes anhand der VDI-Richtlinie 3472 begegnet keinen Bedenken.

2. Die Einhaltung des immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegebotes kann der Nachbar nicht beanspruchen.

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Entenaufzucht- und -maststalles mit drei Futtersilos und einer Festmistplatte auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück G. Straße H. (Flurstück I., Flur J.) in K..

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Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt: Seine (ursprüngliche) landwirtschaftliche Hofstelle liegt ca. 210 m westlich des für den Entenstall vorgesehenen Standorts auf dem unmittelbar östlich und südlich an die G. Straße angrenzenden Flurstück L.; in den dort befindlichen Wirtschaftsgebäuden wird (bzw. wurde früher) im Wesentlichen Rinderhaltung betrieben. Auf dem östlich daran anschließenden Flurstück M. sind in den 90er Jahren aufgrund entsprechender Genehmigungen der Beklagten zwei (in Ost-West-Richtung ausgerichtete) parallel nebeneinander liegende Hähnchenmastställe mit einer Kapazität von jeweils rd. 29.400 Mastplätzen errichtet worden, die vom Sohn des Beigeladenen bewirtschaftet werden. Westlich der Hofstelle des Beigeladenen - jenseits der G. Straße bzw. der in etwa parallel dazu verlaufenden N. straße - folgen (mindestens) vier weitere landwirtschaftliche Betriebe; in südwestlicher Richtung schließen sich daran das Grundstück des Klägers und zwei weitere, offenbar zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke an.

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Im Februar 1999 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten eine Baugenehmigung für den Neubau eines Aufzucht- und Maststalles für Pekingenten einschließlich dreier Futtersilos und einer Festmistplatte auf dem östlich der vorhandenen Hähnchenmastställe gelegenen Flurstück I.. Der Stall soll im östlichen Bereich dieses Flurstücks in Nord-Süd-Richtung und in Offenstallbauweise, d.h. mit Lüftungsöffnungen an den Längsseiten des Gebäudes und 12 über der Firstlinie verteilten Luftschächten (ohne Ventilatoren), errichtet werden und Platz für jeweils 5.000 Aufzuchtküken und Mastenten bieten. In der vom Beigeladenen eingereichten Betriebsbeschreibung heißt es dazu u.a., dass bei einer durchschnittlichen Haltungsdauer von 47 Tagen 13 Aufzucht- und Mastvorgänge pro Jahr geplant seien, wobei die Aufzuchtküken zunächst vom 1. bis 21. Tag bei einer Besatzdichte von 15 Tieren pro Quadratmeter in einem im nördlichen Stallbereich vorgesehenen Aufzuchtabteil mit einer Größe von 254 m² verblieben. In der vom 22. bis 47. Tag dauernden Mastphase würden die Tiere dann in ein 1.000 m² großes, durch eine Querwand abgetrenntes Mastabteil umgestallt, wobei dann fünf Enten pro Quadratmeter gehalten würden. Die geringste Entfernung zwischen dem geplanten Stall und dem Wohngebäude des Klägers (Nord-Ost-Ecke) beträgt ca. 456 m; bis zur (östlichen) Grenze des Grundstücks des Klägers sind es ca. 2 bis 3 m weniger.

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Im Laufe des Genehmigungsverfahrens legte der Beigeladene ein vom O. 1999 datierendes Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer P. vor, in dem diese - unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass sich bei einem lediglich 254 m² großen Aufzuchtabteil ein höherer Tierbesatz als 15 Tiere pro Quadratmeter ergebe - in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 3472 (Tierhaltung Hühner) zur Frage der künftig zu erwartenden Immissionssituation Stellung nahm. Dabei legte sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Durchschnittsgewichts der Tiere während der Aufzucht- und Mastphase einen insgesamt 46 anrechenbaren Großvieheinheiten entsprechenden Tierbesatz zugrunde, bewertete den geplanten Stall auf der Grundlage der eingereichten Betriebsbeschreibung und unter der Prämisse, dass die erforderlichen Einstreuvorgänge regelmäßig in einer bestimmten (sodann im Einzelnen beschriebenen) Weise durchgeführt würden, mit 100 Punkten und kam unter Berücksichtigung der in der VDI-Richtlinie 3472 enthaltenen Abstandsempfehlungen (zunächst) zu dem Ergebnis, dass sich der volle Richtlinienabstand zu einem Wohngebiet auf ca. 210 m belaufe. Ergänzende Berechnungen nach dem Hüllkurvenverfahren hätten außerdem ergeben, dass entsprechende Geruchsschwellenüberlagerungen nicht gegeben seien, weil die Geruchsschwelle des Mastbereichs des Entenstalles den südlichen der beiden vorhandenen Hähnchenmastställe lediglich im östlichen Bereich tangiere und die Geruchsschwelle des Aufzuchtbereichs weder auf dem südlichen noch auf dem nördlichen Hähnchenmaststall liege. Darüber hinaus sei anhand einer auf dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3782 basierenden Ausbreitungsberechnung, die auch auf die standortspezifischen meteorologischen Bedingungen abstelle, ermittelt worden, in welchem Umfang die Geruchsschwelle durch die von dem geplanten Entenstall und der in den bereits vorhandenen Stallungen betriebenen Viehhaltung ausgehenden Gerüche überschritten werde. Diese Prüfung habe (u.a.) ergeben, dass die Geruchswahrnehmungsschwelle von 1 GE/m³ in einem in nordöstlicher Richtung gelegenen Wohngebiet an nicht mehr als 3% der Jahresstunden und an den übrigen Nachbarwohnhäusern im Außenbereich an nicht mehr als 10% der Jahresstunden überschritten werde; dies aber sei für die dort lebende Bevölkerung jeweils zumutbar.

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Mit Bescheid vom 16.02.2000 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben, wobei sie u.a. das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer P. vom O. 1999 zum Bestandteil der Genehmigung machte und dem Beigeladenen aufgab, für die Entenaufzucht einen Stallbereich mit einer Nutzfläche von 330 m² und für die Entenmast einen solchen mit einer Fläche von 910 m² zu schaffen, um eine Belegung mit maximal 15,15 bzw. 5,5 Tieren pro Quadratmeter zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde der Beigeladene dazu verpflichtet, an der gesamten Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 87 sowie an der Südseite und parallel zur Westseite des Stallgebäudes jeweils eine (im Wesentlichen sechsreihige) Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen vorzunehmen.

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Der Kläger, der sich bereits im Vorfeld gegen das geplante Vorhaben gewandt hatte, erhob gegen diese Genehmigung Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, dass es bereits durch den Betrieb der beiden vorhandenen Hähnchenmastställe zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die gesamte Nachbarschaft komme, durch die die Grenze des Zumutbaren erreicht sei. Durch den nunmehr genehmigten Entenstall, mit dem eine weitere erhebliche Geruchsbelastung verbunden sei, werde diese Zumutbarkeitsgrenze endgültig überschritten, so dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die erhebliche Vorbelastung durch den vorhandenen Gesamtbetrieb sei in dem Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer P., die allein das nunmehr beantragte Vorhaben in den Blick genommen habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden; entsprechende Immissionsmessungen hätten ebenfalls nicht stattgefunden. Außerdem habe der Beigeladene den Betrieb der beiden Hähnchenmastställe offenbar nur deshalb auf seinen Sohn übertragen, um ein ansonsten erforderliches Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. eine Anwendung der TA-Luft zu umgehen. Darüber hinaus habe der Beigeladene die ihm im Zusammenhang mit der Genehmigung der beiden Hähnchenmastställe auferlegte Verpflichtung, bestimmte Anpflanzungsmaßnahmen durchzuführen, bis heute nicht erfüllt und sich damit als unzuverlässig erwiesen; deshalb sei zu befürchten, dass er auch die aktuellen Auflagen hinsichtlich des genehmigten Entenstalles nicht befolgen werde.

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Mit Bescheid vom 03.09.2001 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Kläger ausweislich des eingeholten Immissionsschutzgutachtens nicht mit unzumutbaren Geruchsbelästigungen für sein Grundstück zu rechnen habe.

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Der Kläger hat daraufhin am 02.10.2001 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen - insbesondere dazu, dass die Gesamtbelastung in dem betreffenden Bereich nicht ausreichend berücksichtigt worden und die tatsächliche Umsetzung der der angefochtenen Genehmigung beigefügten Auflagen zweifelhaft sei - vertieft. Ergänzend bezweifelt er, ob die VDI-Richtlinie 3472, die sich nicht ausdrücklich mit der Entenaufzucht bzw. -mast beschäftige, überhaupt geeignet sei, sachgerechte Erkenntnisse über die damit verbundenen Geruchsimmissionen zu vermitteln. Im Übrigen werde die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen auch dadurch belegt, dass nach den von ihm eingereichten Antragsunterlagen im Aufzuchtbereich auf 254 m² Fläche 15 Enten pro Quadratmeter, insgesamt also lediglich 3.810 Enten gehalten werden sollten, während er in Wahrheit die Haltung von 5.000 Aufzuchtenten und damit eine erhebliche Überbelegung anstrebe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 03.09.2001 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Baugenehmigung für rechtmäßig und verweist insbesondere auf das Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer P., wonach das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für das Grundstück des Klägers führe.

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Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, teilt den Rechtsstandpunkt der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt wird.

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Eine derartige Rechtsverletzung folgt zunächst nicht daraus, dass nach Auffassung des Klägers im vorliegenden Fall ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hätte durchgeführt werden müssen. Denn unabhängig davon, ob dieser Einwand der Sache nach überhaupt berechtigt wäre, begründet allein die objektiv-rechtlich (ggf.) bestehende Verpflichtung, ein derartiges Verfahren durchzuführen, für einen davon betroffenen privaten Dritten regelmäßig keine verfahrensrechtlich geschützte und ggf. durchsetzbare Rechtsposition dahingehend, dass ein solches Verfahren im konkreten Einzelfall tatsächlich durchgeführt wird, weil die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften einem Dritten keine verfahrensrechtlich geschützte Position vermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 05.10.1990 - 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368). Der materielle Schutzanspruch des Nachbarn wird durch die Art des durchgeführten Genehmigungsverfahrens nicht berührt, weil er vor unzumutbaren Immissionen durch ein genehmigtes Vorhaben in gleicher Weise - nämlich entweder (im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens) unmittelbar durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder (im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens) durch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit der soeben genannten Vorschrift - geschützt wird. Demgegenüber kann ein Nachbar regelmäßig nicht verlangen, dass ein bestimmtes Vorhaben (auch) anhand der in der TA-Luft vorgesehenen Kriterien überprüft wird. Denn die TA-Luft (in der seit dem 01.10.2002 geltenden Fassung) regelt ihrem eigenen Geltungsanspruch nach (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 - Anwendungsbereich) nicht den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen, sondern lediglich die Vorsorge gegen derartige Umwelteinwirkungen (ebenso zur Vorgängerfassung der TA-Luft: Nds. OVG, U. v. 06.03.1998 - 7 L 4554/96 u.a. - Nds. Rpfl. 1998, 299 m.w.N.); das Vorsorgegebot hat jedoch keinen nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313).

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Nachbarschutz für den Kläger könnte sich deshalb allein aus einem möglichen Verstoß gegen das - hier entweder aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB abzuleitende - bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ergeben; ein solcher Verstoß liegt hier jedoch nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der wechselseitigen Interessen und der Intensität der Beeinträchtigung die Grenze dessen, was dem durch das Vorhaben Betroffenen billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Maßstab für die Frage, was dem Kläger als Nachbarn des Bauvorhabens unter Rücksichtnahmegesichtspunkten an etwaigen Beeinträchtigungen, insbesondere den geltend gemachten Geruchsbelästigungen, zuzumuten ist, sind die Vorschriften der §§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu verhindern bzw., soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken sind. Soweit es dabei um die Frage geht, ob die mit dem Betrieb eines Geflügelmaststalles verbundenen (Geruchs-)Immissionen „erheblich“ in diesem Sinne und damit für den Nachbarn im Ergebnis nicht mehr zumutbar sind, kann mangels entsprechender normativer Vorgaben regelmäßig auf die Aussagen der VDI-Richtlinie 3472 (Tierhaltung Hühner), insbesondere die darin enthaltenen Abstandsregelungen, zurückgegriffen werden, da diese auf entsprechenden Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und deshalb ungeachtet ihres fehlenden Rechtsnormcharakters auch für die Gerichte eine gewichtige, die Erheblichkeitsgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gesetzeskonform absteckende Entscheidungshilfe darstellen (vgl. Nds. OVG, U. v. 19.01.1995 - 1 L 166/90 -, BRS 57 Nr. 106; U. v. 18.02.1998 - 7 L 2108/96 -, NuR 1998, 661; U. v. 06.03.1998, aaO; B. v. 06.12.2001 - 1 MA 3356/01 -, RdL 2002, 91). Zwar bezieht sich die VDI-Richtlinie 3472 ihrem Geltungsbereich nach nicht ausdrücklich auf die Aufzucht bzw. Mast von (Peking-)Enten; mangels anderweitiger Regelwerke, die sich mit den (Geruchs-)Auswirkungen einer derartigen Tierhaltung befassen, ist ein Rückgriff auf diese Richtlinie jedoch zulässig (vgl. für die Aufzucht von - in der VDI-Richtlinie 3472 ebenfalls nicht ausdrücklich genannten - Puten: Nds. OVG, U. v. 19.01.1995 u. B. v. 06.12.2001, jew. aaO), zumal das vom Beigeladenen konkret vorgesehene Verfahren (Bodenhaltung mit regelmäßiger Einstreu) eine auch im Bereich der Hähnchenmast übliche Methode darstellt (vgl. Ziff. 1.1.1, 1.5.8 und 2.5.4 der VDI-Richtlinie 3472).

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Auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3472 ergibt sich aus dem im Laufe des Genehmigungsverfahrens eingeholten Immissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer P. vom O. 1999 - das rechnerisch zutreffend und hinsichtlich der eingestellten Parameter vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist -, dass der geplante Entenstall unter Berücksichtigung einer Kapazität von jeweils 5.000 Aufzucht- und Mastplätzen (entspricht insgesamt 46 anrechenbaren Großvieheinheiten) und einer Bewertung der Stalltechnik mit 100 Punkten (bei Einhaltung des dort im Einzelnen beschriebenen Einstreuverfahrens) gegenüber einem Wohngebiet einen Mindestabstand von ca. 210 m einhalten muss. Dieser Abstand wird hier gegenüber dem von dem genehmigten Stall ca. 456 m entfernten Wohnhaus des Klägers - deutlich - eingehalten; ergänzend ist daher lediglich darauf hinzuweisen, dass dieser Abstand gegenüber einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich - wovon, ohne dass dies hier abschließend entschieden werden muss, zumindest die Beteiligten selbst in Bezug auf das Wohnhaus des Klägers übereinstimmend ausgehen - gemäß Ziff. 3.2.3.2 der VDI-Richtlinie 3472 sogar bis auf die Hälfte verringert werden dürfte, weil derartige Wohnhäuser regelmäßig nicht dasselbe Maß an Schutz wie innerhalb einer geschlossenen Wohnsiedlung gelegene Gebäude genießen. Allein die Einhaltung des (vollen) Richtlinienabstandes aber gewährleistet, dass die mit dem genehmigten Stall verbundenen Immissionen - und zwar sowohl hinsichtlich der zu erwartenden Geruchsbelästigungen als auch hinsichtlich sonstiger Umwelteinwirkungen wie Staubentwicklung, Milben- oder Bakterienübertragung etc. - nicht den Grad einer „erheblichen“ Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erreichen. Abgesehen davon hat die Landwirtschaftskammer im vorliegenden Fall über die Abstandsermittlung nach der VDI-Richtlinie 3472 hinaus ergänzend eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt, die vom Kläger ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen und bei der - entgegen der Behauptung des Klägers - auch die Vorbelastung des fraglichen Bereichs durch die auf den Nachbargrundstücken vom Beigeladenen bzw. dessen Sohn tatsächlich bereits betriebene Tierhaltung (Hähnchenmast, Rinderhaltung) berücksichtigt worden ist. Diese Ausbreitungsberechnung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Geruchswahrnehmungsschwelle von 1 GE/m³ auf sämtlichen westlich der Hofstelle des Beigeladenen gelegenen Grundstücken an nicht mehr als 3% der Jahresstunden und auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks des Klägers selbst in noch geringerem Umfang überschritten wird. Eine derartige Überschreitungshäufigkeit aber ist nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung selbst für Wohnhäuser innerhalb eines geschlossen bebauten Wohngebietes regelmäßig zumutbar (vgl. u.a. Nds. OVG, U. v. 19.01.1995, aaO, U. v. 17.10.2002 - 1 KN 2406/01 -, RdL 2003, 5); ginge man - wie die Beteiligten - davon aus, dass das Wohnhaus des Klägers im Außenbereich liegt, wäre eine Überschreitung der Geruchswahrnehmungsschwelle sogar an bis zu 10% der Jahresstunden als zumutbar anzusehen.

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Soweit der Kläger schließlich meint, das angegriffene Vorhaben sei auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sich der Beigeladene in der Vergangenheit - nämlich bei der (Nicht-)Erfüllung bestimmter Auflagen im Zusammenhang mit der Genehmigung der beiden Hähnchenmastställe - als unzuverlässig erwiesen habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Klage. Zum einen ist die „Zuverlässigkeit“ bzw. „Unzuverlässigkeit“ des Bauherrn generell kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens; zum anderen kommt es im vorliegenden Verfahren allein auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung (einschließlich der beigefügten Auflagen) als solche, nicht dagegen auf eine davon ggf. abweichende Ausführung des Vorhabens durch den Beigeladenen - der die Beklagte ggf. mit entsprechenden bauaufsichtlichen Maßnahmen begegnen müsste - an. Soweit der Kläger die behauptete Unzuverlässigkeit des Beigeladenen damit zu begründen versucht, dass dieser entgegen der von ihm selbst eingereichten Bauantragsunterlagen eine „Überbelegung“ des genehmigten Stalles anstrebe, trifft dies im Übrigen in dieser Form auch der Sache nach nicht zu, weil der Beigeladene von Anfang an eine Genehmigung für einen Entenstall mit jeweils 5.000 Aufzucht- und Mastplätzen beantragt hat; lediglich die von ihm insoweit (ursprünglich) für das Aufzuchtabteil vorgesehene Fläche von 254 m² ist von der Beklagten bzw. der Landwirtschaftskammer als zu klein angesehen und deshalb durch die der Baugenehmigung beigefügte Auflage Nr. 10 auf 330 m² vergrößert worden.