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  • ab 28.08.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FRL SAB-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende nicht-produktive Investitionen sind Gegenstand der Förderung:

2.1 Spezielle Biotopschutzmaßnahmen

Gefördert wird die Durchführung spezieller räumlich und zeitlich wechselnder investiver Biotopschutzprojekte. Ziel ist die Sicherung, Entwicklung und Wiederherstellung des charakteristischen Landschaftscharakters der Agrarlandschaft und der vielfältigen Lebensraumstrukturen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften an Tier- und Pflanzenarten, da diese besonderen Lebensraumtypen und Arten in der Regel nicht ausreichend im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Vorhaben zur allgemeinen Lebensraumverbesserung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des ELER berücksichtigt und somit nicht entsprechend gesichert werden können.

Zu diesen zielgerichteten nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. folgende Vorhaben:

2.1.1
einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien, mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung auf räumlich wechselnden Flächen, die einer ständigen dynamischen Veränderung unterliegen;

2.1.2
die Nachpflege von zuvor Instand gesetzten Flächen im mehrjährigen Rhythmus mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung;

2.1.3
einmalige Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse) sowie die Errichtung von Verwallungen.

2.2 Spezielle Arten- und Artenhilfsmaßnahmen

Gefördert wird die Durchführung von zielgenauen sowie vielfältigen und/oder heterogenen Artenschutz- und Artenhilfsprojekten für typische Arten der Agrarlandschaft. Diese speziellen Artenschutz- und Artenhilfsprojekte berücksichtigen dabei insbesondere die speziellen Ansprüche der zu fördernden Arten, die im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ansprüche dieser betroffenen Tier- und Pflanzenarten, nicht ausreichend erhalten und gefördert werden können. Ziel dieser speziellen Arten- und Artenhilfsprojekte ist die Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.

Zu diesen nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. Vorhaben

2.2.1
zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),

2.2.2
zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),

2.2.3
zur Anlage und Pflege von wertvollen Kulturbiotopen, wie z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer und Gräben.

2.3 Projektmanagement

Zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.

2.4 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.4.1
Vorhaben zur kommerziellen Flächenbewirtschaftung,

2.4.2
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,

2.4.3
Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.4.4
Personal- und sonstiger Verwaltungsaufwand; dieser ist vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gilt nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben,

2.4.5
Investitionen zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie z. B. der Erwerb von technischem Gerät oder von Tieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)