FRL SAB-RdErl,NI - Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB"-Runderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen
(Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 28. 8. 2015 - 28-22620/2/010 -

Vom 28. August 2015 (Nds. MBl. S. 1204)

Geändert durch Runderlass vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
ELER-Förderperiode 2014-2020 (PFEIL) "Spezieller Arten- und Biotopschutz (SAB)" ELER-Code 4.4 - Auswahlkriterien - Niedersachsen und BremenAnlage

Abschnitt 1 FRL SAB-RdErl - Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 12. 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/399 der Kommission vom 19. 1. 2021 (ABl. EU Nr. L 79 S. 1), und der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 12. 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. EU Nr. L 437 S. 1), Zuwendungen zur Durchführung von nicht-produktiven speziellen Arten- und Biotopschutzmaßnahmen zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von wertvollen Lebensräumen der Agrarlandschaft.

Der Schwerpunkt der Förderung liegt auf der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete. Die Förderung unterstützt somit insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen.

1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 2 FRL SAB-RdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Folgende nicht-produktive Investitionen sind Gegenstand der Förderung:

2.1 Spezielle Biotopschutzmaßnahmen

Gefördert wird die Durchführung spezieller räumlich und zeitlich wechselnder investiver Biotopschutzprojekte. Ziel ist die Sicherung, Entwicklung und Wiederherstellung des charakteristischen Landschaftscharakters der Agrarlandschaft und der vielfältigen Lebensraumstrukturen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften an Tier- und Pflanzenarten, da diese besonderen Lebensraumtypen und Arten in der Regel nicht ausreichend im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Vorhaben zur allgemeinen Lebensraumverbesserung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen des ELER berücksichtigt und somit nicht entsprechend gesichert werden können.

Zu diesen zielgerichteten nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. folgende Vorhaben:

2.1.1
einmalige und/oder im mehrjährigen Rhythmus vorgesehene Instandhaltungsmaßnahmen, auch Erstinstandsetzungen, wie z. B. Entbuschung, Entkusselung, Entfernen von Vorwaldstadien, mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung auf räumlich wechselnden Flächen, die einer ständigen dynamischen Veränderung unterliegen;

2.1.2
die Nachpflege von zuvor Instand gesetzten Flächen im mehrjährigen Rhythmus mit möglicher anschließender extensiver Bewirtschaftung;

2.1.3
einmalige Anstaumaßnahmen (z. B. Grabenverschlüsse) sowie die Errichtung von Verwallungen.

2.2 Spezielle Arten- und Artenhilfsmaßnahmen

Gefördert wird die Durchführung von zielgenauen sowie vielfältigen und/oder heterogenen Artenschutz- und Artenhilfsprojekten für typische Arten der Agrarlandschaft. Diese speziellen Artenschutz- und Artenhilfsprojekte berücksichtigen dabei insbesondere die speziellen Ansprüche der zu fördernden Arten, die im Rahmen von jährlich bzw. regelmäßig ausgeübten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen, aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ansprüche dieser betroffenen Tier- und Pflanzenarten, nicht ausreichend erhalten und gefördert werden können. Ziel dieser speziellen Arten- und Artenhilfsprojekte ist die Sicherung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der betroffenen Tier- und Pflanzenarten.

Zu diesen nicht-produktiven Investitionen zählen u. a. Vorhaben

2.2.1
zum Feld- und Wiesenvogelschutz (z. B. Weihen-Arten, Ortolan, Wachtelkönig, Kranich, Feldlerche, Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz),

2.2.2
zum Schutz seltener Tier- und Pflanzenarten (z. B. Feldhase, Reptilien, Ackerwildkräuter),

2.2.3
zur Anlage und Pflege von wertvollen Kulturbiotopen, wie z. B. Hecken, Streuobstwiesen, Kleingewässer und Gräben.

2.3 Projektmanagement

Zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 sind auch die Ausgaben für ein externes Projektmanagement förderfähig.

2.4 Ausschluss von der Förderung

Nicht gefördert werden:

2.4.1
Vorhaben zur kommerziellen Flächenbewirtschaftung,

2.4.2
Vorhaben, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die bereits vertraglich vereinbart sind,

2.4.3
Vorhaben, für die von anderen Stellen auf derselben Fläche bereits gleichartige Leistungen gewährt werden,

2.4.4
Personal- und sonstiger Verwaltungsaufwand; dieser ist vom Zuwendungsempfänger zu tragen und gilt nicht als Ausgabe zur Ausführung der Vorhaben,

2.4.5
Investitionen zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie z. B. der Erwerb von technischem Gerät oder von Tieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 3 FRL SAB-RdErl - Zuwendungsempfänger

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2 können gewährt werden an

3.1
Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere die, die Aufgaben einer unteren Naturschutzbehörde wahrnehmen,

3.2
Landschaftspflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen zur Schutzgebietsbetreuung,

3.3
Träger der Naturparke, Stiftungen sowie nach Naturschutzrecht anerkannte Naturschutzverbände,

3.4
Wasser- und Bodenverbände.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)

Abschnitt 4 FRL SAB-RdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung spezieller Arten- und Biotopschutzmaßnahmen in der Agrarlandschaft im Land Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen (Förderrichtlinie "Spezieller Arten- und Biotopschutz - SAB")
Redaktionelle Abkürzung
FRL SAB-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Zuwendungen werden nur gewährt für Vorhaben, die insbesondere der Sicherung des "europäischen ökologischen Netzes Natura 2000", der Naturschutzgebiete sowie der Großschutzgebiete dienen und den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Niedersachsen und in der Freien Hansestadt Bremen unterstützen.

Die Projektauswahl erfolgt nach differenzierten Auswahlkriterien, die sich aus der Anlage ergeben.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses i.d.F. vom 14. April 2021 (Nds. MBl. S. 605)