Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: 3 V 234/14

Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern von Lieferanten; Berechtigung des Finanzamts zur teilweisen Kürzung des Betriebsausgabenabzugs

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
13.04.2015
Aktenzeichen
3 V 234/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 27850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2015:0413.3V234.14.0A

Fundstellen

  • EFG 2015, 2145-2147
  • StX 2016, 91-92

Amtlicher Leitsatz

Zur Zumutbarkeit eines Benennungsverlangens gegenüber einem Unternehmen zur Ermittlung von Hintermännern der Lieferanten, wenn erfahrungsgemäß eigene Ermittlungen der Finanzbehörden und der Steuerfahndung in Bezug auf die Hintermänner keinen Erfolg versprechen.

Gründe

Streitig ist, ob das FA unter Berufung auf § 160 AO den Betriebsausgabenabzug teilweise kürzen durfte.

Der Antragsteller betreibt einen Schrotthandel. Er erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er kauft von privaten und gewerblichen Anlieferern Schrott in unterschiedlichen Mengen an. Die angelieferten Schrottmengen werden sortiert, gewogen und jeweils vom Antragsteller bzw. seinen Mitarbeitern in Abrechnungen erfasst. Die Auszahlung erfolgt in bar. Der Antragsteller wies in seinen Bilanzen auf dem Konto "3200 - Wareneingang" folgende Beträge aus dem Ankauf von Schrott aus:

2003200420052006
2.433.035 €4.376.557 €4.126.016 €5.949.352 €

Nach einer Außen- und Fahndungsprüfung gelangte das FA zu der Ansicht, der Antragsteller habe bei einem Teil der Anlieferer nicht die zutreffenden Daten der Zahlungsempfänger in der Buchführung erfasst.

Einzelne in der Buchführung aufgelistete Zahlungsempfänger seien lediglich sogenannte "Schreiber", die quasi als Strohmänner benutzt worden bzw. auf deren Namen für andere im Schrotthandel gewerblich tätige Personen Anlieferungen erfolgt seien. Die Hintermänner seien in der Buchführung nicht erfasst worden. Der Antragsteller habe die Hintermänner auf die Aufforderung der Finanzbehörden gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) nicht benannt. Daher sei insoweit der Betriebsausgabenabzug um 50% zu kürzen. Dabei handelt es sich hinsichtlich der Großlieferanten um folgende Wareneingänge und die nachstehend aufgelisteten Kürzungen der Betriebsausgaben:

2003200420052006
A552.316 €
B347.791 €
C92.446 €
D72.337 €284.235 €
Jahressummen72.337 €284.235 €992.553 €
davon 50%36.169 €142.118 €496.276 €
Kürzung (abgerundet)36.000 €142.000 €485.750 €

Bei anderen Anlieferern (Kleinlieferanten) seien die Zahlungsempfänger entweder nicht ermittelbar oder durch die Ermittlungen bekannt geworden, dass diese die abgerechneten Schrottmengen weder eingesammelt noch bei dem Betrieb des Antragstellers angeliefert haben. Der Antragsteller habe die tatsächlichen Anlieferer auf die Aufforderung der Finanzbehörden gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) nicht benannt. Daher sei insoweit der Betriebsausgabenabzug um 30% zu kürzen. Dabei handelt es sich um folgende Wareneingänge und die nachstehend aufgelisteten Kürzungen der Betriebsausgaben:

2003200420052006
E17.309 €
F52.096 €
G17.672 €
H13.675 €
I7.128 €
J50.559 €
Jahressummen81.907 €24.437 €52.096 €
davon 30%24.572 €7.331 €15.629 €
Kürzung (abgerundet)24.000 €7.000 €15.000 €

Dagegen richtet sich nach überwiegend erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage in der Hauptsache. Das FA hat es abgelehnt, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Antragsteller behaupten, sie hätten nicht feststellen können, ob die jeweiligen Anlieferer nicht selbst die Empfänger der Leistungen gewesen seien. Sie - bzw. die durch sie bevollmächtigten Personen - seien jedenfalls als Leistungsempfänger aufgetreten. Es habe keinen Zweifel an der Identität der Geschäftspartner gegeben. Möglicherweise sei man schuldlos Opfer einer Täuschung geworden. Die evtl. Hintermänner seien unbekannt geblieben; in den Aussagen der vermeintlichen "Schreiber" sei sogar von Drohungen und Angst um Leib und Leben die Rede gewesen, falls man Hintermänner benennen würde. Im Übrigen sei die Versagung des Betriebsausgabenabzugs jedenfalls ermessensfehlerhaft.

Das FA behauptet, den Antragstellern sei bekannt gewesen, dass der Schrottmarkt stark umkämpft sei und unter alteingesessenen Ablieferfamilien aufgeteilt sei. Ein Zugang für neue Marktteilnehmer sei nahezu unmöglich. Gleichwohl habe man als "Insider" in Kenntnis dieser Rahmenbedingungen erhebliche Mengen und hochwertige Materialien von "Neulingen" angekauft. Es müsse aufgefallen sein, dass Herr X immer wieder als Bevollmächtigter verschiedener junger Menschen, die teilweise alkohol- oder drogenabhängig gewesen seien, in Erscheinung getreten sei. Die erforderliche Sorgfalt sei außer Acht gelassen worden. Man habe sich entgegen der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns gerade nicht hinsichtlich der Identität seines Geschäftspartners versichert. Da regelmäßig keine bereits seit Jahren bestehenden Geschäftsbeziehungen betroffen gewesen seien, seien gesteigerte Sorgfaltspflichten zu fordern. Es seien nicht einmal die Unterschriften mit den zuvor vorgelegten Dokumenten auf Übereinstimmung geprüft worden. Wiegescheine und Aufzeichnungen zu Kfz.-Kennzeichen seien unterblieben. Die Benennungsverlangen seien zutreffend erfolgt.

Zweifel an der Identität der wahren Geschäftspartner hätten sich aufdrängen müssen. Das FA könne nicht davon ausgehen, dass die Antragsteller bei ihrer Branchenkenntnis die Opfer von Täuschungen geworden seien.

Im Einzelnen sind nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Anlieferungen der vorgenannten Personen streitig:

1. A (Kürzung der Betriebsausgaben um 50%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "A, Heinz-Werner" (3 Lieferungen), "A, Werner" (66 Lieferungen) und "A, Hans-Werner" (86 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Mai bis Dezember 2006 mit Beträgen zwischen 418 € und 22.739 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 552.316 € (brutto) in 7 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 24. Mai 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 418 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der (vermeintliche) Anlieferer ließ sich am 23. Mai 2006 eine "Steuerliche Bescheinigung" vom FA ausstellen, dass er als Steuerpflichtiger geführt werde und keine in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände bestünden. Daraufhin meldete er ein Reisegewerbe an. Noch am gleichen Tag stelle er eine Vollmacht zugunsten seines Schwiegersohnes (X) aus, nach der dieser auf "seinen Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen" dürfe. Er besaß keinen LKW. Am nächsten Tag (24. Mai 2006) ist erstmals beim Betrieb des Antragstellers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden.

Der (vermeintliche) Anlieferer gab dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung an: Er habe im Jahre 2006 nicht selbst "geschrottet". Er sei geschieden und habe in dieser Zeit stark zu trinken angefangen. Ein Bekannter, Y, habe ihm in Aussicht gestellt, ihm einen LKW zu bezahlen, wenn er dafür für ihn Unterschriften auf Recyclinghöfen leiste. Deshalb habe der das Reisegewerbe angemeldet. Er sei bei dem Sammeln des Schrotts nicht beteiligt gewesen. Er sei jeweils erst angerufen oder abgeholt worden, als der Schrott bereits bei dem betreffenden Recyclinghof angekommen sei. Er habe dann - soweit er nicht zu sehr alkoholisiert gewesen sei - die Abrechnung mit dem Betrieb gemacht. Anderenfalls habe Herr X dies aufgrund der Vollmacht gemacht. Er könne nicht erklären, warum die Steuerfahndung nur eine Gutschrift mit seiner Unterschrift gefunden habe. Er habe kein Geld für die Unterschriften erhalten. Er sei von Herrn Y vielmehr mit Zigaretten und Alkohol versorgt worden. Hinter Herrn Y habe eine andere Person gestanden. Diese könne er nicht benennen, da er Angst um seine Gesundheit und die Gesundheit seiner Familie habe, wenn er den Namen einer stadtbekannten Person preisgebe. Die Geschäfte seien insgesamt dem Sinti- und Romabereich zuzurechnen. Er stamme selbst aus diesem Bereich und kenne die Verhältnisse. Dies sei auch der Familie des Antragstellers bekannt gewesen; dieser sei dort auch schon mal zu Familienfeiern eingeladen gewesen. Herr Y habe ihn dann zum Jahresende wie eine heiße Kartoffel fallen gelassen, weil er keine weitere Unbedenklichkeitsbescheinigung des FA habe erlangen können.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn A als sogenannter "Schreiber" sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Sie sind der Ansicht, dass sich der Anlieferer an der von ihm ausgestellten Vollmacht festhalten lassen müsse. Herr A sei bei vielen Anlieferungen zugegen gewesen. An seiner Beteiligung an den Anlieferungen habe kein Zweifel aufkommen müssen. Er sei stets ordentlich und unauffällig gekleidet gewesen. Die persönliche Nähe zu Herrn X spreche für und nicht gegen eine Bevollmächtigung.

Falls das FA diese Anlieferungen direkt dem bevollmächtigen Schwiegersohn zurechnen wollte, seien dessen Daten bekannt. Eines Benennungsverlangens habe es auch dann nicht bedurft. Falls das FA annehmen wollte, dass nicht der Schwiegersohn sondern ein Dritter als Hintermann an den Geschäften beteiligt gewesen sei, müsse der Schwiegersohn mit einem Benennungsverlangen aufgefordert werden, diese Person zu bezeichnen.

Insgesamt sei das Benennungsverlangen für die Antragsteller unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, der Antragsteller habe schon wegen des Umfangs der Anlieferungen (teilweise mehrere Anlieferungen pro Tag) erkennen müssen, dass die in der Buchführung ausgewiesene Person nicht der tatsächlich leistende Unternehmer gewesen sei. Es habe auffallen müssen, dass Herr A stets von Herrn Y begleitet worden sei, der seit Jahren als Mitbewerber am Markt tätig sei. Außerdem habe die vorgelegte Bescheinigung des FA keine Aussage zur Umsatzsteuer enthalten. Dem seien die Antragsteller in keiner Weise nachgegangen. Daher sei der Betriebsausgabenabzug zutreffend um 50% gekürzt worden.

2. B (Kürzung der Betriebsausgaben um 50%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "B" (93 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Januar bis Mai 2006 mit Beträgen zwischen 125 € und 12.678 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 347.791 € (brutto) in 4 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 27. Januar 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 10.387 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als "X" zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel.

Der (vermeintliche) Anlieferer ließ sich am 1. Juni 2005 einen für ein Jahr gültigen "Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)" vom FA ausstellen, dass er als Steuerpflichtiger geführt werde und keine in Vollstreckung befindlichen Steuerrückstände bestünden. Daraufhin meldete er ein Reisegewerbe an. Am 13. Januar stellte er eine Vollmacht zugunsten des Herrn X aus, nach der dieser auf seinen Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen dürfe. Er besaß keinen LKW. Am 27. Januar 2006 ist erstmals beim Betrieb des Antragstellers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden.

Der (vermeintliche) Anlieferer gab dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung und später gab seine Freundin schriftlich an: Er sei damals drogenabhängig gewesen. Er sei von zwei ebenfalls - wie er selbst - russisch sprechenden Personen angesprochen worden, ob man nicht zusammen Schrott verkaufen wolle. Dazu habe er die Reisegewerbekarte beantragt. Er fuhr zunächst mit diesen Bekannten zu verschiedenen Schrotthändlern, ohne selbst in die dortigen Büros zu gehen. Ihm sei zugesagt worden, das Geld für die Steuern nicht aber für den Schrott zu erhalten. Einmalig sei ein Betrag geteilt worden. Er überließ diesen Bekannten nach eigenen Angaben die Bescheinigung des FA und seine Reisegewerbekarte. Zum gemeinsamen Schrottsammeln sei es danach niemals gekommen. Seine Papiere habe er nicht zurückbekommen. Er habe dann später das Gewerbe abgemeldet. Mit den Lieferungen an den Antragsteller habe er nicht zu tun. Er sei von seinen Bekannten hintergangen worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sich ein Geschäftsmann im Rechtsverkehr vertreten lassen dürfe und entsprechende Vollmachten ausstellen dürfe. Die Vorlage einer solchen Vollmacht begründe im Geschäftsverkehr keinen Zweifel daran, dass der Vollmachtgeber als Unternehmer auch Empfänger des Gutschriftbetrages sei. Der Schrotthandel sei von geringen Margen geprägt. Der Aufwand, Vollmachten im Einzelnen überprüfen zu müssen, wie es das FA fordere, wäre geeignet, die Berufsausübung unverhältnismäßig einzuschränken. Falls man - mit dem FA - annehmen wollte, dass die Vollmacht nur zum Schein ausgestellt worden sei, sei der Bevollmächtigte X als der Hintermann dem FA bekannt, so dass es einer weitergehenden Empfängerbenennung nicht bedürfe. Dies gelte entsprechend hinsichtlich der Unterzeichnung von Anlieferungen durch Herrn K, der allerdings bereits verstorben sei.

Die Antragsteller behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn B als sogenannter "Schreiber" sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine evtl. Drogensucht nicht aufgefallen. Die Bevollmächtigung habe gerade den Sinn gehabt, während einer evtl. Ortsabwesenheit weitere Anlieferungen vornehmen zu können. Für eine Anlieferung sei es nicht erforderlich, dass der Anlieferer selbst über einen Führerschein und/oder einen LKW verfüge. Für die Antragsteller sei nicht erkennbar gewesen, ob Herr B als Haupt- oder nur als Zwischenhändler tätig geworden sei. Das Benennungsverlangen sei für die Antragsteller unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, dass Herr B nicht der Geschäftspartner gewesen sein könne. Als "Neuling" in der Schrottbranche sei es nicht möglich, innerhalb von nur vier Monaten Schrott für rund 350.000 € abzuliefern. Herr B sei kein einziges Mal vor Ort gewesen. Es sei zweifelhaft, ob die Antragsteller Herrn B überhaupt kennen. Vielmehr sei auffällig gewesen, dass nur Herr X, der zuvor für andere Ablieferer als Bevollmächtigter aufgetreten sei, Schrott angeliefert habe. Die Vollmacht habe man anzweifeln müssen.

3. C (Kürzung der Betriebsausgaben um 50%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "C" (68 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von März bis November 2006 mit Beträgen zwischen 180 € und 4.205 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 92.446 € (brutto) in 8 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 29. März 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.583 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die (vermeintliche) Anlieferin meldete ein Reisegewerbe an. Am 27. März 2006 stellte sie u.a. eine Vollmacht zugunsten des Herrn Z (ihr langjähriger Lebensgefährte mit gleicher Anschrift wie die Anlieferin) aus, nach der dieser auf ihren Namen abliefern und das Geld in Empfang nehmen dürfe. In der Zeit der Ablieferungen waren nacheinander zwei LKW auf die Anlieferin zugelassen. Die besaß keinen Führerschein. Am 29. März 2006 ist erstmals beim Betrieb des Antragstellers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als "i.A. C" zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel. Der Schriftzug "C" entspricht dabei nicht dem Schriftzug der Unterschrift auf der Reisegewerbekarte und der Vollmacht.

Die (vermeintliche) Anlieferin gab dazu bei ihrer Vernehmung durch die Steuerfahndung an: Sie habe sich 2005 mit Herrn Z und einer Frau L angefreundet. Diese hätten sie später gefragt, ob sie nicht auch als Schrotthändlerin arbeiten wolle. Deshalb habe sie die Reisegewerbekarte beantragt, ohne sich über die Reichweite Gedanken gemacht zu haben. Sie habe neben der Vollmacht zugunsten des Herrn Z zwei weitere Vollmachten ausgestellt (für Frau L und deren Fahrer Y). Sie habe selbst keinen Schrott eingesammelt. Sie sei aber schon manchmal mitgefahren. Sie habe dann bei den Recyclinghöfen im Büro gewartet, bis die Abrechnung fertig gewesen sei. Sie habe die Abrechnungen unterzeichnet. Das erhaltene Geld habe sie anschließend - außerhalb des Bürogebäudes - Herrn Z oder Frau L ausgehändigt. Sie habe dafür Beträge zwischen 50 - 100 € erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, eine evtl. Tätigkeit der Frau C als sogenannter "Schreiberin" sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Sie sind der Ansicht, dass sich die Anlieferin an der von ihr ausgestellten Vollmacht festhalten lassen müsse. Es sei für die Antragsteller nicht überraschend gewesen, wenn bei Anlieferungen der Lebensgefährte dabei gewesen ist. Frau C sei überwiegend anwesend gewesen und habe das Geld selbst in Empfang genommen. Ob und in welcher Weise die so erzielten Einnahmen später aufgeteilt worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Antragsteller. Für eine Anlieferung sei es nicht erforderlich, dass der Anlieferer selbst über einen Führerschein und/oder einen LKW verfüge. Auch das Alter sei für sich genommen ohne Erkenntniswert.

Falls das FA diese Anlieferungen direkt dem Lebensgefährten zurechnen wollte, seien dessen Daten bekannt. Eines Benennungsverlangens habe es auch dann nicht bedurft. Falls das FA annehmen wollte, dass nicht der Lebensgefährte sondern ein Dritter als Hintermann an den Geschäften beteiligt gewesen sei, müsse der Lebensgefährte mit einem Benennungsverlangen aufgefordert werden, diese Person zu bezeichnen.

Insgesamt sei das Benennungsverlangen für die Antragsteller unzumutbar.

Das FA hält daran fest, dass den Antragstellern die Rolle der Frau C als "Schreiberin" bekannt gewesen sein müsse. Sie sei 22-jährig in Begleitung alteingesessener Schrotthändler aufgetreten. Es habe sich die Frage aufgedrängt, warum solchermaßen am Markt bekannte Personen den Schrott auf den Namen der Frau C abliefern sollten.

4. D (Kürzung der Betriebsausgaben um 50%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "D" (24 Lieferungen in 2003 und 44 Lieferungen in 2004) aus ... im Zeitraum von Juli 2003 bis Juli 2004 mit Beträgen zwischen 160 € und 22.802 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 356.572 € (brutto) in 12 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 24. Juli 2003 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 5.281 €. Soweit die Fahndung eine Gutschrift kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der (vermeintliche) Anlieferer meldete ein Reisegewerbe an; beim FA war im Zeitraum von Juli 2003 bis Ende 2004 ein Umsatzsteuersignal erfasst. In der Zeit von Februar 2004 bis Mai 2008 war ein LKW (2,2 t) auf den Anlieferer zugelassen. Am 24. Juli 2003 ist erstmals beim Betrieb des Antragstellers auf diesen Namen Schrott abgeliefert worden. Die Namenszüge der Unterschrift sind teilweise als "D" zu entziffern und im Übrigen unleserliche Kringel mit dem Zusatz "i.A.".

Der (vermeintliche) Anlieferer machte dazu bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung keine Angaben. Er ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen alkohol- und drogenabhängig. Nach Angaben der Steuerfahndung soll er in der strafrechtlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht Lüneburg im Oktober 2007 die Taten eingeräumt haben. Er soll angegeben haben, nicht selbst "geschrottet" zu haben sondern für seine Unterschriften Geld erhalten zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn D als sogenannter "Schreiber" sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Dies treffe auch auf eine evtl. Drogensucht zu. Das Alter des Anlieferers sei kein Abgrenzungsmerkmal. Soweit im Einzelfall Schrott aufgrund einer mündlichen Vollmacht angeliefert worden sei, habe man an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht zweifeln müssen. Das Benennungsverlangen sei für die Antragsteller unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Auffassung, dass sich die Antragsteller insoweit keine hinreichenden Gedanken über ihren Vertragspartner gemacht haben können. Eine Identitätsprüfung müsse unterblieben sein. Außerdem seien die Unterschriften erkennbar nicht überprüft worden. Obwohl der (vermeintliche) Anlieferer sich von Mai bis November 2004 auf Entzug befunden habe, seien Anlieferungen in erheblichem Umfang akzeptiert worden.

5. E (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "E, Thorsten" (11 Lieferungen) und "E, Th." (5 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Juli bis November 2005 mit Beträgen zwischen 301 € und 1.932 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 17.309 € in 4 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 26. Juli 2005 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.183 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. Der (vermeintliche) Lieferant des Antragstellers war vormals unter der Anschrift "..." wohnhaft gewesen. Die Namenszüge der Unterschrift gleichen sich nicht. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Der (vermeintliche) Lieferant des Antragstellers erschien im Rahmen der Prüfung an Amtsstelle und erklärte, mit den vorgenannten Anlieferungen nichts zu tun zu haben. Er habe zwar - möglicherweise auch im Jahre 2005 - bei einem anderen Schrotthändler einmalig Schrott abgeliefert. Er sei angesprochen worden, ob er an der Sammlung teilnehmen wolle. Er habe dafür ein Entgelt von der Person erhalten, mit der er die Sammlung des Schrotts durchgeführt habe. Damals seien bei der Ablieferung bei dem Schrotthändler seine Personalien aufgenommen worden und er habe den Erhalt von wenigen hundert Euro quittiert. Er habe sich nur ein einziges Mal an so etwas beteiligt. Bei dem Betrieb des Antragstellers habe er jedenfalls niemals Schrott abgeliefert und Zahlungen erhalten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller bezweifeln die Angaben des Anlieferers, er habe niemals Schrott abgeliefert. Es könne sich auch um eine Schutzbehauptung handeln. Für ein Benennungsverlangen reiche es nicht aus, dass der bisher benannte Anlieferer die Lieferung schlicht bestreite. Das FA habe zunächst prüfen müssen, ob die Unterschriften vom Anlieferer stammten. Nur für dann verbleibende Gutschriften komme ein Benennungsverlangen allenfalls in Betracht. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass ein Dritter Anlieferer gewesen sein könne.

Das FA ist der Ansicht, die Antragsteller hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

6. F (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "F, Thorsten" (26 Lieferungen) und "F, Th." (5 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von März bis Dezember 2006 mit Beträgen zwischen 206 € und 6.414 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 52.095 € in 11 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 3. März 2006 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.528 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "S-str. 52" oder "S-str. 54" angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Das Ergebnis der Ermittlungen sei vage und nicht einlassungsfähig.

Das FA ist der Ansicht, die Antragsteller hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

7. G (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "G" (67 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von März bis September 2004 mit Beträgen zwischen 73 € und 518 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 17.672 € in 6 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 23. März 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 243 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Deshalb sei das Benennungsverlangen unzumutbar.

Das FA ist der Ansicht, die Antragsteller hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

8. H (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "H" (13 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von Juni bis September 2004 mit Beträgen zwischen 200 € und 1.506 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 13.675 € in 3 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 18. Juni 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 257 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Die Fahndung konnte zu diesen Daten keine Person ermitteln; eine entsprechende Anschrift existiert nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, insoweit selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein. Es sei sogar Strafanzeige erstattet worden. Deshalb sei das Benennungsverlangen unzumutbar.

Das FA ist der Ansicht, die Antragsteller hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

9. I (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "I" (8 Lieferungen) aus ... im Zeitraum von April bis Oktober 2005 mit Beträgen zwischen 198 € und 1.824 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 7.128 € in 6 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 22. April 2005 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 610 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift jeweils "..." angegeben. Die Unterschriften weichen erheblich voneinander ab. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die (vermeintliche) Lieferantin gab gegenüber der Fahndung an, niemals Schrott verkauft zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller bezweifeln die Angaben der Anlieferin, sie habe niemals Schrott abgeliefert. Es könne sich auch um eine Schutzbehauptung handeln. Für ein Benennungsverlangen reiche es nicht aus, dass die bisher benannte Anlieferin die Lieferung schlicht bestreite. Das FA habe zunächst prüfen müssen, ob die Unterschriften von der Anlieferin stammten. Nur für dann verbleibende Gutschriften komme ein Benennungsverlangen allenfalls in Betracht. Die Antragsteller behaupten, insoweit evtl. selbst das Opfer einer Täuschung gewesen zu sein.

Das FA ist der Ansicht, die Antragsteller hätten primitivste Vorsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Identität außer Acht gelassen, sich nicht einmal die Personalausweise vorlegen lassen und auch die Unterschriften nicht geprüft. Deshalb sei die Identität des Geschäftspartners ungeklärt geblieben. Mit einer Täuschung habe das nichts zu tun.

10. J (Kürzung der Betriebsausgaben um 30%)

Aus der Buchführung des Antragstellers ermittelte das FA Lieferungen unter dem Namen "J" (54 Lieferungen) aus ..., ..., ... im Zeitraum von Februar bis Oktober 2004 mit Beträgen zwischen 49 € und 3.011 € und insgesamt einem Anlieferungsvolumen von 50.559 € in 7 Monaten. Die erste Lieferung datiert vom 12. Februar 2004 und erfolgte mit Schrott im Ankaufswert von 1.138 €. Soweit die Fahndung Gutschriften kopiert und zu den Akten genommen hat, ist als Anschrift überwiegend "..." angegeben. In den Gutschriften wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

Die Fahndung hat dazu den Anlieferer vernommen. Dieser hat angegeben, früher (1991 und einige Folgejahre) in eigener Regie Schrott beim Antragsteller abgeliefert zu haben. Seither sei er dort persönlich bekannt. Er habe später wegen verschiedener Vorstrafen kein Gewerbe mehr ausüben dürfen. Seine Familie sei im Schrotthandel tätig. Er habe sich daraus zurückgezogen. Er werde aber immer wieder einmal - auch von Personen aus anderen "Schrottfamilien" - mit der Tätigkeit anderer Familienmitglieder in Verbindung gebracht. Er sei von solchen Personen bereits tätlich angegriffen worden und habe nur knapp überlebt.

In den Streitjahren habe er aus Gefälligkeit und für ein kleines Handgeld (30 - 50 € pro Ablieferung) die Abrechnungen für andere unterschrieben. Er habe diese Beträge benötigt, um seine Familie ernähren zu können. Die hinter den Anlieferungen stehenden Personen könne er aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit und die Gesundheit seiner Familie nicht nennen.

Den Ablauf schilderte er wie folgt: Die anderen Personen hätten den Schrott gesammelt und zum Betrieb des Antragsteller gebracht. Von dort sei er dann angerufen worden, um dorthin zu kommen und die Abrechnung vorzunehmen. Den Wiege- und Abladevorgang habe er regelmäßig nicht mitbekommen. Er sei vielmehr anschließend in die Geschäftsräume des Antragstellers hineingegangen und habe dort die Abrechnung auf seinen Namen unterschrieben. Soweit zum Teil seine Ehefrau unterschrieben habe, sei dies während einer eigenen Erkrankung geschehen. Der Betrieb des Antragstellers habe diese Unterschriften der Ehefrau akzeptiert. Andere Unterschriften könne er nicht als seine Unterschrift wiedererkennen. Wer bei diesen Anlässen Schrott verkauft habe, könne er nicht sagen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten verwiesen.

Die Antragsteller behaupten, eine evtl. Tätigkeit des Herrn J als sogenannter "Schreiber" sei ihnen nicht erkennbar gewesen. Er sei ihnen aus der Vergangenheit als Anlieferer persönlich bekannt gewesen. Dafür spreche auch, dass seine Ehefrau ihn zeitweise vertreten habe. Möglicherweise seien die jetzigen Behauptungen des Anlieferers, er sei nur Schreiber gewesen, nur eine Schutzbehauptung, um den steuerlichen Folgen zu entgehen.

Dies treffe auch auf eine evtl. Drogensucht zu. Das Alter des Anlieferers sei kein Abgrenzungsmerkmal. Soweit im Einzelfall Schrott aufgrund einer mündlichen Vollmacht angeliefert worden sei, habe man an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht zweifeln müssen. Das Benennungsverlangen sei für die Antragsteller unter diesen Umständen unzumutbar.

Das FA ist der Ansicht, dass für die Antragsteller die Tätigkeit des Herrn J als "Schreiber" erkennbar gewesen sein müsse. Dieser sei nämlich bei keiner Materialablieferung dabei gewesen. Er habe erkennbar nur die Gutschriften unterzeichnet und das Geld entgegen genommen. Im Gegenteil, die Personen, die die Materialien angeliefert hätten, seien den Antragstellern seit Jahren bekannt gewesen. Es sei auch unterlassen worden, die Unterschriften auf den Gutschriften mit der Unterschrift des Herrn J zu vergleichen. Ein wesentlicher Teil der Unterschriften stamme gar nicht von Herrn J.

11. Festsetzungsverjährung

Die Antragsteller gaben die Einkommensteuererklärungen 2003 und 2006 jeweils im zweiten darauffolgenden Jahr und die Steuererklärungen 2004 und 2005 jeweils im dritten darauffolgenden Jahr ab. Auf Seite 1 des Mantelbogens war jeweils angegeben, dass die Steuerbescheide dem Steuerberater O bekanntgegeben werden sollten. Zusätzlich erteilten die Antragsteller dem Steuerberater O unter dem 21. Dezember 2007 eine Empfangsvollmacht für das Besteuerungsverfahren "nur für Steuerbescheide". Das FA gab daraufhin im April 2008 die Prüfungsanordnung u.a. für Einkommensteuer 2004 bis 2006 diesem Steuerberater gegenüber bekannt. Im Juli 2008 teilte der Steuerberater dem FA mit, dass er die Antragsteller nicht mehr vertrete. Zur Akte meldete sich sodann der Steuerberater P und übersandte im gleichen Monat eine Empfangsvollmacht für das Besteuerungsverfahren "nur für Steuerbescheide". Dem Steuerberater P gab das FA die Erweiterung der Prüfungsanordnung auf das Jahr 2003 bekannt. Dieser legte zunächst Einspruch ein, den er später wieder zurücknahm. Die Vollmacht des Steuerberaters P endete im Januar 2012. Seither vertreten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die Antragsteller.

Das FA erließ - noch während der Außenprüfung - unter dem 8. September 2011 (für 2004 und 2005) und unter dem 23. November 2011 (für 2006) Änderungsbescheide zur Einkommensteuer. Nach Abschluss der der Außenprüfung ergingen weitere Änderungsbescheide unter dem 1. November 2013.

Die Antragsteller sind der Ansicht, mindestens hinsichtlich der letzten Änderungsbescheide vom November 2013 sei zuvor Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Es habe keine wirksame Empfangsvollmacht des früheren StB P für die Prüfungsanordnungen bestanden (Anordnung vom 28. April 2008 für 2004 bis 2006 und vom 11. November 2009 für 2003). Daher sei der Lauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt gewesen.

Das FA verweist darauf, dass die Prüfungsanordnungen an die jeweils bevollmächtigten Steuerberater gesandt worden seien. Die Bekanntgabe sei in beiden Fällen ordnungsgemäß gewesen.

12. Unbillige Härte

Die Antragsteller behaupten, ihre Kreditlinie bei der Hausbank sei vollkommen erschöpft und für den Schrotthandel sei es erforderlich über ausreichende liquide Mittel zum Ankauf von Schrott zu verfügen. Diese werde durch die Vollziehung der Änderungsbescheide gefährdet. Die Existenz des Betriebes stehe auf dem Spiel. Die Antragsteller haben dazu entsprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.

Das FA ist der Ansicht, von den Antragstellern seien keine ausreichenden Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgelegt worden. Daher komme eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung wegen einer evtl. unbilligen Härte nicht in Betracht. Es bestünden - außer für die Streitjahre - keine Steuerrückstände.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006, zuletzt geändert durch Bescheide vom 1. November 2013, in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24. April 2014 bis zur Rechtskraft des Klageverfahrens hinsichtlich eines anteiligen Gewinns des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.000 € (2003), 166.000 € (2004), 7.000 € (2005) und 500.750 € (2006) unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist im erkannten Umfang begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 2014 V B 14/14, BFH/NV 2014, 999 und vom 19. März 2014 III S 22/13, BFH/NV 2014, 856 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Benennungsverlangens bezüglich der Abrechnungen mit den Anlieferern A, B, C, D und J anders als bei den vermeintlichen Anlieferern E, F, G, H und I und damit der Kürzung der Betriebsausgaben.

(1) Die Ermessensentscheidung auf der ersten Stufe, das Benennungsverlangen, steht in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 2. März 1967 IV 309/64, BFHE 88, 287, BStBl III 1967, 396; vom 22. Mai 1968 I 59/65, BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727, und vom 17. Dezember 1980 I R 148/76, BFHE 132, 211, BStBl II 1981, 333 [BFH 17.12.1980 - I R 148/76]). Das bedeutet insbesondere, dass das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein darf und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z.B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) stehen dürfen. Das Verlangen darf auch dann gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung des Geldes dessen Name und Anschrift unbekannt waren. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Suche nach dem Empfänger auf nicht oder kaum zu bewältigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stößt, ist dem Steuerpflichtigen eine Benennung billigerweise nicht zuzumuten. Man kann dann aber alle diejenigen Angaben von ihm fordern, die möglich sind und die das FA oder das FG instand setzen, erfolgversprechende eigene Ermittlungen anzustellen (BFH, Urteil vom 25. November 1986 VIII R 350/82, BFHE 148, 406, BStBl II 1987, 286 [BFH 25.11.1986 - VIII R 350/82], [BFH 25.11.1986 - VIII R 350/82] Rn. 32).

Fälle, in denen die Ermittlung des Empfängers auf außerordentliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stoßen kann, sind vor allem solche, in denen die Person, die das Geld entgegennimmt, und die, für welche es bestimmt ist, nicht identisch sind. Empfänger einer Betriebsausgabe i.S. des § 160 AO ist nach dem Urteil des BFH in BFHE 104, 502, BStBl II 1972, 442 [BFH 08.02.1972 - VIII R 41/66] derjenige, der in den Genuss des in der Betriebsausgabe enthaltenen wirtschaftlichen Werts gelangt. Dies ist regelmäßig derjenige, dem dieser Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde (vgl. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO., § 160 AO Tz. 21). Ist für den Steuerpflichtigen erkennbar, dass diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt - sei es, dass sie als Bote oder als Vertretungsberechtigter oder aber im eigenen Namen aber für Rechnung des anderen handelt -, so ist derjenige, für den entgegengenommen wird, als Empfänger anzusehen. Dem Steuerpflichtigen ist in diesem Falle zuzumuten, sich über dessen Person (Name, Anschrift) Gewissheit zu verschaffen, um dem FA auf Befragen den Empfänger benennen zu können. Empfänger im oben genannten Sinne kann auch eine Personengesellschaft sein. Zu deren Bezeichnung ist, wenn es sich um eine OHG oder um eine KG handelt, die Angabe des Namens und der Anschrift der Gesellschaft ausreichend. Denn die aufgrund dieser Angaben mögliche Einsichtnahme in das Handelsregister gewährleistet in der Regel eine hinreichende Identifizierung der Gesellschaft. Handelt es sich um eine GbR, der ein für den Steuerpflichtigen nur schwer identifizierbarer Personenkreis angehört, so muss sich der Steuerpflichtige zwar allgemeine Merkmale zur Konkretisierung dieser Gesellschaft, nicht aber sämtliche Gesellschafter benennen lassen. Es genügt in diesem Sonderfall die Feststellung des Namens und der Anschrift derjenigen Person, welcher der wirtschaftliche Wert übertragen wird. Denn durch die Benennung dieser Person kann er in Verbindung mit allgemeinen Konkretisierungsmerkmalen der Gesellschaft dem FA auf dessen Verlangen erfolgversprechende weitere Ermittlungen ermöglichen und damit dem Zweck des § 160 AO gerecht werden.

Bei der letztgenannten Fallgruppe kann mitunter die restlose Aufklärung der Geldbewegungen für das FA zu Schwierigkeiten führen. Die Abwägung der Interessen des Steuergläubigers und der am Wirtschaftsleben Beteiligten gebietet es indes, diese Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen. Denn der Rechtsgedanke des § 160 AO ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass ein Steuerpflichtiger, um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden, in jedem Falle erschöpfende Ermittlungsaufgaben für das FA wahrzunehmen hat (BFH, Urteil vom 25. November 1986, aaO.).

(2) Im Streitfall ist der Antrag daher bezüglich der Anlieferer A, B, C, D und J begründet, denn die Antragsteller haben dem FA insoweit sowohl die Daten der Anlieferer als auch die Daten der Bevollmächtigten (soweit solche beteiligt waren) benannt. Damit haben sie aber alle diejenigen Angaben gemacht, die ihnen möglich sind und die das FA oder das FG instand setzen, erfolgversprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Es bestehen in diesem Geschäftsfeld - wohl auch nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und den Erkenntnissen der Steuerfahndung - auf Seiten der Anlieferer bandenmäßige Verhältnisse, die sich mindestens teilweise aus bestimmten ethnischen Gruppen zusammensetzen. Die Herkunft der Altmetalle ist nicht immer klar nachvollziehbar. Die "Verteilung" der Anlieferungen auf verschiedene Personen ist nicht untypisch, ohne dass bekannt wäre, auf welche Umstände oder Vereinbarungen dies im Einzelfall zurückzuführen ist. Nach Erfahrungen des Gerichts erweisen sich weitere Ermittlungen in diese Richtung regelmäßig als schwierig. Soweit Erkenntnisse gewonnen werden können, führen diese zu Schätzungen nach § 162 AO, da die Beteiligten in der Regel keine Buchführung vorhalten und die Ausgaben (Ankauf von Altmetallen, Kosten der Sammlung, Bezahlung der Hilfskräfte usw.) nicht nachweisen können. Ob dort tatsächlich bei zutreffender Erfassung aller Betriebsausgaben nennenswerte Gewinne erwirtschaftet werden, ist nicht bekannt. Festgesetzte Steuerforderungen sind regelmäßig kaum beizutreiben. Falls weitere Hintermänner bestehen, werden diese - unstreitig - schon deshalb nicht benannt, da diese mit Drohungen und Gewalt ihre Anonymität schützen. Wenn aber schon der Finanzverwaltung und der Steuerfahndung solche Ermittlungen trotz der namentlichen Kenntnis mindestens einiger Beteiligter, die am Ende der Handelsstufen agieren, nicht gelingen, bietet die Regelung des § 160 AO dem FA nicht die Rechtfertigung dafür, die ansonsten nicht beizutreibenden Steuerforderungen hier bei dem Ankäufer der Waren zu realisieren. Der Steuerpflichtige müsste demnach Ermittlungen in einem Umfang anstellen, die regelmäßig nicht einmal dem FA und der Steuerfahndung gelingen. Die Abwägung der Interessen des Steuergläubigers und der am Wirtschaftsleben Beteiligten gebietet es, diese Schwierigkeiten in Kauf zu nehmen und von den Steuerpflichtigen - hier den Antragstellern - keine weitere unzumutbare und unverhältnismäßige Benennung der Hintermänner abzuverlangen.

Anders als bei Leistungen an Domizilgesellschaften im Ausland oder Auslandstransfers durch einen Steuerpflichtigen, bei denen Auslandsermittlungen der Behörden kaum möglich sind (vgl. Cöster in Pahlke/König, AO, § 160 Rn. 23 m.w.N.), können in inländischen Fällen wie dem Streitfall die Ermittlungsbehörden aufgrund der vorliegenden Angaben tatsächlich weitere Ermittlungen aufnehmen. Diesem Zweck haben die Antragsteller bereits durch ihre Angaben entsprochen.

(3) Allerdings ist der Antrag bezogen auf die vermeintlichen Anlieferer E, F, G, H und I bei Anwendung der gleichen Kriterien bei summarischer Prüfung unbegründet.

Insoweit bestehen ernstliche Zweifel, dass die Antragsteller sich ausreichend über diese Personen (Name, Anschrift) Gewissheit verschafft haben, um dem FA auf Befragen die Empfänger benennen zu können. Es handelt sich in allen Fällen um die Anlieferung von Altmetallen in nicht haushaltsüblichen Mengen. Es bestand daher Anlass zu der Annahme, dass insoweit eine gewerbliche Tätigkeit durch die Anlieferer ausgeübt worden ist. Nach Angaben des FA haben sich die Antragsteller nicht vergewissert, ob die angegebenen Namen und Anschriften zutrafen. Es sind keine entsprechenden Unterlagen gefordert und zu den Akten genommen worden. Jedenfalls hat die Fahndung solche Unterlagen nicht vorgefunden. Die Antragsteller haben auch keine solchen Unterlagen vorgelegt. Die Antragsteller können daher die Empfänger der aufgrund der Gutschriften ausgezahlten Beträge nicht benennen. Sie können dem schlichten Bestreiten der genannten Personen, an solchen Geschäften beteiligt gewesen zu sein, keine konkreten Nachweise entgegensetzen.

(3) Festsetzungsfrist

Entgegen der Ansicht der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfungsanordnungen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben sind. Die Prüfungsanordnungen sind vielmehr - worauf das FA zutreffend hingewiesen hat - dem jeweils für die Steuerveranlagungen bevollmächtigten Steuerberater gegenüber bekannt gegeben worden. Der Steuerberater O war im Zeitpunkt der ursprünglichen Prüfungsanordnung noch entsprechend bevollmächtigt. Seine Vollmacht endete erst später. Der Steuerberater P war danach, in dem Zeitpunkt als die erweiterte Prüfungsanordnung bekanntgegeben worden ist, von den Antragstellern bevollmächtigt.

b) Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn den Antragstellern durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller führen würde (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 I S 7/11, BFH/NV 2012, 583). Es ist insoweit erforderlich, dass die Antragsteller ihre wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortragen oder glaubhaft machen (BFH-Beschluss vom 9. März 2012 VII B 185/11, BFH/NV 2012, 999). Die Antragsteller haben dazu - außer in ihren eigenen eidesstattlichen Versicherungen - keine Angaben gemacht.

Soweit in diesem Beschluss Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist, kann dahinstehen, ob eine solche Aussetzung der Vollziehung auch wegen einer unbilligen Härte zu gewähren gewesen wäre. Im Übrigen bleiben die Bescheide, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, nur mit relativ geringen Beträgen vollziehbar, so dass eine unbillige Härte insoweit nicht vorliegt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil (rund 4%) unterlegen sind.