Art. 5 DIBt-Abk - Rechts- und Fachaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
- Redaktionelle Abkürzung
- DIBt-Abk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072030000000
(1) Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen.
(3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde eines Landes kann die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht.
(4) Der Bund kann die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktegesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die
- 1.aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder
- 2.die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird.
Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind.
(5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289), die Präsidentin/der Präsident zuständig.
Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2
In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.