Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.12.2018, Az.: 18 AR 33/18

Zulässigkeit der Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.12.2018
Aktenzeichen
18 AR 33/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 53299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr möglich, wenn bereits Klage gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten an deren allgemeinen Gerichtsstand erhoben worden ist. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine Grundlage, um über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei Verfahren miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängig sind.

Tenor:

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der am 6. Juni 2018 vor dem Landgericht H. erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 130.000,00 € aus zwei Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch. Gleichzeitig hat die Klägerin die hiesige Streithelferin vor dem Landgericht H. wegen Mängelbeseitigungskosten auf Zahlung in Höhe von 332.700,00 € in Anspruch genommen. Die Beklagte hat der Streithelferin im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet. Diese ist auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 hat die Klägerin beantragt, das vorliegende Verfahren an das Landgericht H. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Die Beklagte sowie die Streithelferin haben der Verweisung widersprochen.

II.

Es kann - was im Hinblick auf das beim Landgericht H. anhängige Verfahren mangels Kenntnis der dortigen Akten zweifelhaft sein könnte - dahinstehen, ob das Oberlandesgericht X für das Verfahren zu Gerichtsstandsbestimmung als das Gericht, das zuerst mit der Sache befasst war, zuständig ist. Die Bestimmung eines für beide anhängigen Verfahren gemeinsam zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet aus. Eine Zuständigkeitsbestimmung ist dann nicht mehr möglich, wenn bereits Klage gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten an deren allgemeinen Gerichtsstand erhoben worden ist (vgl. BGH X ARZ 388/10). Die Klägerin hat ihre Klage von vornherein nicht gegen die Beklagte und die hiesige Streithelferin, gegen die zugleich beim Landgericht H. Klage erhoben worden ist, gerichtet, sondern diese in getrennten Prozessen vor verschiedenen Gerichten in Anspruch genommen. Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass beide Parteien als Streitgenossen an einem gemeinsamen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden sollen. An dieser Entscheidung muss sie sich festhalten lassen (BGH, a. a. O. Rn. 8 - zitiert nach juris). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine Grundlage, um über den Anwendungsbereich von § 147 ZPO hinaus zwei Verfahren miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängig sind. Die Klägerin, die hier mehrere Personen wegen eines gleich gelagerten Sachverhalts bei verschiedenen Gerichten in Anspruch genommen hat, hätte es vor Klageerhebung in der Hand gehabt, diese in einem gemeinsamen Prozess, für den ein Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hätte bestimmt werden können, in Anspruch zu nehmen.

Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift darauf hingewiesen hat, dass sie nach Erhebung beider Klagen beabsichtige, einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen, ändert hieran nichts. Mit der Erhebung von Klagen bei unterschiedlichen Gerichten hat sie sich der hier gegebenen Möglichkeit zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts begeben.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten hat die Klägerin der Beklagten und der Streithelferin zu erstatten (vgl. für den Fall eines zurückgewiesenen Antrags BGH NJW-RR 1987, 757; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. § 91 Rn. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"), § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.