§ 162 NSchG - Erfüllen der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Geistig behinderte Kinder und Jugendliche erfüllen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte. Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.