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§ 162 NSchG - Erfüllen der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Geistig behinderte Kinder und Jugendliche erfüllen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte. Mit der Anerkennung erhält die Tagesbildungsstätte das Recht, Beurteilungen vorzunehmen.