§ 193 NSchG - Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag des Schulträgers in dessen Gebiet ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr durch Verordnung aufzuheben, wenn
- 1.das Berufsgrundbildungsjahr nur im Gebiet einzelner Schulträger eingeführt worden ist und
- 2.nach der fortgeschriebenen Schulentwicklungsplanung die berufliche Grundbildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag sichergestellt ist.
(2) Das landesweit eingeführte schulische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Agrarwirtschaft wird aufgehoben.