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§ 193 NSchG - Schulisches Berufsgrundbildungsjahr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag des Schulträgers in dessen Gebiet ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr durch Verordnung aufzuheben, wenn

  1. 1.
    das Berufsgrundbildungsjahr nur im Gebiet einzelner Schulträger eingeführt worden ist und
  2. 2.
    nach der fortgeschriebenen Schulentwicklungsplanung die berufliche Grundbildung der betroffenen Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag sichergestellt ist.

(2) Das landesweit eingeführte schulische Berufsgrundbildungsjahr im Berufsfeld Agrarwirtschaft wird aufgehoben.