§ 20 NAbgG - Höhe der Altersentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mandatszeit 2,5 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6, die zur Zeit der Auszahlung der Altersentschädigung gewährt wird, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6. Ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als ein Jahr.

(2) Für jedes Jahr, in dem der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten wahrgenommen hat, erhöht sich die nach Absatz 1 ermittelte Altersentschädigung um 2,5 vom Hundert des Vom-Hundert-Satzes, um den im jeweiligen Amtsjahr die Grundentschädigung des Präsidenten oder Vizepräsidenten gegenüber der Grundentschädigung der Abgeordneten erhöht war.

(3) § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erhält der frühere Abgeordnete ein Ruhegehalt als früheres Mitglied der Landesregierung, so wird die Mandatszeit, soweit sie sich auf die Höhe dieses Ruhegehalts auswirkt, bei der Berechnung der Altersentschädigung nicht berücksichtigt.

(4a) Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 genannten Zeitpunkt gewährt wird. In den Anrechnungsfällen des Absatzes 5 Sätze 1 bis 4 ist erst der nach der Anrechnung verbleibende Betrag der Altersentschädigung um den Betrag nach Satz 1 zu mindern. Die Kürzung nach Satz bleibt auch dann bestehen, wenn der frühere Abgeordnete dem Landtag nochmals angehört und dann den in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 genannten Zeitpunkt erreicht hat; der Präsident kann Ausnahmen zulassen, wenn die vor dem in § 19 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 genannten Zeitpunkt gewährte Altersentschädigung mit angemessener Verzinsung zurückgezahlt wird. (2)

(5) Hat der Berechtigte Einnahmen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 oder aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, so ist die Altersentschädigung um 75 vom Hundert des Betrages zu kürzen, um den die Summe aus der Altersentschädigung und den Einnahmen die Grundentschädigung nach § 6 übersteigt. Hat der Berechtigte neben den Einnahmen nach Satz 1 Versorgungsbezüge aus einem solchen Rechtsverhältnis, so sind diese den Einnahmen nach Satz 1 hinzuzurechnen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind dem Berechtigten jedoch mindestens 25 vom Hundert der Altersentschädigung zu belassen. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches sowie Bezüge aus einer Zusatzversorgung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5; § 66 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3, 4 und 8 NBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. § 17 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Zu Übergangsbestimmungen siehe Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462).

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2002 (Nds. GVBl. S. 140) gilt Abs. 4a auch für die in Artikel II Abs. 4 des Gesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) genannten Fälle.