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§ 24 ZDF-StV - Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
Amtliche Abkürzung
ZDF-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämlich

  1. a)
    fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;
  2. b)
    acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates;
  3. c)
    einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.

(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.