Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.10.1987, Az.: 3 U 11/87
Ersatzansprüche gegen den Konkursverwalter wegen der Veräußerung von Aussonderungsgut; Konkludente Ausübung des Wahlrechts nach § 17 KO durch Verwertung; Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.10.1987
- Aktenzeichen
- 3 U 11/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1987:1028.3U11.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 26.11.1986 - AZ: 2 O 149/86
Fundstellen
- NJW-RR 1988, 1145 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1988, 384-386
Verfahrensgegenstand
Verwertung von Aussonderungsgut
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1987
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. November 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: 8.070,00 DM.
Tatbestand
Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin, eine Elektrogroßhandlung, gegen den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma ... die u. a. Elektro-Großgeräte verkauft hat (künftig Gemeinschuldnerin genannt), Ersatzansprüche wegen der Veräußerung von Aussonderungsgut. Sie will - was im einzelnen streitig ist - von August 1984 bis Februar 1985 die in der Aufstellung Bl. 8 d.A. aufgeführten Elektrogroßgeräte im Gesamtlieferwert von 8.070,00 DM unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin geliefert haben. Bevor die Geräte bezahlt wurden, wurde am 18.03.1985 das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und zugleich der Beklagte als Konkursverwalter eingesetzt. Am 28.03.1985 begaben sich zwei Mitarbeiter der Klägerin, die Zeugen ... und ... zur Gemeinschuldnerin, um die von der Klägerin angeblich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Geräte abzuholen. Der Versuch scheiterte jedoch, weil die Mitarbeiter der Klägerin den geforderten Nachweis über die Lieferung der Geräte anhand der Gerätenummern nicht erbringen konnten. Einen Tag später erschienen die beiden Mitarbeiter der Klägerin erneut mit einer Liste der Gerätenummern bei der Gemeinschuldnerin. Die Herausgabe der Geräte wurde jedoch zunächst vom Inhaber der Gemeinschuldnerin, Herrn ... und anschließend bei telefonischer Rückfrage auch vom Beklagten wegen eines unmittelbar bevorstehenden Ausverkaufs erneut verweigert. Dabei sollen Herr ... und der Beklagte zusätzlich erklärt haben, daß beim Ausverkauf alle Gerätenummern notiert und die Klägerin die dafür erzielten Erlöse erhalten würde. Als die Mitarbeiter der Klägerin während des Ausverkaufs dann nochmals bei der Gemeinschuldnerin erschienen, erfuhren sie, daß alle Geräte bereits veräußert waren. Irgendwelche Gerätenummern waren Jedoch nicht notiert, auch wurden an die Klägerin keine Erlöse ausgekehrt.
Die Klägerin begehrt nunmehr klagweise von dem Beklagten die Zahlung des Lieferwertes der Geräte, nämlich Insgesamt 8.070,00 DM. Sie hat der Firma ... (künftig ... genannt), die als Großgläubigerin der Gemeinschuldnerin den Ausverkauf im Auftrage des Beklagten betrieben und den Beklagten ausweislich einer von ihr verfaßten und unterzeichneten Erklärung vom 11.07.1985 von Ansprüchen etwaiger Vorbehaltseigentümer freigestellt hat, den Streit verkündet.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.070,00 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 07.02.1986 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Nichtwissen bestritten, daß die von der Klägerin aufgelisteten Geräte bei Konkurseröffnung noch vorhanden gewesen seien. Ferner hat er die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in Abrede genommen und auch bestritten, daß er eine Vereinbarung mit der Klägerin über den Ausverkauf der Geräte und die Auskehrung eines etwaigen Erlöses getroffen habe.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und als Grundlage des Ersatzanspruches sowohl § 46 KO (Ersatzaussonderung) als auch die behauptete Vereinbarung über die Erlösabführung als auch eine positive Vertragsverletzung wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus dem ursprünglichen Kaufvertrag herangezogen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen ursprünglichen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er vertritt unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Bestreitens die Ansicht, daß keine der drei vom Landgericht herangezogenen Anspruchsgrundlagen gegeben seien:
Ein Anspruch aus § 46 KO scheitere aus zwei Gründen. Er setze zum einen voraus, daß sich der Erlös noch unterscheidbar in der Masse befinde. Das sei Indessen nicht der Fall, denn der Erlös aus dem Ausverkauf sei von vornherein nicht in die Masse geflossen, sondern an die Firma .... Zum anderen sei § 46 KO dann nicht einschlägig, wenn die Ware mit Zustimmung des Aussonderungsberechtigten veräußert worden sei. So sei es aber hier gewesen, denn aus der Aussage des Zeugen ... ergebe sich eindeutig, daß die Klägerin nach Ihren erfolglosen Versuchen, die (angeblich) von ihr gelieferten Geräte auszusondern, dem Verkauf zugestimmt habe.
Der Anspruch der Klägerin könne auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung über die Notierung der Gerätenummern und die Abführung des Erlöses für das (angebliche) Vorbehaltsgut gestützt werden. Denn die Klägerin habe nicht den Nachwels geführt, daß eine solche Vereinbarung gerade mit ihm, dem Beklagten, oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten geschlossen worden sei. Wenn sie sich möglicherweise mit Mitarbeitern der Firma Nordwest geeinigt habe, so werde er, der Beklagte, dadurch nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn der Ausverkauf von der Firma ... mit seiner Zustimmung bzw. in seinem Auftrag erfolgt sei.
Ferner könne auch auf eine positive Vertragsverletzung von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag kein Schadensersatzanspruch gestützt werden, weil er, der Beklagte, zumindest schlüssig gemäß § 17 KO sein Wahlrecht ausgeübt und die Erfüllung des Kaufvertrages mit der Klägerin endgültig abgelehnt habe.
Schließlich könne er auch nicht gemäß § 82 KO (Haftung des Verwalters) haftbar gemacht werden, weil sich die Klägerin mit der Firma ... über den Ausverkauf und die Erlösabführung geeinigt habe und eine Verletzung daraus folgender Ansprüche ihn als Konkursverwalter nicht berühre.
Vorsorglich bestreitet der Beklagte noch die Höhe des Ersatzanspruches und beruft sich auf ein Mitverschulden der Klägerin, weil sie es verabsäumt habe, ihre (vermeintlichen) Ansprüche in geeigneter Form - notfalls gerichtlich - geltend zu machen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
für den Fall einer Maßnahme im Sinne von § 711 ZPO zu gestatten, die Sicherheit durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung Ihres erst Instanzlichen Vorbringens. Sie meint erneut, daß sich der Beklagte sämtliche Erklärungen und Handlungen der Firma Nordwest im Zusammenhang mit dem von dieser getätigten Ausverkauf zurechnen lassen müsse. Weiter macht sie geltend, daß ihre Zustimmung zu dem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte nur unter der auflösenden Bedingung erfolgt sei, daß die Gerätenummern beim Verkauf auch tatsächlich notiert und der Erlös dafür ihr vorbehalten blieb. Da beides nicht geschehen sei, sei ihre Zustimmung rechtlich bedeutungslos. Unabhängig davon ist sie der Ansicht, daß sich eine Haftung des Beklagten allemal aus § 82 KO ergäbe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.070,00 DM zu. Allerdings stellt sich dieser Anspruch weder als Anspruch auf Erlösherausgabe (§ 46 KO) noch als Schadensersatzanspruch (§ 82 KO oder positive Vertragsverletzung) dar, sondern als der ursprüngliche Kaufpreisanspruch. Der Beklagte hat nämlich das ihm als Konkursverwalter gemäß § 17 KO zustehende Wahlrecht dahingehend ausgeübt, daß er sich für die Erfüllung der Kaufverträge entschieden hat, die den Lieferungen der Klägerin an die Gemeinschuldnerin zugrunde lagen. Also hat er gemäß §§ 433 Abs. 2 BGB, 59 Abs. 1 Nr. 2 KO in Verbindung mit § 17 KO die Kaufpreisforderung der Klägerin als Masseschuld zu befriedigen.
1.
Zunächst steht außer Zweifel, daß die Klägerin die von ihr mit Schreiben vom 22.04.1985 (Bl. 8 GA) aufgelisteten und hier abgerechneten Elektrogroßgeräte im Gesamtwert von 8.070,00 DM auch tatsächlich an die Gemeinschuldnerin geliefert hat. Dies hat die Klägerin ausreichend nachgewiesen. Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich, daß er gemeinsam mit dem weiteren Zeugen Nabel anläßlich seines ersten Versuchs, das von der Klägerin beanspruchte Vorbehaltsgut sicherzustellen, die Gerätenummern der bei der Gemeinschuldnerin vorgefundenen Geräte notiert hat. Ferner hat er sich an die Gerätehersteller gewandt, um sich von Ihnen bestätigen zu lassen, daß die nummernmäßig notierten Geräte allein über die Klägerin an die Gemeinschuldnerin geliefert worden sind. Da die in der von der Klägerin gefertigten Auflistung enthaltenen Gerätenummern mit den Nummern Identisch sind, die die Herstellerfirmen ausweislich der vorgelegten Fernschreiben als über die Klägerin ausgeliefert bestätigt haben, kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der Gemeinschuldnerin entsprechend den Angaben der Klägerin auch tatsächlich die hier fraglichen Elektrogroßgeräte im Gesamtwert von 8.070,00 DM geliefert worden sind.
2.
Da die Kaufverträge, die den vorstehend näher bezeichneten Lieferungen zugrundelagen, bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht vollständig erfüllt waren - unstreitig hatte die Gemeinschuldnerin vor Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht gezahlt -, konnte der Beklagte als Konkursverwalter gemäß § 17 KO wählen, ob er den Vertrag erfüllen wollte oder nicht, ob also im Falle der Erfüllung die Kaufpreisansprüche zu einer Massenschuld werden oder ob sie im Falle der Erfüllungsverweigerung bloße Konkursforderung bleiben sollten. Hier hat sich der Beklagte für die Erfüllung entschieden, und zwar hat er diese Entscheidung konkludent dadurch getroffen, daß er alle Waren der Gemeinschuldnerin, die nicht aus- oder abgesondert worden waren, im Wege des Ausverkaufs verwertet hat. Dabei zeigt die ihm von der Fa. ... erteilte Freistellungserklärung in entwaffnender Deutlichkeit, daß er sich durchaus darüber im klaren war, daß das Warenlager der Gemeinschuldnerin teilweise unter dem Eigentumsvorbehalt anderer Lieferanten als der Fa. ... stand, er also billigend in Kauf nahm, im Rahmen des Ausverkaufs auch Vorbehaltsware, die nicht der Fa. ... gehörte, zu veräußern. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung, alle Waren, soweit sie nicht noch vorher aus- oder abgesondert würden, dem Ausverkauf zu unterwerfen, kann bei der gebotenen objektiven Auslegung Ihres Erklärungswertes nur als Entscheidung für die Erfüllung der den Warenlieferungen zugrundeliegenden Kaufverträge gewertet werden. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, daß die Veräußerung oder Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Konkursverwalter im Zweifel dahin auszulegen ist, daß er Erfüllung nach § 17 KO wählt (Kilger/Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 15. Aufl., § 17, 4 a; Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., § 82, 7 e; Serick, ZU 82, 507, 515; OLG Celle WuB 285, 375). Dies ist auch überzeugend, denn der Konkursverwalter darf aus Rechtsgründen Vorbehaltsgut nur dann verwerten, wenn er sich auf den zugrundeliegenden Kaufvertrag einläßt; andernfalls hat er, wenn er sich nicht gemäß § 82 KO schadensersatzpflichtig und unter Umständen wegen Unterschlagung strafbar machen will, die Rechte von Aus- und Absonderungsberechtigten zu respektieren.
Daß im vorliegenden Falle die von der Klägerin aufgelisteten Elektrogroßgeräte entsprechend der Ziffer 7 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren, läßt sich unschwer feststellen. Aus dem von der Klägerin überreichten Blankoformularsatz, mittels dessen im Durchschreibeverfahren u. a. Aufträge, Lieferscheine und Auftragsbestätigungen erstellt werden, ergibt sich, wie die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfalle zum Vertragsgegenstand gemacht hat: Während sich auf allen Vorderseiten des Blankoformularsatzes der deutliche Hinwels auf die "umseitigen Lieferbedingungen" befindet, enthalten jeweils der Lieferschein und die Auftragsbestätigung den kompletten Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie die Klägerin - ohne substantiiertes Bestreiten des Beklagten - weiter dargelegt hat, ist auch der Gemeinschuldnerin bei allen schriftlich erteilten Aufträgen an Ort und Stelle bei Auftragserteilung die im Formularsatz enthaltene Auftragsbestätigung ausgehändigt worden. Zusätzlich erhielt die Gemeinschuldnerin dann nochmals bei Lieferung der bestellten Waren einen Lieferschein, der - wie dargelegt - gleichfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Da die Klägerin - wie sie ebenfalls ohne substantiiertes Bestreiten des Beklagten ausgeführt hat - in dieser Weise schon bei einer Vielzahl von Lieferungen verfahren war, die den hier fraglichen Lieferungen vorausgingen, konnte im Verhältnis der Klägerin zur Gemeinschuldnerin keinerlei Zweifel daran bestehen, daß sämtliche Aufträge regelmäßig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin erfolgen sollten. Selbst wenn die Klägerin also drei der hier streitbefangenen Elektrogroßgeräte lediglich auf fernmündliche Bestellung lieferte und der Gemeinschuldnerin Insoweit nur ein mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehener Lieferschein, nicht aber auch eine entsprechende Auftragsbestätigung ausgehändigt wurde, so bleibt es dennoch dabei, daß auch diese Lieferungen von vornherein nur zu den AGB der Klägerin erfolgen sollten. Dabei ist zu beachten, daß sowohl die Klägerin als auch die Gemeinschuldnerin Kaufleute gewesen sind, für die die strengen Regeln des § 2 AGB-Gesetz über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht uneingeschränkt gelten. Für den kaufmännischen Verkehr genügt es, bei einer ständigen Geschäftsverbindung, in deren Verlauf es immer wieder zum Abschluß gesonderter Verträge kommt, wiederholt in den verschiedensten Schriftstücken auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen (Palandt-Heinrichs, BGB, 46. Aufl., § 2 AGB-Gesetz, 6 b). Dies ist hier aber gewiß der Fall gewesen.
Standen somit die von der Klägerin hier abgerechneten Elektrogeräte unter Eigentumsvorbehalt, so kann die vom Beklagten selbst eingeräumte Zustimmung zum Ausverkauf auch dieser Geräte bei objektiver Würdigung nur so gewertet werden, daß er damit gemäß § 17 KO die Erfüllung der den Lieferungen zugrundeliegenden Kaufverträge wählte. Daß der Beklagte entgegen der zu seinen Lasten sprechenden Vermutung nicht den Willen gehabt hätte, die Erfüllung der Verträge zu wählen, ist von dem Insoweit darlegungs- und auch beweispflichtigen Beklagten weder im einzelnen dargetan noch unter Beweis gestellt worden.
3.
Da die Klägerin somit aufgrund der ursprünglich mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Kaufverträge auch gegen den Beklagten als Konkursverwalter vorgehen kann, gehen die vom Beklagten gegen die Höhe des klägerischen Anspruchs geltend gemachten Einwendungen ins Leere. Die Klägerin verfolgt allein ihre Kaufpreisansprüche, die in Höhe von 8.070,00 DM unbestritten sind; eine Notwendigkeit, zur Stützung ihres Anspruches den im Ausverkauf erzielten Erlös für die von ihr beanspruchten Elektrogeräte darzulegen oder einen Schaden in Höhe der Klagforderung zu berechnen, besteht somit nicht. Auch der vom Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand ist unerheblich, weil sich der Anspruch der Klägerin allein als Kaufpreis -, nicht aber als Schadensersatzanspruch darstellt.
Die Berufung des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.