Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.08.1995, Az.: L 7 Ar 90/94

Bescheid; Anschlußarbeitslosenhilfe; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosengeld; Aufrunden; Berechnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
08.08.1995
Aktenzeichen
L 7 Ar 90/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0808.L7AR90.94.0A

Fundstellen

  • Breith 1996, 743
  • Breith 1997, 82

Amtlicher Leitsatz

1. Bescheide über die Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe werden nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand von Verfahren, in denen die Höhe des davor bezogenen Arbeitslosengeldes streitig ist.

2. Der Begriff des "Rundens auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag" in § 112 Abs 10 AFG umfaßt nach seinem natürlichen Wortsinn die Möglichkeiten des Auf- und Abrundens in Anwendung der üblichen Kriterien (Aufrundung ab Mittelbetrag, darunter Abrunden).

3. Die AFG-Leistungsverordnung 1994 hält sich im Rahmen der Verordnungsermächtigung und ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.