Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.08.1995, Az.: L 6 U 28/95
Arbeitsunfall; Unfallversicherung; Ausländer; Wohnsitz; Tod; Überführung; Überführungskosten; Erstattung; Ausland; Rechtsmißbrauch
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 14.08.1995
- Aktenzeichen
- L 6 U 28/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1995:0814.L6U28.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 589 Abs. 1 Nr. 2 RVO
Fundstellen
- BLB RdSchr BLB 47/96
- Breith 1996, 35
- HVBG-INFO 1996, 581
Amtlicher Leitsatz
Stirbt ein in Deutschland tätig und mit seiner Familie wohnhaft gewesener ausländischer Arbeitnehmer an den Folgen eines Arbeitsunfalls, sind die Kosten seiner Überführung an den im Heimatort gelegenen Ort der Bestattung von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erstattungsbegehren unter Berücksichtigung der Beziehungen des Verstorbenen und seiner Familie zum ausländischen Heimatort rechtsmißbräuchlich ist.