Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.07.2010, Az.: 1 Ws 392/10
Anspruch eines Angeklagten auf Unterstützung durch einen Pflichtverteidiger bei Aufhebung der Inhaftierung zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung; Pflicht des Gerichts zur Gewährung angemessener Zeit zum Finden eines Wahlverteidigers nach Aufhebung der Bestellung eines Plichtverteidigers; Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nach Entlassung des Angeklagten aus der Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.07.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ws 392/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0729.1WS392.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 11.02.2010 - AZ: 99 Ns 6152 Js 90638/08 (59/09)
Rechtsgrundlagen
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO
- § 140 Abs. 3 S. 1 StPO
Fundstellen
- NStZ-RR 2010, 342
- StRR 2011, 22-23 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- StV 2011, 84
- StraFo 2011, 48-49
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Ermessensentscheidung, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO aufgehoben wird, weil der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen worden ist, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird. Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
- 2.
Auf Grund seiner Fürsorgepflicht ist das Gericht gehalten, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen.
In der Strafsache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx und
die Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx
am 29. Juli 2010
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Entscheidung der Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Februar 2010 aufgehoben.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I.
Dem Angeklagten, der bis zum 29. Oktober 2010 Strafhaft in anderer Sache verbüßt hat, ist im vorliegenden Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. März 2009 sein vorheriger Wahlverteidiger gemäߧ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 9. Juli 2009 ist der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 25. März 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung am 11. Februar 2010 ist die Beiordnung des Verteidigers aufgehoben worden mit der Begründung, dass "die Voraussetzungen des§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht mehr vorliegen". denn "der Angeklagte ist seit Oktober 2009 wieder auf freiem Fuß". Der Verteidiger setzte die Verteidigung dennoch fort. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Gegen die Aufhebung der Verteidigerbestellung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der außerdem das Urteil mit der Revision angefochten hat.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1.
Sie ist statthaft ( § 304 Abs. 1 StPO ). Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung ist keine Entscheidung im Sinne von§ 305 Satz 1 StPO, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht und deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar wäre (vgl. LRLüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch imÜbrigen zulässig. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil der Verteidiger sie im eigenen Namen eingelegt habe. Allerdings ist es zutreffend, dass dem entpflichteten Verteidiger kein eigenes Beschwerderecht gegen die Aufhebung seiner Bestellung zusteht (vgl. LRLüderssen/Jahn a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Und für die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft könnte sprechen, dass der Verteidiger formuliert hat: "lege ich ... Beschwerde ein." Die Auslegung der Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt jedoch, dass es sich um ein Rechtsmittel des Angeklagten handelt. Gemäߧ 297 StPO ist der Verteidiger berechtigt, für den Beschuldigten Rechtsmittel einzulegen. der Verteidiger handelt dabei aus eigenem Recht und im eigenen Namen (vgl. MeyerGoßner, StPO 52. Aufl. § 297 Rn. 3 m.w.N.). Eine Vermutung spricht dafür, dass der Verteidiger Rechtsmittel regelmäßig für den Beschuldigten eingelegt hat (vgl. OLG Hamm NJW 2006, 2712 ). Diese Vermutung kann zwar durch die Umstände des Einzelfalles widerlegt werden. dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger auch die - unzweifelhaft für den Angeklagten eingelegten - Rechtsmittel der Berufung und der Revision jeweils mit der Formulierung: "lege ich ... ein" verfasst hat. Zudem führt die Beschwerdeschrift zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen eine Beeinträchtigung der Rechte des Angeklagten an.
2.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
a)
Gemäߧ 140 Abs. 3 Satz 1 StPO kann die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Aufhebung ist also bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen nicht zwingend. sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei dieser Ermessensentscheidung ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die frühere, auf der Inhaftierung beruhende Behinderung der Verteidigungsmöglichkeiten es weiter notwendig macht, dass der Angeklagte trotz Aufhebung der Inhaftierung durch einen Pflichtverteidiger unterstützt wird, was in der Regel der Fall sein wird (vgl. OLG Bremen StraFo 2002, 231. OLG Düsseldorf StV 1995, 117. OLG Celle StV 1992, 151. LRLüderssen/Jahn a.a.O.§ 140 Rn. 136. KKLaufhütte, StPO 6. Aufl. § 140 Rdnr. 15). Will das Gericht von dieser Regel abweichen, muss es insoweit nachvollziehbare Erwägungen anstellen und diese zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Lässt die angefochtene Entscheidung dagegen - wie hier - eine Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen, so muss das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass die Vorinstanz sich des ihr zustehenden Ermessens nicht bewusst gewesen ist und nicht umfassend die gebotenen Überlegungen unter Berücksichtigung der spezifischen Gesichtspunkte des Einzelfalls angestellt hat (so OLG Bremen a.a.O.. OLG Düsseldorf a.a.O.).
b)
Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung an einem rückwirkend nicht heilbaren Verfahrensfehler leidet. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass es auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten war, dem Angeklagten bei Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers genügend Zeit zu lassen, sich ggf. um einen Wahlverteidiger zu bemühen (vgl. OLG Bremen a.a.O.. OLG Koblenz OLGSt Nr. 9 zu§ 140 StPO. LRLüderssen/Jahn a.a.O. Rn. 137. KKLaufhütte a.a.O.). Das ist hier nicht geschehen. Der Beschluss ist nach Beginn der Hauptverhandlung ergangen, ohne dass der Angeklagte ausreichende Zeit vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden war, dass eine Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers in Betracht kommt. Mangels Hinweises konnte der Angeklagte darauf vertrauen, in der Berufungshauptverhandlung durch seinen bestellten Verteidiger vertreten zu werden, und war ihm die Möglichkeit genommen, rechtzeitige Vorkehrungen für den Fall der Aufhebung der Bestellung seines Verteidigers zu treffen. Dass der Verteidiger des Angeklagten nach Aufhebung seiner Bestellung weiter aufgetreten ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung konnte das Landgericht hiervon nicht ausgehen, weil der Verteidiger nicht verpflichtet war, die Verteidigung fortzusetzen. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung konnte daher keinen Bestand haben. die Bestellung des Verteidigers besteht ununterbrochen fort.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO entsprechend.