Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.02.1993, Az.: 4 W 13/92

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
10.02.1993
Aktenzeichen
4 W 13/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 24464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1993:0210.4W13.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend

Fundstelle

  • DAR 1993, 390-391 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts . durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ., die Richterin am Oberlandesgericht . und den Richter am Oberlandesgericht . am 10. Februar 1993

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts . vom 29. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.400,-; DM.

Gründe

1

Die nach § 17 a GVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat sich mit zutreffenden Erwägungen für unzuständig erklärt und die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG für gegeben erachtet.

2

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG ist die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet für Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem und unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, Diese Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts liegen vor. Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der Beklagten. Die vom Kläger geltend gemachten Gewährleistungsansprüche beruhen auf einem KFZ-Kaufvertrag zwischen den Parteien zu den Sonderkonditionen, die allein für Angehörige der Beklagten gewährt werden. Damit stehen sie in rechtlichem und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

3

Ein rechtlicher oder unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist oder wenn der Anspruch seine Grundlage in dem Austauschverhältnis von Arbeit und Entgelt hat (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, Rdnr. 85 zu § 85). Nach dieser Definition unterfallen der Zuständigkeitsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG Rechtsstreitigkeiten über Nebenleistungen des Arbeitgebers wie z.B. die Möglichkeit zu verbilligtem Einkauf, die Benutzung von betrieblichen Sport- und sonstigen Einrichtungen, von Betriebsparkplätzen, die Überlassung von Werkzeugen und Maschinen (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O.; Wenzel, AuR 1979, S. 225; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1992, S. 562 f). Auch nach der Auffassung von Grunsky (vgl. ArbGG, 5. Aufl., Rdnr. 110 u. 111 zu § 2), der die Bestimmung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG für überflüssig und mißverständlich hält, wird die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche, welche die genannten Nebenleistungen eines Arbeitsverhältnisses betreffen oder z.B. für Ansprüche aus einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Darlehnsvertrage nicht in Zweifel gezogen. Berücksichtigt man ferner, daß bis zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 1979 und Einfügung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 a in den Zuständigkeitskatalog die Zuständigkeitsregeln für das Arbeitsgericht weit ausgelegt wurden und durch die Gesetzesänderung noch erweitert werden sollten (vgl. BT-Drucksache 8/1567), so wird deutlich, daß mit den Zuständigkeitsvorschriften im Arbeitsgerichtsgesetz auch erreicht werden soll, arbeitsgerichtliche Fragen weitestgehend der Beurteilungskompetenz der ordentlichen Gerichte zu entziehen und möglichst ausschließlich den Arbeitsgerichten zuzuweisen. Damit aber unterfallen nicht nur Ansprüche auf Abschluß eines Vertrages betreffend soziale oder sonstige Vorzugsleistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Konditionen eines solchen Vertrages der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, was der Kläger auch nicht in Zweifel zieht, sondern die Zuständigkeitsregel ist auch auf sämtliche Ansprüche aus einem solchen Vertrage zu beziehen und damit z.B. auch auf Gewährleistungsansprüche. Eine Differenzierung bei Ansprüchen aus einem solchen Vertrag danach, ob der einzelne Anspruch arbeitsrechtlichen Bezug hat oder nicht, ist ein zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ungeeignetes Kriterium. Die durch eine solche Aufspaltung bedingte Rechtsunsicherheit ist auch im Interesse der Parteien zu vermeiden. Dabei ist auch entscheidend, daß sich die Notwendigkeit zur Beurteilung arbeitsrechtlicher Fragen vielfach erst durch Einwendungen der Gegenseite im Verlaufe des Prozesses stellt, insbesondere z.B. bei der Geltendmachung von Aufrechnungsforderungen unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis. Die bei dieser weiten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG bedingte Entscheidungskompetenz der Arbeitsgerichte auch über Rechtsstreitigkeiten, die keinerlei arbeitsrechtliche Fragen aufweisen, ist für die Parteien auch unter Berücksichtigung der Kostenregelung im Arbeitsgerichtsverfahren nicht unzumutbar; sie ist auch vom Gesetzgeber gesehen und gebilligt worden, wie sich aus der Einschränkung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt bei Ansprüchen, die der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts unterfallen.

4

Die Beschwerde des Klägers ist demgemäß mit der Kastenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

5

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers, das der Höhe seiner Anwaltskosten im Hauptverfahren entsprechend auf 1.400,-; DM festzusetzen ist.