§ 56 NBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig, und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekanntzugeben, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so ordnet die oberste Dienstbehörde oder die nachgeordnete Behörde, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekanntzugeben.
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung folgen, bis zur Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Ein Beamter wird mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluß der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.
(5) Wird festgestellt, daß der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Beamten oder seinem Vertreter bekanntgegeben. Die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt. Wird festgestellt, daß der Beamte dienstunfähig ist, so ist er in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit Ende des Monats, in dem ihm die Entscheidung hierüber mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist des Absatzes 4 Satz 1.