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§ 56 NBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt zu geben, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. 2Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.

(3) 1Werden Einwendungen erhoben, so ordnet die oberste Dienstbehörde oder die nachgeordnete Behörde, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig ist, die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt zu geben.

(4) 1Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die dem Monat der Bekanntgabe der Anordnung folgen, bis zur Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand die Bezüge einzubehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. 2Ein Beamter wird mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. 3Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(5) 1Wird festgestellt, dass der Beamte dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung wird dem Beamten oder seinem Vertreter bekannt gegeben. 3Die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt. 4Wird Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt.