§ 7 IT-StV - Organe
Bibliographie
- Titel
- Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- IT-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) 1Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2) 1Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3 Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig. 3Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.