IT-StV,NI - IT-Staatsvertrag

Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
(IT-Staatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
IT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 30. Oktober/20. November 2009 (Nds. GVBl. 2010 S. 142 - VORIS 20500 -)

Zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. November/31. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nrn. 49, 102) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 17. März 2010 (Nds. GVBl. S. 142)

Inhaltsübersicht§§
Präambel
Abschnitt I
Der IT-Planungsrat
Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung1
Abschnitt II
Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards2
Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz3
Informationsaustausch4
Abschnitt III
Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
Errichtung und Aufgaben5
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht6
Organe7
Aufsicht8
Finanzierung9
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens10
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
Änderung, Kündigung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung12

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und der Freistaat Thüringen

sowie die

Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt)

(im Folgenden "Vertragspartner")

sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet.

Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen "Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung" die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 - 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.

Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

  • zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes,

  • zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie

  • zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,

folgende Vereinbarung:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrags zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Vom 26. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 102)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 am 1. Dezember 2024 in Kraft tritt.

§ 1, Abschnitt I - Der IT-Planungsrat

§ 1 IT-StV - Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
IT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)

  1. 1.

    koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;

  2. 2.

    beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;

  3. 3.

    koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen;

  4. 4.

    steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;

  5. 5.

    kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;

  6. 6.

    verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;

  7. 7.

    übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.

2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. 3Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.

(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,

  2. 2.

    jeweils eine oder ein für Informationstechnik zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter jedes Landes.

2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.

(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.

(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.

(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.

(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.

§§ 2 - 4, Abschnitt II - Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch

§ 2 IT-StV - Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
IT-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. 2Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.

(2) 1Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgerinnen und Bürger und Wirtschaft notwendig ist. 2Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.

(3) 1Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 3Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.