§ 11 NJAG - Landesjustizprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Staatsprüfungen) ab. Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Staatsprüfungen aus und nimmt darin die jeweils zu bildende Prüfungsgesamtnote auf.
(2) Wenn die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen bestanden wurde, bildet das Landesjustizprüfungsamt bei Bestehen der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnote und stellt das Zeugnis aus. In das Zeugnis sind neben der Prüfungsgesamtnote der ersten Prüfung die Prüfungsgesamtnoten der Pflichtfachprüfung und der Schwerpunktbereichsprüfung aufzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.