§ 11 NJAG - Landesjustizprüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die Staatsprüfungen ab. Es stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüfenden, die die schriftlichen Arbeiten bewerten, und die, die dem für die mündliche Prüfung gebildeten Prüfungsausschuss angehören. Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten. Das Landesjustizprüfungsamt stellt die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus.
(2) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes sind in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.