Amtsgericht Celle
Beschl. v. 10.12.2008, Az.: 26 M 12276/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Celle
- Datum
- 10.12.2008
- Aktenzeichen
- 26 M 12276/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGCELLE:2008:1210.26M12276.08.0A
Gründe
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin zu Recht die Ablehnung. Ihres Zwangsvollstreckungsauftrages für den Fatl der fehlenden Beibringung einer schriftlichen Prozessvollmacht bis zum 01. Januar 2009 angekündigt.
Nach § 62 Nr. 2 Satz 2 GVGA ist der Gerichtsvollzieher gehalten, die Vollmacht eines Gläubigers zu prüfen und hier ist, wie es der Gerichtsvollzieher verlangt, eine schriftliche Vollmacht im Sinne von § 80 ZPO einzureichen. Die von der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 11. November 2008 vorgelegte Kopie einer undatierten "Generalinkassovollmacht" genügt den Anforderungen einer schriftlichen Vollmacht nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 80 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO 66. Aufl., § 80 Rn 11).
Soweit die Glaubigerin auf die Unzumutbaren der Vorlage einer Originalvollmacht im Hinblick auf das für sie gegebene "Massengeschäft" von Zwangsvollstreckungen hinweist, kann es sich im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage allenfalls um ein justizpolitisches Problem handeln. Insoweit gilt jedoch (derzeit), dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuregelung der Vertretungsbefugnis von Inkassodienstleistern nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO davon abgesehen hat, diese im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes entsprechend den Rechtsanwälten nach § 88 Abs. 2 ZPO zu behandeln, deren Vollmacht grundsätzlich von Amts wegen nur zu prüfen ist, wenn sie gerügt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; von einer Kostenentscheidung wurde mangels Beteiligung des Schuldners abgesehen.