Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 29.03.2000, Az.: 3 U 148/95
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Gesundheitsverletzung und Eigentumsverletzung aufgrund fehlerhafter Verschäumungsarbeiten; Voraussetzung für die Vernehmung als Partei ; Erkennbarkeit der Verkehrspflicht als Voraussetzung der deliktischen Haftung; Fahrlässiges Handeln durch fehlerhafte Produktverarbeitung; Voraussetzungen der Haftung unter dem Gesichtspunkt unzureichender Betriebsorganisation ; Haftung wegen wegen unzureichender Anleitung und Überwachung von Verrichtungsgehilfen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 29.03.2000
- Aktenzeichen
- 3 U 148/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 23006
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:0329.3U148.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.06.1995 - AZ: 4 O 52/95
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 276 BGB
- § 448 ZPO
- § 831 BGB
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Im Rahmen der deliktischen Haftung ist auch erforderlich, dass der Täter die durch die Pflichtverletzung begründete Gefahr in Richtung auf die Verletzung des schließlich betroffenen Rechtsgutes voraussehen kann. Er muss Grund und Anlass der ihm auferlegten Verkehrspflicht erkennen können.
- 2.
Ein Handwerker handelt fahrlässig, wenn er bei der Ausführung von Werkleistungen mit gesundheitsgefährdenden Materialien die Produktinformationen missachtet.
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. Juni 1995 - 4 O 52/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges und die Kosten der Nebenintervention fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM und seitens deren Streithelfer, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch erbracht werden durch selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank.
Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer der Kläger: 457.511,74 DM.
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit dem Vortrag geltend, aufgrund fehlerhafter Verschäumungsarbeiten am 29. und 31. Januar 1992 an ihrer Gesundheit und an ihrem Eigentum geschädigt worden zu sein.
Die Kläger waren damals Mieter einer Wohnung in dem Haus ... 5. Etage in ... Vermieter war der am 2. Jan. 1995 verstorbene ... dessen Rechtsnachfolger die Streithelfer der Beklagten sind. Herr ... beauftragte im Januar 1992 die Beklagte zu 4., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 5. ist, mit dem Austausch einer Fensterfront samt Balkontür an der Westfront des Wohnzimmers und mit dem Einbau einer neuen Balkontür im Kinderzimmer der Wohnung. Diese Arbeiten führte der Beklagte zu 6. als Arbeitnehmer der Beklagten zu 4. am 29. Jan. und 31. Jan. 1992 zusammen mit dem Zeugen ... durch.
Nach Demontage der Fensterfront im Wohnzimmer baute der Beklagte zu 6. dort am 29. Jan. 1992 ein neues Element ein und verschäumte die verbliebenen Fugen mit Hilfe eines sich durch Reaktion mit Wasser verfertigenden Einkomponenten-Pistolenschaums der Fa. ... GmbH & Co KG, ... Die Produktanleitung für den Montageschaum, auf die Bezug genommen wird (Bl. 19, 19 R der beigezogenen Akten 4 OH 8/92 LG Braunschweig), enthielt u.a. die Information, die Dosen- und die Untergrundtemperatur solle mindestens 5 GradC betragen; auch solle bei Anwendung dieses Schaumes besonders gut vorgefeuchtet werden. Anschließend verleistete der Beklagte zu 6. das Element von außen, während er die innere Verleistung erst am 31. Jan. 1992 montierte. Den Pistolenschaum brachte er etwa innerhalb einer halben Stunde gegen 16.00 Uhr dieses Tages auf. Weil die Fugen relativ breit waren, wurde der Schaum in mehreren Lagen versprüht. Sodann setzte der Beklagte zu 6. auch die Balkontür ein. Diese blieb bis zum folgenden Tag geschlossen; die Fensterelemente konnten nicht geöffnet werden.
Die Kläger hielten sich während des Verschäumens im Wohnzimmer auf. Nachdem der Beklagte zu 6. die Baustelle verlassen hatte, räumten sie gemeinsam in dem nunmehr ungelüfteten Zimmer während etwa einer Stunde die Möbel wieder ein und verließen es sodann. Am Folgetag betrat die Klägerin zu 2. das Wohnzimmer lediglich einmal, um dort zu lüften. Am 31. Jan. 1992 baute der Beklagte zu 6. das Element im Kinderzimmer ein, das er sogleich auch von innen verleistete.
Am 1. Feb. 1992 begab sich die Klägerin zu 2. gegen 8.00 Uhr. in das Städtische Klinikum Braunschweig. Sie litt unter Übelkeit und Atemnot. Es wurde der Verdacht auf eine allergische oder toxische Reaktion auf Polyurethandämpfe geäußert. Auch der Kläger zu 1. leidet u.a. unter Atemwegserkrankungen. Die Kläger führen ihre Erkrankungen auf aus dem Pistolenschaum - durch fehlerhafte Verarbeitung - freigesetzte Isocyanate zurück und glauben sich in Lebensgefahr durch schwere Asthmaanfälle, falls sie erneut in Kontakt mit den Inhaltsstoffen des Pistolenschaumes kommen. Sie haben deshalb die Wohnung nicht mehr benutzt und ihre gesamte Einrichtung dort zurückgelassen; diese wurde später auf Veranlassung des Vermieters mit einem Erlös von 500,00 DM versteigert.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte zu 6. habe in mehrfacher Hinsicht gegen Verarbeitungsrichtlinien verstoßen und dadurch schuldhaft die ihnen entstandenen Schäden herbeigeführt Sie haben gemeint, auch die Beklagten zu 4. und 5. seien dafür mangels hinreichender Anleitung des Beklagten zu 6. verantwortlich.
Im Einzelnen haben die Kläger folgende Fehler des Beklagten zu 6. behauptet: Er habe den Schaum trotz einer Außentemperatur von lediglich 1 GradC verarbeitet. Auch habe er die beiden benutzten Schaumkartuschen nicht angewärmt, nachdem er sie aus dem Montagefahrzeug geholt gehabt habe. Er habe die Mauerwerksfugen entgegen den Verarbeitungsrichtlinien nicht angefeuchtet, bevor er den Schaum aufgebracht habe; diesen habe er nicht zwischenbefeuchtet, obgleich er im Mehrstrangverfahren gearbeitete habe. Die Fehler des Beklagten zu 6. hätten dazu geführt, dass vermehrt Isocyanate aus dem Schaum hätten austreten können, die die Gesundheitsbeschädigung der Kläger hervorgerufen hätten. Die Schadstoffkonzentration sei auch noch dadurch erhöht worden, dass der Beklagte zu 6. die Versiegelung unstreitig erst am 31. Jan. 1992 vorgenommen hat. Weiter habe der Beklagte zu 6. nicht für die erforderliche technische Zwangsbelüftung der Räumlichkeiten gesorgt und den Klägern sogar angeraten, die Balkontür bis zum nächsten Tage nicht zu öffnen, damit diese sich nicht verziehe; schließlich habe er entgegen den Verarbeitungsrichtlinien mehr als eine Kartusche des Schaumes verwendet. All dies, so haben die Kläger gemeint, begründe deliktische und vertragsrechtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten.
Zu ihren gesundheitlichen Schäden haben die Kläger behauptet:
Der Kläger zu 1. leide aufgrund der Vorgänge von Ende Januar 1992 unter einer chronischobstruktiven Atemwegserkrankung. Seine darauf zurückzuführende Nebenhöhlenentzündung sei inzwischen behandlungsresistent. Er habe täglich Schmerzen; inzwischen habe sich auch eine Beeinträchtigung des rechten Herzens eingestellt. Er müsse sich täglich medikamentös behandeln, u.a. auch mit inhalativem Cortison. Er reagiere inzwischen so empfindlich auf Isocyanate, dass er 1000 Meter Abstand von Baustellen halten müsse, auf denen Montageschäume verwendet würden, widrigenfalls er erneut mit schweren gesundheitlichen Folgen zu rechnen habe.
Die Klägerin zu 2. habe in den vergangenen Jahren bedingt durch die Isocyanatexposition seit Ende Januar 1992 wiederholt schwere Asthmaanfälle erlitten, die auch im Krankenhaus behandelt worden seien. Sie leide unter chronischer Bronchitis und Alveolitis. Ihre Hustenanfälle seien derart manifest, dass sie hierbei im Mai 1993 sogar einen Rippenbruch davon getragen habe. Schwindelgefühle und Atemnot seien so stark, dass sie ihr Haus nicht mehr allein verlassen könne. Ende 1994 sei es zu einem Blutsturz nach erneuter Isocyanatexposition gekommen. Trotz ständiger Behandlung mit Cortison nehme ihre Lungenfunktion ab.
Beide Kläger hätten zuvor nicht unter Empfindlichkeiten gegen die Inhaltsstoffe des Pistolenschaumes gelitten. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes sei künftig nicht zu erwarten.
Zu ihren materiellen Schäden haben die Kläger behauptet, kristalline Isocyanat-Aerosole hätten sich auf der Wohnungseinrichtung niedergeschlagen. Wegen der strengen Expositionskarenz, die sie gegenüber Isocyanaten einhalten müßten, hätten sie die Wohnungseinrichtung infolge dessen nicht mehr verwenden können. Hierdurch sei ihnen ein Schaden in Höhe von 92.511,74 DM entstanden.
Die Kläger haben beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger 92.511,74 DM zu zahlen;
- 2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;
- 3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle weiteren materiellen und immateriellen entstandenen und auch zukünftig noch entstehenden Schäden aus den Fenster- und Türarbeiten der Wohnung ... 5. Etage in ... vom 29. Jan. bis 31. Jan. 1992 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Verarbeitungsfehler in Abrede genommen, eine ausreichende Belüftung und Befeuchtung der Räumlichkeiten sowie Verwendung von lediglich etwas mehr als einer Kartusche des Pistolenschaumes behauptet. Die gesundheitlichen Beschwerden der Kläger sowie deren vorgetragene materielle Schäden haben die Beklagten ebenso wie die Kausalität ihres Verhaltens hierfür bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Weder deliktische noch vertragliche Anspruchsgrundlagen seien gegeben. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass die von den Klägern bewohnten Räumlichkeiten nach Abschluss der Arbeiten im Jan. 1992 in einer Weise kontaminiert gewesen seien, dass die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen darauf zurückgeführt werden könnten. Dies folge bereits aus dem in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 8/92 eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... er eine Kontamination mit Diphenylmethan 4,4 diisocyanat (MDI) nicht habe nachweisen können.
Mit ihrer hiergegen fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Anträge weiter und beziffern ihre Schmerzensgeldvorstellung für den Kläger zu 1. nunmehr auf 150.000,00 DM, für die Klägerin zu 2. auf 200.000,00 DM. Für den Kausalitätsbeweis beziehen sie sich auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten des Sachverständigen ... vom 27. Sept. 1995. Das Gutachten des Sachverständigen ... demgegenüber sei unbrauchbar. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen zu Verarbeitungsfehlern der Beklagten und machen darüber hinaus geltend, bereits die Größe der Fuge habe einer alsbaldigen Aushärtung des Schaumes entgegengestanden, der infolgedessen in vermehrtem Umfang Isocyanate freigesetzt habe. Es sei auch verkehrt gewesen, eine Verleistung nicht von innen, sondern von außen vorzunehmen. Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 6. habe noch vor den Verschäumungsarbeiten die Fensterflügel eingesetzt. Die in Betrieb befindliche Heizung habe dazu geführt, dass sich vermehrt Aerosole hätten bilden und im Wohnzimmer niederschlagen können.
Die gesundheitlichen Symptome der beiden Kläger seien typisch für eine Isocyanatexposition. Die Ursächlichkeit könne positiv nur durch einen Provokationstest nachgewiesen werden, der ihnen wegen Lebensgefahr aber nicht zuzumuten sei. Insbesondere habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. weiter verschlechtert. Sie leide inzwischen nach weiteren Asthmaanfällen auch unter einer Linksherzschädigung und einer Diabetis als Folge der Isocyanatexposition und benötige gesundheitsbedingt eine Haushaltshilfe. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes beider Kläger sei zu befürchten, auch deren vorzeitiges Versterben.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- 1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger als Mitgläubiger 92.511,74 DM zu zahlen,
- 2.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren materiellen und immateriellen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus den Fenster- und Türarbeiten in der Wohnung ... Braunschweig, 5. Etage, vom 29. Jan. bis 31. Jan. 1992 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf erstattungspflichtige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil u.a. unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten des Sachverständigen ... und behaupten, der Beklagte zu 3. habe den Schaum nicht bei zu niedriger Temperatur verarbeitet. Er habe die Kartuschen bereits einige Zeit vor dem Ausschäumen vor die laufende Heizung gestellt. Auch habe er die auszuschäumenden Fugen in hinreichendem Maße vorgefeuchtet. Die Fensterflügel seien erst nach Schluss der Verschäumungsarbeiten eingesetzt worden. Hierzu sei lediglich etwas mehr als der Inhalt einer Kartusche a 750 ml verwendet worden.
Die behaupteten gesundheitlichen Folgen der Kläger nehmen die Beklagten nach wie vor in Abrede. Das geltend gemachte Schmerzensgeld halten sie für überhöht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen ... vom 5. Feb. 1999, auf das Bezug genommen wird und das der Sachverständige mündlich erläutert hat. Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Begründetheit der Klage unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der Norm und wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten bestehen könnten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Den Klägern stehen weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.
I.
Deliktische Schadensersatzansprüche:
1.
Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu 6.
Aufgrund des von den Klägern vorgetragenen Sachverhaltes und des Beweisergebnisses können die Kläger weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld von dem Beklagten zu 6. verlangen. Nach §§ 823 Abs. 1, 847 BGB haftet auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld, wer rechtswidrig das Eigentum, den Körper oder die Gesundheit eines anderen schuldhaft verletzt. Zur Eigentumsbeeinträchtigung fehlt es bereits am Nachweis einer Rechtsgutsverletzung. Im Hinblick auf eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung scheitern Ansprüche der Kläger daran, dass dem Beklagten zu 6. eine darauf bezogene Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt und mögliche Rechtsgutsverletzungen der Kläger außerhalb des - für den Beklagten zu 6. erkennbaren - Schutzbereichs der Norm liegen.
a)
Eine auf die Verschäumungsarbeiten zurückzuführende Eigentumsverletzung ist nicht bewiesen. Die Kläger behaupten, gesundheitsschädliche Bestandteile des Montageschaumes hätten sich auf ihren Möbeln und der gesamten sonstigen Wohnungseinrichtung niedergeschlagen. Aufgrund einer bei ihnen hierdurch zugleich hervorgerufenen Sensibilisierung reagierten sie derart empfindlich auf diese Giftstoffe, dass sie die Wohnungseinrichtung nicht weiterhin benutzen können.
Dies haben sie nicht bewiesen. Der Sachverständige ...hat ausweislich seines ersten, in dem selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens vom 14. Nov. 1993 (Beiakte Blatt 86 ff.) im Rahmen durchgeführter Messungen nach Wischproben keine Belastung durch die giftigen Folgeprodukte des Montageschaums MDI und MDA nachgewiesen. Er hat hierzu ausgeführt, aufgrund der hohen Reagibilität und Flüchtigkeit dieser chemischen Verbindungen wäre mit einem solchen Nachweis ohnehin nur innerhalb von ein bis zwei Tagen nach Freisetzung der Chemikalien zu rechnen gewesen. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar und überzeugend. Zwar greifen die Kläger das Sachverständigengutachten an. Insbesondere werfen sie dem Sachverständigen ... in diesem Zusammenhang vor, Wischproben nicht an besonders gefährdeten Stellen gezogen zu haben. Indessen ergibt sich aber aus dem von den Klägern vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen ... vom 27. Sept. 1995 (dort Seite 3, 20) - insoweit mit dem ersten Gutachten des Sachverständigen ... übereinstimmend -, dass die in dem Pistolenschaum enthaltenen, nicht gebundenen Isocyanate, zu denen Phenylisocyanat, MDI und MDA gehören, sehr instabil und hochreagibel sind, weshalb sie alsbald nach ihrer Freisetzung nicht mehr nachgewiesen werden könnten. Damit steht letztlich auch das Gutachten des Sachverständigen ... vom 5. Feb. 1999 im Einklang (dort Seite 6). Der Senat kann deshalb die Möglichkeit nicht ausschließen, dass freigesetzte Isocyanate, die sich in. Aerosolen auf der Wohnungseinrichtung niedergeschlagen haben könnten, bereits nach kurzer Zeit zu Folgeprodukten umgewandelt wurden und dadurch auch für die Kläger unschädlich geworden sind. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Kläger stark auf Isocyanate sensibilisiert worden sein könnten und deshalb möglicherweise auch auf Konzentrationen unterhalb der Nachweisgrenze reagieren. Es ist indessen nicht nachweisbar, dass auf der Wohnungseinrichtung nach wenigen Tagen auch nur solche minimalen, nicht nachweisbaren Schadstoffkonzentrationen vorhanden gewesen sind. Es ist deshalb weder eine Substanz- noch Funktionsbeeinträchtigung der im Eigentum der Kläger stehenden Einrichtungsgegenstände anzunehmen.
b)
Im Hinblick auf eine Gesundheits- oder Körperverletzung fehlt es an einem Verschulden des Beklagten zu 6. Eine vorsätzliche Körperverletzung ist nicht vorgetragen; dafür fehlt es auch an jedem Anhaltspunkt. Doch auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit sind nicht gegeben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 BGB.
aa)
Zwar haben die Kläger vorgetragen, der Beklagte zu 6. habe sich in mehrfacher Hinsicht bei den Verschäumungsarbeiten nicht so verhalten, wie er dies hätte tun müssen. Wie der Beklagte zu 6. mit dem Montageschaum umzugehen hatte, ist denjenigen Produktinformationen zu entnehmen, die Ende Januar 1992 aktuell waren. Dabei gilt ein objektiv-typisierter Sorgfaltsmaßstab, der an dem maßgeblichen Verkehrskreis zu orientieren ist (RGRK/Steffen, BGB, 12. Auflage, § 823 Rdn. 415). Der Beklagte zu 6. ist Tischlergeselle. Er hat also deliktisch für die Sorgfalt einzustehen, die ein Tischlergeselle aufzubringen hat. Dazu gehört die Kenntnisnahme und Beachtung der maßgeblichen Produktinformationen. An deren Vorgaben hat ein Tischlergeselle seine Vorgehensweise zu orientieren.
Demnach hatte der Beklagte zu 6. das technische Merkblatt zu dem BTI Pistolenschaum OZ zu beachten (Blatt 19, 19 R der Beiakte 4 OH 8/92). Dort war der Montageschaum als feuchtigkeitshärtend beschrieben. Trockener Untergrund sollte gut angefeuchtet werden. Außerdem war mitgeteilt, dass bei einer Dosentemperatur von ab 10 GradC die Oberfläche nach 10 Minuten klebefrei sei. Die Dosentemperatur sollte mind. 5 GradC betragen, desgleichen die Untergrundtemperatur. Auch war auf der Rückseite erneut darauf hingewiesen, dass besonders gut vorzufeuchten sei.
Darüber hinaus haben sich die Kläger auf die Produktinformation auf den Schaumkartuschen selbst bezogen, hinsichtlich derer streitig ist, ob sie bereits im Januar 1992 in der von den Klägern vorgetragenen Fassung abgedruckt war (Anlage 1 zu Anlage 87, 88 d. Berufungsbegründung). Dort ist zusätzlich vorgeschrieben, dass im Strangverfahren mehrschichtig aufgetragen werden solle, falls die Fugen mehr als 3 cm breit bzw. tief seien. Außerdem war vorgeschrieben, dass die Dose bei Verarbeitung ab 10 GradC nicht aufgewärmt werden solle. Aushärtung erfolge nach 12 Stunden. Ein Sicherheitshinweis ging dahin, dass das Produkt brennbare Bestandteile beinhalte und deshalb nur in gut belüfteten Räumen verwendet werden solle. Insbesondere bei dem Verbrauch mehrerer Dosen an einem Ort sei die Bildung explosionsfähiger und ggfs. gesundheitsgefährdender Konzentrationen möglich. Weiter war darauf hingewiesen, das Produkt enthalte Diphenylmethan-4,4 diisocyanat. Dies sei gesundheitsschädlich beim Einatmen und reize u.a. die Atmungsorgane. Sensibilisierung durch Einatmen sei möglich. Unter den Sicherheitsratschlägen war aufgeführt, bei unzureichender Belüftung solle ein Atemschutzgerät angelegt werden. Die Mindergiftigkeit entfalle nach Aushärtung. Dieser Produktaufdruck gab damit das wieder, was in dem damals maßgeblichen Sicherheitsdatenblatt für den als mindergiftig eingestuften Inhaltsstoff an Warnhinweisen vorgegeben war: gesundheitsschädlich beim Einatmen, Reizung u.a. der Atmungsorgane und eine mögliche Sensibilisierung beim Einatmen (Beiakte 4 OH 8/92, Blatt 28).
Weitergehende Gefahrhinweise ergaben sich aus einem Merkblatt der Berufsgenossenschaft Chemie von Oktober 1987 (Anlage 65 zur Berufungsbegründung). Dieses Merkblatt betraf Gesundheitsgefahren bei der Herstellung von Polyurethan-Produkten, wie sich aus dem Einleitungssatz (Seite 2 d. Anlage) und der Urheberschaft der Berufsgenossenschaft Chemie ergibt. Darin sind zwar auch Gefahrenhinweise für den Umgang mit Montageschäume aus Druckdosen enthalten (Seite 26). Das Merkblatt ist aber einem Tischlergesellen im Regelfall nicht zugänglich und für den maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab mithin nur erheblich, falls dem Beklagten zu 6. tatsächlich Kenntnis von seinem Inhalt verschafft worden wäre. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagte zu 6. von den Beklagten zu 4. und 5. darüber nicht unterrichtet worden.
Zwar hatte der Beklagte zu 6. den von den Klägern vorgelegten Produktaufdruck zu beachten. Denn aufgrund der Bekundungen des Zeugen ... ist bewiesen, dass dieser auf den danach verwendeten Kartuschen aufgebracht war. Gleichwohl steht auch auf dieser Grundlage ein objektiver Pflichtverstoß des Beklagten zu 6. nicht fest; jedenfalls hat er nicht schuldhaft gehandelt.
(1.)
Dass breite, tiefe und lange Fugen ausgeschäumt worden sind, ist für sich genommen unbedenklich und durch die Produktinformation nicht untersagt. Allerdings war für diesen Fall eine Vorgehensweise im Strangverfahren vorgeschrieben. Danach indessen hat der Beklagte zu 6. nach dem inzwischen unstreitigen Sachverhalt gearbeitet. Denn die Klägerin zu 2. hat im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat am 04.10.1999 (Bl. 755) erklärt, die Arbeiter hätten beim Verschäumen mehrmals hintereinander ansetzen müssen, weil die Fugen so groß gewesen seinen.
(2.)
Der von den Klägern beauftragte Privatgutachter ... hat für den maßgeblichen Zeitpunkt am 29. Januar 1992 eine Außenlufttemperatur von ca. 1 Grad plus Celsius ermittelt und zwar auf der Grundlage der Daten des europäischen Wetterberichtes (S. 32 seines Gutachtens, Anlage bb. 87). Gleichwohl steht nicht fest, dass die Temperatur des Materials, auf das der. Schaum aufgebracht wurde, unter den nach der Produktinformation notwendigen 5 Grad Celsius gelegen hat. Denn unmittelbar vor der ersetzten Fensterfront befand sich innen ein. Heizkörper, der während der Arbeiten ständig mit einer Vorlauftemperatur von 70 Grad Celsius in Betrieb war. Er kann dafür gesorgt haben, dass das Mauerwerk und die Tür-/Fensterrahmen auf jener Mindesttemperatur von plus 5 Grad Celsius gehalten oder innerhalb kürzester Zeit auf eine solche angeheizt worden sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ..., das in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 8/92 LG Braunschweig erstattet worden ist, ist kein Anhaltspunkt dafür zu Tage getreten, dass der Schaum zusammengefallen wäre und eine ungenügende Reaktion stattgefunden hätte. Dies spricht vorsichtig für eine ausreichende Temperatur der den Schaum umgebenden Medien. Auch steht der zeitliche Ablauf der Arbeiten in Einzelheiten nicht fest, so dass es für ein zur Temperatur dieser Medien einzuholendes Sachverständigengutachten an Anknüpfungstatsachen fehlt. Der darauf gerichtete Beweisantritt der Kläger stellt sich mithin als ungeeignetes Beweismittel dar.
(3.)
Weiter behaupten die Kläger, die Schaumkartuschen selbst hätten nicht die erforderliche Temperatur von 5 Grad. Celsius gehabt, weil sie erst unmittelbar vor Beginn der Ausschäumarbeiten von draußen hereingeholt worden seien. Das ist nicht bewiesen. Die von den Klägern benannten Zeugen ... konnten dazu nicht vernommen werden, weil sie verstorben sind. Der Zeuge ... ist erst gegen Ende der Verschäumungsarbeiten hinzu gekommen. Zwar hat der Kläger zu 1. im Zuge der Parteianhörung erklärt, der Beklagte zu 6. habe die Kartuschen erst unmittelbar vor dem Verschäumen aus dem Baustellenfahrzeug geholt. Danach müsste deren Inhalt eine Temperatur von ca. 1 Grad Celsius gehabt haben. Dies hat der Beklagte zu 6. aber in Abrede genommen und angegeben, die Kartuschen schon zuvor emporgeholt und vor den Heizkörper gestellt zu haben. In diesem Falle wäre eine Erwärmung auf mindestens 5 Grad Celsius nicht auszuschließen gewesen, auch wenn der Beklagte zu 6. weiter erklärt hat, jedenfalls sei nicht der ganze Inhalt von zwei Kartuschen versprüht worden, weil die Temperatur noch immer zu gering war. Denn der Beklagte zu 6. hat sich in diesem Zusammenhang zum einen spekulativ geäußert ("wenn wir zwei Kartuschen versprüht haben"); zum anderen kann das ausgebrachte Material auch ausreichende Temperatur gehabt haben, denn der Beklagte zu 6. wollte mit seiner Äußerung nur dokumentieren, warum sich der Schaum teilweise aufbringen ließ, zum anderen Teil aber evtl. nicht: weil die Temperatur jedenfalls teilweise ausreichend gewesen sei. Eine eigentliche Erinnerung hatte der Beklagte zu 6. jedenfalls an diese Umstände nicht, weshalb seinen Äußerungen dazu keine Geständniswirkung zukommt (§§ 288 I, 138 III ZPO). Zu dieser Frage war ebenfalls kein Sachverständigengutachten einzuholen. Es trifft zwar zu, dass bei geöffnetem Fenster von unten kalte Luft an die Heizkörper strömt. Andererseits geht aber auch Strahlungswärme von ihnen aus. Einem Sachverständigen müsste deshalb im Einzelnen vorgegeben werden, wo genau die Kartuschen gestanden haben sollen und wie lange sie sich vor der Heizung befunden haben. Feststellungen dazu sind nicht möglich. Auch insoweit beziehen sich die Kläger mithin auf ein ungeeignetes Beweismittel.
Ihre Parteivernehmung gem. § 448 ZPO war nicht angezeigt, denn zumindest einiger Beweis zu ihren Gunsten ist nicht erbracht. Das wäre aber Voraussetzung für ihre Vernehmung als Partei (BGH NJW 1989, 3222; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 448 Rdn. 4). Jedenfalls aber ist nicht zu erwarten, dass angesichts der erfolgten Anhörung der Parteien eine Vernehmung der Kläger die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit ihrer Behauptungen zu erbringen vermöchte (vgl. dazu Zöller/Greger, § 448 Rdn. 4 a). Denn die Parteianhörung hat die Angaben keiner der Parteien als näherliegend verglichen mit demjenigen der anderen Parteien erscheinen lassen. Die schriftlichen Angaben der verstorbenen Zeugen ... und insoweit unergiebig (Bl. 871). Auch der Gesundheitszustand der Kläger erlaubt keine Rückschlüsse. Denn unstreitig haben sich die Kläger nach Abschluss der Arbeiten noch ca. eine Stunde lang in dem ungelüfteten Wohnzimmer aufgehalten. Der Sachverständige ... konnte nicht ausschließen, dass die von ihnen beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen in dieser Zeit eingetreten sind, auch wenn keine Verarbeitungsfehler vorgelegen haben sollten. Dies steht im Einklang mit den Ergebnissen des Privatgutachters ..., wonach die Schadstoffmission in den ersten 30 Minuten auch bei regulärer Anwendung des Produktes ein solches Ausmaß erreicht, dass bei fehlender Lüftung zulässige Arbeitsplatz-Maximalkonzentrationen überschritten werden (S. 14 des Gutachtens).
(4.)
Ob der Beklagte zu 6. den Untergrund vorgefeuchtet und ob er bei einer Vorgehensweise im Mehrstrangverfahren zwischengefeuchtet hat, ist streitig.
Insoweit ist die Beweislage derjenigen zur Frage 3) vergleichbar. Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Beklagte zu 6. keine konkrete Erinnerung mehr hatte und sich nur darauf berufen konnte, wie er im Regelfall vorgeht, dass er nämlich selbstverständlich Wasser versprühe. Der Zeuge ... war nicht zugegen, als hätte angefeuchtet werden müssen. Er wollte sich jedoch nicht an ein Gerät zum Anfeuchten erinnern können. Dies genügt auch im Zusammenwirken mit der Parteianhörung der Kläger nicht, um das Gericht von der Richtigkeit ihrer Behauptungen zu überzeugen. Denn die von dem Zeugen beobachteten Vorgänge liegen mehr als ca. 8 Jahre zurück; als er auf die damals beobachtete Situation zukam, war ihm nicht bekannt, weiche der seinerzeit eventuell als nebensächlich angesehenen Abläufe und Gegenstände später einmal bedeutungsvoll werden könnten. Es spricht deshalb viel dafür, dass er auf eine möglicherweise vorhandene Sprühflasche gar nicht geachtet hat.
Einer Parteivernehmung bedurfte es auch in diesem Zusammenhang nicht. Denn die Ausführungen des Beklagten zu 6. erscheinen dem Senat so plausibel, dass dem Ergebnis einer Parteivernehmung der Kläger demgegenüber kein ausschlaggebender Beweiswert zukommt. Für den Beklagten zu 6. stellte sich das Vorfeuchten als gewissermaßen automatisierter und zweifellos unentbehrlicher Vorgang dar, so dass er eine Erinnerung an dessen konkrete Ausführung während der Arbeiten am 29.01.1992 nicht hatte. Es hätte auch verwundert, wenn er sich angesichts dessen auf eine exakte Erinnerung auf jenen Vorgang berufen hätte. Zudem hat die Verschäumung -wie bereits dargelegt- technisch unstreitig zum Erfolg geführt. Auch dies ist ein Indiz dafür, dass es nicht zu derart manifesten Ausführungsfehlern, wie von den Klägern behauptet, gekommen ist.
(5.)
Unstreitig sind die Fugen sofort von außen, nach innen aber erst nach 2 Tagen verleistet worden. Zwar könnte dies dazu geführt haben, dass die Zufuhr von Feuchtigkeit nochmals negativ beeinflußt worden ist und giftige Inhaltsstoffe des Schaumes ausschließlich nach innen ausdampfen konnten. Anders vorzugehen war dem Beklagten zu 6. aber nicht vorgeschrieben und es ist auch nicht ersichtlich, dass er die Notwendigkeit dazu von sich aus hätte erkennen können und müssen.
(6.)
Dass der Beklagte zu 6. nicht für eine Zwangsbelüftung gesorgt hat, ist unerheblich, weil eine solche ihm nicht vorgeschrieben war.
(7.)
Ihm war dagegen eine gute Belüftung angeraten worden, primär allerdings im Hinblick auf mögliche Explosionsgefahren. Dafür war indessen nach dem nunmehr teilweise unstreitig gewordenen Sachverhalt gesorgt. Denn die Kläger haben im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat eingeräumt, die Balkontür sei erst nach Abschluss der Verschäumungsarbeiten eingesetzt worden.
(8.)
Das der Beklagte zu 6. unstreitig mehr als eine Kartusche Schaum verwendet hat, kann ihm ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Denn nach der Produktinformation war dies nicht untersagt. Es war lediglich darauf hingewiesen, dass sich gesundheitsgefährdende Konzentrationen bei Anwendung von mehr als einer Dose an einem Ort entwickeln könnten. Zur Vorsorge sollte gut gelüftet werden. Dies ist während der Arbeiten geschehen. Dass dies auch im Anschluss daran notwendig war, konnte der Beklagte zu 6. der Produktinformation nicht entnehmen (siehe dazu sogleich).
(9.)
Die Kläger behaupten weiter, der Beklagte zu 6. habe sie gebeten, die Tür nach Abschluss der Verschäumungsarbeiten nicht mehr zu öffnen, um zu verhindern, dass sich das eingebaute Element verziehen könnte. Zwar wäre ein solcher. Ratschlag - wie man jetzt weiß - nicht sachgerecht gewesen. Denn Isocyanate werden auch noch einige Zeit nach Abschluss der Verschäumungsarbeiten freigesetzt. Deshalb ist es angezeigt, die Raumlüftung auch dann noch fortzusetzen. Aus der Produktinformation ergab sich dies allerdings nicht. Der von den Klägern vorgelegten und nach ihren Behauptungen auf die Kartuschen aufgedruckten Produktinformation war zu entnehmen, der Schaum solle nur in gut gelüfteten Räumen verwendet werden. Bei unzureichender Belüftung sei ein Atemschutzgerät zu verwenden. Anhaltspunkte dafür, dass bei Aufenthalt in den betroffenen Räumen auch nach Abschluss der eigentlichen Verschäumungsarbeiten noch gelüftet werden solle, ergeben sich daraus nicht.
Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis hatte sich der Beklagte zu 6. als Handwerker primär daran zu orientieren, eine ordnungsgemäße Werkleistung erbringen zu müssen, das Tür-/Fensterelement also ordnungsgemäß einzubauen und zu verhindern, dass es sich verzog. Für sich genommen stellt es daher keine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt dar, wenn der Beklagte zu 6. von weiterem Lüften abgeraten und keine Einwände gegen das sofortige Einräumen des Zimmers erhoben hat. Denn ihm war nicht bekannt und es musste ihm auch nicht bekannt sein, dass selbst nach Abschluss der Verschäumungsarbeiten noch Gift ausströmen konnte. Zwar lassen sich der Produktinformation gewisse Hinweise auf diese Möglichkeit entnehmen. Denn dort ist die Rede davon, dass die Mindergiftigkeit erst nach Aushärtung entfalle, die nach 12 Stunden eintrete. Allerdings waren diese beiden Informationen nicht optisch miteinander verknüpft. Es bedurfte zusätzlicher Erwägungen, um hieraus auf eine weiter erforderliche Lüftung zu schließen. Der an den Beklagten zu 6. als Handwerker anzulegende Sorgfaltsmaßstab würde überspannt, wenn der Beklagte zu 6. gehalten wäre, derart theoretisch mögliche Überlegungen ohne ausdrücklichen Hinweis auf der Produktinformation über den von ihm zu garantierenden Erfolg seiner Werkleistung zu stellen, zumal der Produktbeschreibung auch nicht ansatzweise zu entnehmen war, welches Gefährdungspotential tatsächlich drohte. Das Produkt war als "Mindergiftig" beschrieben. Eine besonders vorsichtige, nicht nur am Wortlaut der Produktinformation orientierte, sondern diese auch noch interpretierende Handhabung war mithin auch durch einen Warnhinweis auf das in Wahrheit gravierende Gefährdungspotential nicht indiziert. Dies hängt damit zusammen, dass erst nach Februar 1992 in Fachkreisen weitere, vertiefende Erkenntnisse über den Gefahrengrad des Produkts gewonnen worden sind: Phenyllisocyanate wurden bis 1996 als schwach sensibilisierend angesehen (Privatgutachten ...) und aufgrund neuerer Erkenntnisse wurde der MAK-Wert für MDI erst 1992 abgesenkt.
Aus dem damals geltenden DIN-Sicherheitsdatenblatt von Februar 1992 (Bl. 810 d.A./109 f der Beiakte 4 OH 8/92) geht hervor, es solle für ausreichende Lüftung bei Anwendung gesorgt werden; dass man dies auch noch nach Anwendung fortsetzen solle, lässt sich dem nicht entnehmen. Weiter findet sich dort der Hinweis, es sei nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen; aber auch daraus ergibt sich nicht das Erfordernis, nach Beendigung der Ausschäumarbeiten weiterhin zu lüften.
Das Sicherheitsdatenblatt vom Januar 1990, das noch in dem streitbefangenen Zeitraum galt, enthielt die Raumlüftung als Sicherheitsratschlag, ohne dies weiter zu vereinzeln, gab also jedenfalls keine zusätzlichen Informationen (Beiakte 4 OH 8/92, Bl. 28).
Anhaltspunkte für das Erfordernis fortbestehender Lüftung auch nach Ausbringen des Montageschaumes ergeben sich lediglich aus dem Merkblatt der Berufsgenossenschaft Chemie zur Polyurethan-Herstellung-Isocyanate 10/87. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich das Maß der vom Beklagten zu 6. zu beachtenden Sorgfalt danach allerdings nicht.
bb.)
Selbst wenn feststünde, dass der Beklagte zu 6. gegen Verarbeitungsrichtlinien verstoßen hat, träfe ihn keine Haftung für eine fahrlässige Verletzung von Körper, Gesundheit und Eigentum der Kläger. Denn im Rahmen der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist auch erforderlich, dass der Täter die durch die Pflichtverletzung begründete Gefahr in Richtung auf die Verletzung des schließlich betroffenen Rechtsgutes voraussehen kann. Er muss Grund und Anlass der ihm auferlegten Verkehrspflicht erkennen können (RGRK/Steffen, 12. Aufl., § 823 Rdn. 415). Daran fehlt es hier. Denn dass solche Verarbeitungsfehler möglicherweise zu Gesundheitsgefahren für die Bewohner führen können, musste der Beklagte zu 6. nicht wissen. Für ihn stellten sich die Verarbeitungshinweise nämlich ausschließlich als Anweisungen dar, die einen Erfolg seiner Werkleistung garantieren sollten, nämlich ein ordnungsgemäß eingebautes Fenster/Türelement. Darin bestand aus Sicht des Beklagten zu 6. gleichsam der Normzweck der Verarbeitungsrichtlinien. Dass deren Beachtung möglicherweise auch dazu beitragen könnte, Gesundheitsgefahren abzuwenden, lag außerhalb des Schutzzweckes der Norm; zumindest aber konnte der Beklagte zu 6. einen solchermaßen weitergehenden Schutzzweck nicht erkennen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass in den Produktinformationen ein Zusammenhang zwischen der Verarbeitungs- und der Untergrundtemperatur bzw. dem Anfeuchtungsvorgang einerseits und möglichen giftigen Emissionen andererseits nicht unmittelbar hergestellt war. Dass ein solcher Zusammenhang bis dahin zumindest in Fachkreisen ausdrücklich in dem Sinne diskutiert und dargestellt worden wäre, die Missachtung der Verarbeitungshinweise erhöhe die Gefahr giftiger Ausgasungen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb dienten die Verarbeitungshinweise weder objektiv dem Gesundheitsschutz, noch war ein solcher Zusammenhang für den. Beklagten zu 6 bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen. Hierbei ist dem Senat durchaus bewusst, dass die Produktinformation einerseits den Hinweis enthielt, die Mindergiftigkeit ende mit der Aushärtung des Schaumes und dass andererseits das Produkt als feuchtigkeitshärtend beschrieben worden war. Für denjenigen, der den Zusammenhang zwischen der Bindung des Isocyanats durch Wasser einerseits und der Möglichkeit des Ausgasens des giftigen Stoffes andererseits bei nur geringer Wasserzufuhr und möglicherweise verlangsamter Reaktion kennt, mag zwar der Produkthinweis auf nötige Feuchtigkeitszufuhr einerseits und den Eintritt des toxikologisch unbedenklichen Zustandes des Produktes andererseits zu erahnen sein. Wer aber als Handwerker ohne solche Kenntnis lediglich mit der. Produktinformation konfrontiert wird, muss nicht auf Gesundheitsgefahren schließen und wird zu der Annahme verleitet, die Verarbeitungshinweise sollten ausschließlich der Herstellung stabiler Schaumverhältnisse dienen. Diese im übrigen sind vorliegend hergestellt worden.
Damit fehlt es subjektiv wie objektiv an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang oder mit anderen Worten: die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Folgen liegen außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm, nämlich der Verarbeitungshinweise.
2.)
Haftung der Beklagten zu 4. und 5. aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB.
Die Beklagten zu 4. und 5. haften den Klägern weder unter dem Gesichtspunkt unzureichender Betriebsorganisation (§ 823 Abs. 1 BGB) noch wegen unzureichender Anleitung und Überwachung des Beklagten zu 6. (§ 831 BGB).
a.)
§ 823 Abs. 1 BGB
Den Beklagten zu 4. und 5. kann nicht im Sinne einer fahrlässigen Eigentums- oder Gesundheitsverletzung vorgeworfen werden, ihren Betrieb nicht so organisiert zu haben, dass Fehler, wie sie hinsichtlich des Beklagten zu 6. behauptet werden, nicht unterlaufen konnten. Denn auch die Beklagten 4. und 5. mussten um den Zusammenhang zwischen möglichen Gesundheitsgefahren und den Verarbeitungsrichtlinien keine weitergehende Kenntnisse als der Beklagte zu 6. haben. Sorgfaltsmaßstab ist insoweit derjenige eines Tischlermeisters, nicht derjenige eines chemischen Betriebes. Denn die Beklagten zu 4., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 5. ist, ist ein Fachbetrieb für Kunststofffensterbau. Sie fertigt Fenster, Türen und Wintergärten. Ihre Tätigkeit ist also dem handwerklichverarbeitenden, nicht dem industriellchemischen Bereich zuzuordnen. Die Kenntnisse, die die Beklagten zu 4. und 5. haben mussten, ergeben sich mithin ebenfalls lediglich aus den Produktinformationen und dem Sicherheitsdatenblatt. Sie gehen damit im Ergebnis nicht über diejenigen des Beklagten zu 6. hinaus. Zwar hatten die Beklagten zu 4. und 5. überdies eine Erkundigungspflicht gem. § 16 der in der seit Mitte 1991 geltenden Fassung der Gefahrstoffverordnung. Diese bezieht sich insbesondere auf Herstellerangaben oder sonstige besondere Mitteilungen (vgl. dazu die technischen Regeln, Bl. 815). Insbesondere mussten die Beklagten zu 4. und 5. den damals geltenden Hinweisen in dem Merkblatt der Berufsgenossenschaft Chemie 10/1987 betreffend die Polyurethan-Herstellung-Isocyanate (Anlage BW 65) nicht entnehmen, dass diejenigen Mitarbeiter, die den Montageschaum auf Baustellen verwendeten, anzuhalten seien, für eine Lüftung der entsprechenden Räumlichkeiten auch nach Ausbringen des Schaumes zu sorgen. Zwar ergibt sich aus Seite 25 des Merkblatts, dass dieses auch für Isolierungsarbeiten auf Baustellen gilt. Konkrete Vorgaben zur Lüftung auch nach Verarbeitung ergeben sich daraus jedoch nicht. In erster Linie auf Seite 14 des Merkblatts finden sich Hinweise, die sich mit der Lüftung befassen. Sie sind auf Arbeits- und Lagerräume bezogen. Danach müssen Räume, in denen -wie hier- mit Isocyanaten umgegangen wird, gut durchlüftet sein. Daraus ergibt sich nicht, dass auch noch nach Umgang mit solchen Stoffen noch gelüftet werden muss. Anders ist dies im Hinblick auf Räume, in denen frisch geschäumte Polyurethane gelagert werden. Darum geht es vorliegend jedoch nicht; zumindest ist dies für einen Betrieb, wie er von den Beklagten zu 4. und 5. gehalten bzw. geführt wird, nicht erkennbar. Denn das Merkblatt befasst sich auch und vorrangig mit der industriellen Herstellung von Polyurethan. Dort werden Lagerräume für hergestellte Produkte, wie sie z.B. auf S. 23 des Merkblatts aufgeführt sind, im eigentlichen Sinne vorgehalten. Eine Baustelle hingegen ist nach dem Verständnis eines Fensterherstellers kein Lager für Polyurethan, zumal dort in der Regel mit wesentlich geringeren verarbeiteten Mengen zu rechnen ist als in Lagerräumen im Wortsinne. Mit dieser Sichtweise korrespondiert S. 25 des Merkblatts. Für Isolierungsarbeiten auf Baustellen, um die es dort geht, finden sich nämlich keine den Lagerräumen vergleichbare Vorschriften. Anders wiederum ist dies im Hinblick auf isocyanathaltige Anstrich- und Klebestoffe (ebenfalls S. 25). Dort ist das Abdunsten und Trocknen frisch lackierter und -verklebter Teile bezüglich der Lüftungsmaßnahmen ausdrücklich angesprochen, bei den Isolierungsarbeiten auf Baustellen hingegen nicht. Ein Fensterhersteller, der daraus den Schluss zieht, nach Abschluss der Verschäumung müsse nicht auch noch gelüftet werden, handelt nicht fahrlässig.
Deshalb scheitert eine Haftung der Beklagten zu 4. und 5. aus § 823 Abs. 1 BGB letztlich aus denselben Gründen wie diejenige des Beklagten zu 6.
b.)
§ 831 BGB
Darüber hinaus ist die Beklagte zu 4. als Geschäftsherrin des Beklagten zu 6. nach § 831 BGB zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, den der Beklagte zu 6. bei Ausführung seiner Verrichtung in ihrem Auftrag Dritten widerrechtlich zufügt. Auf Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es hierbei nicht an. Zwar hat die Beklagte zu 4. den ihr obliegenden Entlastungsbeweis für ausreichende Auswahl, Unterrichtung und Kontrolle des Beklagten zu 6. nicht angetreten. Gleichwohl folgt auch daraus keine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 4., mithin auch kein Schmerzensgeldanspruch der Kläger aus § 847 BGB.
Denn aus dem Merkblatt der BG Chemie 10/1987 ergeben sich insoweit weder Hinweispflichten auf eine nach Abschluss des Verschäumungsvorgangs erforderliche Lüftung; gleiches gilt für die sonstigen Produktinformationen. Zumindest handelte die Beklagte zu 4. angesichts des für sie geltenden Sorgfaltsmaßstabes nicht schuldhaft, wenn sie eine solche Pflicht nicht erkannte. Im übrigen fehlt es an einem für die Beklagten zu 4. erkennbaren Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen auf die sonstigen Verarbeitungshinweise bezogenen Anleitungs- und Kontrollpflichten, die ihr gegenüber dem Beklagten zu 6. oblagen, und den behaupteten Gesundheitsverletzungen der Kläger. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Rechtswidrigkeitszusammenhang bezüglich des Beklagten zu 6. Bezug genommen.
Dass schließlich die Kläger von den Beklagten nicht widerlegte Verstöße gegen Verarbeitungsrichtlinien behaupten (zu geringe Material- und Umgebungstemperatur, unterlassenes An- und Zwischenfeuchten), führt auch mit Blick auf die in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB angeordnete Beweislastumkehr zur Frage der Kausalität von Geschäftsherrenversäumnissen nicht zur Haftung der Beklagten zu 4. Zwar hat der BGH (NJW 1996, 3205, 3207) bislang ausdrücklich lediglich entschieden, dass der Geschäftsherr aus Normzweckgründen dann trotz ihm zur Last fallender Informationsversäumnisse nicht haftet, wenn feststehe, dass sich der Gehilfe sorgfältig verhalten hat. Der Senat pflichtet jedoch der weitergehenden Auffassung bei, die in der Literatur verbreitet ist (in diesem Sinne vor allem auch RGRK/Steffen, § 831 Rdn. 32 f; Münchner Kommentar/Stein, BGB, 3. Aufl., § 831 Rdn. 61). Danach hat der Verletzte im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht durch den Gehilfen zu beweisen, dass dieser tatsächlich objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Diese Sichtweise ist durch den Normzweck gerechtfertigt: § 831 BGB will dem Geschäftsherrn, der sich eines Verrichtungsgehilfen bedient, den Einwand erschweren, er habe den Schaden nicht selbst durch eigenes Verhalten verursacht. Dagegen soll der Verletzte nicht besser stehen, als er stünde, wenn der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte. In dem Falle allerdings hätte der Verletzte ebenfalls nachweisen müssen, dass ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht objektiv vorliegt. Den dahingehenden Beweis haben die Kläger indessen nicht geführt.
II
Vertragliche Haftung der Beklagten zu 4.
Der durch ihre Erfüllungsgehilfen handelnden Beklagten zu 4. oblag aus dem zwischen ihr und Herrn Stamm geschlossenen Werkvertrag eine Schutzpflicht dahingehend, mögliche Schädigungen des Bestellers und seiner Mieter -im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter- zu unterlassen. Dass die Beklagte zu 4. oder ihre Erfüllungsgehilfen solche Schutzpflichten, verletzt haben, haben die Kläger nicht bewiesen. Zudem dienten die Verarbeitungsrichtlinien lediglich der Herstellung eines vertragsgemäßen Werkes. Sie waren also ausschließlich leistungs-, nicht hingegen schutzbezogen, sieht man einmal von der oben bereits problematisierten Frage der Lüftung ab. Damit liegen die behaupteten Gesundheitsschäden der Kläger außerhalb des Schutzbereichs der Norm. Zumindest aber war für die Beklagte zu 4. ein anderweitiger, ausgedehnter Schutzzweck der Verarbeitungsrichtlinien nicht erkennbar, so dass sie daran ihr Verhalten nicht orientieren konnte. Sie hat mithin weder selbst noch durch ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) schuldhaft gehandelt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 S. 1, 3 ZPO, 11 GKG.
Streitwertbeschluss:
Streitwert für den Berufungsrechtszug und Beschwer der Kläger: 457.511,74 DM.