Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 09.03.2000, Az.: 8 U 120/99

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
09.03.2000
Aktenzeichen
8 U 120/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 35281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2000:0309.8U120.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
- 13.01.2000 - AZ: 8 U 120/99
LG Göttingen - AZ: 8 O 96/98

In dem Rechtsstreit

...

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 02. März 2000

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das auf Seite 13 des Urteils des Senats vom 13. Januar 2000 - 8 U 120/99 - in der sechstletzten Zeile genannte Datum "08. Dezember 1997" wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. I ZPO wie folgt berichtigt:

    08. Dezember 1993.

  2. II.

    Auf den Antrag der Beklagten vom 31. Januar 2000 wird der letzte vollständige Satz auf Seite 5 des genannten Urteils:

    "Am 20. Mai 1997 erfolgte ein Telefonat zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Klägerin, in dem der Ehemann der Beklagten statt der von dem Sachverständigen ... vorgeschlagenen Erneuerung des Estrichs lediglich ein Abschleifen nebst Einspachteln eines Gewebes anbot."

    gemäß § 320 Abs. 1 ZPO gestrichen und an dieser Stelle folgender Satz eingefügt:

    "Am 20. Mai 1997 erfolgte ein Telefonat zwischen dem Ehemann der Beklagten und der Klägerin, in dem der Ehemann der Beklagten ein Abschleifen des Estrichs nebst Einspachteln eines Gewebes anbot."

    Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zu Ziffer 19 zurückgewiesen.

  3. III.

    Die weiteren Anträge der Beklagten vom 31 Januar 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Urteil des Senats vom 13. Januar 2000 ist auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. November 1998 - 8 O 96/98 - abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Im Übrigen ist die Sache zur Verhandlung und Entscheidung zur Höhe, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen worden. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 18. Januar 2000 (Bl. 475 d.A.) zugestellt worden.

2

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2000, bei Gericht eingegangen am. 01. Februar 2000 (Bl. 481 d.A.), hat die Beklagte beantragt,

  1. das Urteil vom 13. Januar 2000 dahin zu berichtigen, dass

    1. 1.

      im Tatbestand der 1. Satz im 1. Absatz des Tatbestandes auf Seite 2 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch den Satz "Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes Zahlung eines Betrag von 246 878,00 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihr gekauften Eigentumswohnung und Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung";

    2. 2.

      im Tatbestand nach Satz 1 des 2. Absatzes des Tatbestandes auf Seite 2 des Urteils eingefügt wird der Satz "Zuvor hatte die Beklagte ihrerseits die an die Klägerin dann weiterveräußerte Eigentumswohnung erworben";

    3. 3.

      im Tatbestand das auf Seite 2 und 3 des Urteils wiedergegebene Zitat aus § 3 des Kaufvertrages um den Absatz bzw. Satz ergänzt wird "Alle Gewährleistungsansprüche gegenüber bauausführenden Handwerksfirmen, soweit diese auf das verkaufte Wohnungseigentum entfallen, tritt die Verkäuferin an die Käuferin ab, die die Abtretung annimmt";

    4. 4.

      im Tatbestand an den (mit dem Wort "Gemeinschaftsräumen" endenden) letzten Satz des 2. Absatzes auf Seite 3 des Urteils der Satz angefügt wird "In der als Renovierungsplan bezeichneten Anlage zu dem notariellen Vertrag bzw. der in dem Renovierungsplan als Leistungsverzeichnis bezeichneten Aufstellung der auszuführenden Arbeiten nicht enthalten ist der Estrich, der nach § 3 der Teilungserklärung vom 14.12.1992 Gemeinschaftseigentum ist";

    5. 5.

      im Tatbestand im 3. Absatz auf Seite 3 des Urteils nach dem (mit den Worten "... weiterer Mängel ausdrücklich vor" endenden) 7. Satz der Satz eingefügt wird "Ferner wurde die Beklagte um Rückäußerung, insbesondere zu dem Vorschlag einer gemeinsamen Besprechung zum Zwecke einer gütlichen Einigung gebeten";

    6. 6.

      im Tatbestand im 3. Absatz auf Seite 3 des Urteils der (mit den Worten "Mit weiterem anwaltlichem Schreiben..." beginnende) 8. Satz dadurch ergänzt wird, dass vor dem Wort "Arbeiten" eingefügt wird "Im einzelnen nicht aufgeführten";

    7. 7.

      im Tatbestand der vorletzte Satz des 3. Absatzes auf Seite 3 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch den Satz "Hierauf erwiderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 1994 (Anlage B 2, Bl. 39 ff.d.A.), dass die Klägerin wegen der Wohnungsgröße zur Minderung nicht berechtigt sei, die Beseitigung einiger noch vorhandener Mängel an der fehlenden Mitwirkung der Klägerin bzw. ihres Sohnes gescheitert sei und im übrigen die Beklagte zur Mängelbeseitigung bereit sei und die Klägerin deshalb um Terminsvorschläge gebeten werde";

    8. 8.

      im Tatbestand im 3. Absatz auf Seite 3 des Urteils an den vorstehend unter 7. genannten Satz angefügt wird der Satz "An ihr Schreiben vom 13. Juli 1994 haben die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 10. August 1994 und 29. August 1994 (Anlage B 1 zur Berufungserwiderung) erinnert";

    9. 9.

      im Tatbestand der letzte Satz auf Seite 3 und der erste Satz auf Seite 4 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 1994 (Anlage K 10, Bl. 264 ff.d.A) hielt die Klägerin an der Minderung des Kaufpreises wegen der Wohnfläche fest Darüber hinaus beanstandete sie zwischenzeitlich durchgeführte Arbeiten, rügte weitere Mängel und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 22. September 1994 zur Einleitung der Mängelbeseitigung sowie Terminsabsprache und Erklärung darüber auf, zur Beseitigung welcher Mängel die Beklagte bereit sei, ferner setzte die Klägerin der Beklagten eine daran anschließende Frist von drei Wochen zur Beseitigung der (in diesem Zusammenhang nicht einzeln aufgeführten) Mängel und teilte mit, dass sie nach Ablauf der Frist die Mängelbeseitigung durch die Beklagte bzw. durch von dieser beauftragte Handwerker ablehnen werde":

    10. 10.

      im Tatbestand im 1. Absatz auf Seite 4 des Urteils der (mit den Worten "Mit Schreiben vom 27. September 1994 ..." beginnende) 3. sowie der 4. Satz entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Mit Schreiben vom 27. September 1994 (Anlage B 3, Bl. 44 ff.d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin durch ihren Anwalt im einzelnen mit, zur Durchführung welcher Arbeiten sie bereit sei und unterbreitete der Klägerin einen Vergleichsvorschlag. Für den Fall der Nichtannahme des Vergleichsvorschlags wurde die Klägerin gebeten, mit dem Anwalt der Beklagten einen Termin zu Mängelbeseitigung abzustimmen, darüber hinaus erfolgte am Ende des anwaltlichen Schreibens der Hinweis darauf, dass mit einer Vorlaufzeit von zehn Werktagen im Falle des Nichtzustandekommens eines Vergleichs kurzfristig die Mängelbeseitigungsarbeiten dann ausgeführt werden könnten";

    11. 11.

      im Tatbestand auf Seite 4 des Urteils an die vorstehend unter 10. genannten Sätze angefügt werden die Sätze "Nachdem der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 (Anlage B 3 zur Berufungserwiderung) an die Beantwortung des Schreibens vom 27. September 1994 erinnert hatte, lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 den Vergleichsvorschlag ab und ließ mitteilen, dass, so lange die Beklagte nicht ernsthaft über eine angemessene vergleichsweise Einigung verhandeln wolle, es dabei bleibe, dass sie die Zahlung des Restkaufpreises nicht erbringe. Auf dieses Schreiben vom 02. November 1994 (Anlage B 4 zur Berufungserwiderung) und wies u.a. darauf hin, dass Nachbesserungsansprüche, soweit sie bestünden, von der Beklagten anerkannt worden seien";

    12. 12.

      im Tatbestand im 1. Absatz auf Seite 4 des Urteils der Satz entfällt "In der Folgezeit lehnte die Klägerin sowohl den Vergleichsvorschlag als auch ein Angebot der Beklagten betreffend eine Schiedsgutachtervereinbarung ab";

    13. 13.

      im Tatbestand dem (mit den Worten "... angegebenen 51,61 qm beträgt" endenden) 2. Absatz auf Seite 4 des Urteils angefügt werden die Sätze "Mit Schreiben vom 08. Februar 1995 (Anlage B 6 zur Berufungserwiderung) ließ der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte wissen, dass er den Vorschlag zur Regelung der Angelegenheit durch ein Schiedsgutachten mit Interesse zur Kenntnis genommen habe. Mit weiterem Schreiben vom 17. Februar 1995 übersandte der dann dem Anwalt der Beklagten das Sachverständigengutachten vom 07. Februar 1995";

    14. 14.

      im Tatbestand der 1. und 2. Satz im 3. Absatz auf Seite 4 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 1995 (Bl. 282, 283 d.A.), an dessen Beantwortung mit Schreiben vom 07. März 1995 (Anlage B 7 zur Berufungserwiderung) erinnert wurde, regte die Beklagte u.a. nochmals eine Schiedsgutachtervereinbarung an. Hierzu nahm der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 03. April 1995 (Anlage K 18, Bl. 284 ff.d.A.) Stellung. In diesem Schreiben rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten Türen, Türfutter, Holzdecke, Küchenabzug sowie Mängel des Estrichs und der Fliesen mit Beseitigungskosten von ca. 30 000,00 DM, berief sich wegen der Wohnungsgröße wieder auf Minderung und teilte im übrigen mit, unter welchen Voraussetzungen die Einschaltung eines Schiedsgutachters bzw. eine außergerichtliche Einigung für sie in Frage komme. Dabei forderte sie die Beklagte zur Mitteilung bis zum 18. April 1995 darüber auf, ob sie - die Beklagte - nach den Vorgaben der Klägerin einigungsbereit sei. Der Anwalt der Beklagten versuchte daraufhin ohne Erfolg telefonisch und schriftlich unter dem 19. Mai 1995 und 28. Juni 1995 (Anlagen B 8 und B 9 zur Berufungserwiderung), ein Gespräch mit dem Bevollmächtigten der Klägerin zu führen. Nach einem Zwischenbescheid des Bevollmächtigten der Klägerin vom 03. Juli 1995 dahin, dass er auf die Sache zurückkommen werde, erfolgte dann mit Schreiben vom 21. August 1995 die Mitteilung von der Beendigung des Mandates (Anlagen B 10 zur Berufungserwiderung).

      Der Anwalt der Beklagten schrieb deshalb die Klägerin direkt unter dem 30. August 1995 (Anlage B 10 zur Berufungserwiderung) an und schlug nochmals eine Schiedsgutachtervereinbarung vor. Mit Schreiben vom 02. September 1995 (Anlage B 10 zur Berufungserwiderung) teilte die Klägerin mit, eine Antwort werde zu gegebener Zeit durch einen Anwalt erfolgen. Daraufhin bat der Bevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben an die Klägerin vom 06. September 1995 (Anlage B 10 zur Berufungserwiderung) um Mitteilung der Anschrift des Anwalts. Die mit Schreiben des neuen Bevollmächtigten der Klägerin vom 01. November 1995 (Anlage B 11 zur Berufungserwiderung) auf die Erinnerung des Bevollmächtigten der Beklagten vom 30. Oktober 1995 (Anlage B 11 zur Berufungserwiderung) hin in Aussicht gestellte Stellungnahme zur Frage einer Schiedsgutachtervereinbarung blieb aus. Der Beklagten wurde vielmehr mit Verfügung des Landgerichtes Göttingen vom 15. November 1995 die Antragsschrift der Klägerin auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens übersandt";

    15. 15.

      im Tatbestand der letzte Satz im 1. Absatz auf Seite 5 des Urteils entfällt;

    16. 16.

      im Tatbestand auf Seite 5 des Urteils das Zitat aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 24. März 1997 ergänzt wird um den Satz bzw. Absatz "... Mit dem Minderungsbetrag von 14 800,00 DM wegen der zu geringen Wohnungsgröße wird seitens unserer Mandantin die Aufrechnung gegen den Restkaufpreisanspruch ihrer Auftraggeberin erklärt";

    17. 17.

      Im Tatbestand nach dem vorgenannten Zitat auf Seite 5 des Urteils der Satz eingefügt wird " In dem Schreiben vom 24. März 1997 rügte die Klägerin auch einen weiteren Mangel, der nicht Gegenstand des Gutachtens des Sachverständigen Neuhaus war";

    18. 18.

      im Tatbestand die letzten beiden Sätze im 4. Absatz auf Seite 5 des Urteils (beginnend mit den Worten "Zugleich setzte sie ...") entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "In dem Schreiben heißt es u.a. weiter wie folgt:

      "Es bleibt in vollem Umfang bei den erhobenen Ansprüchen unserer Mandantin in unserem Schreiben vom 24. März 1997 bzw. dem Ergänzungsschreiben vom 11. April 1997.

      Festzustellen ist, dass ihre Partei sich mit der Mängelbeseitigung bzw. Durchführung der geschuldeten Werkvertragsleistungen im Verzuge befindet. Namens unserer Mandantin haben wir hiermit eine letzte Nachfrist zur Erfüllung bis zum 31.05.1997 zu setzen.

      Kommt Ihre Auftraggeberin ihren Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nach, wird unsere Mandantin die Erfüllung durch ihre Auftraggeberin ablehnen und ihre daraus erwachsenen Rechte gegen ihre Auftraggeberin geltend machen. Des weiteren verweisen wir darauf, dass die Ausführung der Arbeiten nach terminlicher Absprache mit unserer Mandantin zu geschehen haben";

    19. 19.

      Im Tatbestand im (mit den Worten "Am 20. Mai 1997... beginnenden) vorletzten Satz des letzten Absatzes auf Seite 5 des Urteils anstelle des Wortes "statt" die Worte "alternativ zu" eingesetzt werden und das Wort "lediglich" in diesem Satz entfällt.

    20. 20.

      im Tatbestand im letzten Satz auf Seite 5/ersten Satz auf Seite 6 des Urteils hinter "Fließestrichen" angefügt wird "und Benennung der Handwerksfirmen, die die Arbeiten ausführen sollten" sowie im Anschluss daran der Satz eingefügt wird "Ferner verwies die Klägerin darauf, dass die Bauleitung durch einen Architekten erfolgen solle, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin erklärt hat, der Architekt sei bereits beauftragt oder werde beauftragt";

    21. 21.

      im Tatbestand im 3. Satz auf Seite 6 des Urteils hinter "Darmstadt" eingefügt wird ",teilte die Namen der Handwerksfirmen mit";

    22. 22.

      im Tatbestand der 4. Satz auf Seite 6 des Urteils entfällt und stattdessen eingefügt werden die Sätze "Mit Telefax-Schreiben vom 29. Mai 1997 (Anlage K 7, Bl. 140 ff.d.A.) wies der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass die Klägerin zwischenzeitlich den Architekten Rhode mit der Überwachung und Koordinierung der Handwerksarbeiten beauftragt habe. Darüber hinaus erbat er die ausdrückliche Bestätigung des Bevollmächtigten der Beklagten darüber, dass die Mängel des Estrichs und der Fliesen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Neuhaus beseitigt würden. Ferner führte er die einzelnen Mängel laut Gutachten Neuhaus auf, wies darauf hin, dass hinsichtlich der Beseitigung dieser Mängel die gesetzte Nachfrist zum 31. Mai 1997 gelte und rügte einen weiteren Mangel, dessen Beseitigung er ebenfalls verlangte";

    23. 23.

      im Tatbestand nach dem (mit den Worten endenden "... vorgeschlagen habe") 5. Satz auf Seite 6 des Urteils der Satz eingefügt wird "Deshalb sei auch die Beauftragung eines Architekten als Bauleiter für Rechnung der Beklagten nicht erforderlich";

    24. 24.

      im Tatbestand der (mit den Worten "Insoweit schlage er..." beginnende) 8. Satz auf Seite 6 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch den Satz "Um die Angelegenheit voranzubringen, schlage er vor, dass ggf. mit dem von der Klägerin offensichtlich schon beauftragten Architekten ein Besprechungstermin abgestimmt werde, damit eine für beide Seiten vernünftige Ablaufplanung getroffen werden könne, Insbesondere auch hinsichtlich der zeitlichen Vorgaben";

    25. 25.

      im Tatbestand im 1. Satz des 2. Absatzes auf Seite 6 des Urteils das Wort "letztlich" entfällt;

    26. 26.

      im Tatbestand nach dem (mit den Worten "... von der Größenabweichung gehabt" endenden) 4. Satz auf Seite 8 des Urteils der Satz eingefügt wird "Ein Teil der von dem Sachverständigen Neuhaus in seinem Gutachten festgestellten Mängel müsse von ihr nicht beseitigt werden, da der von dem Sachverständigen angenommene Zustand vertraglich nicht geschuldet sei"; ...

    27. 27.

      im Tatbestand im 5. Satz auf Seite 8 des Urteils die Worte "im übrigen" entfallen und ersetzt werden durch den Halbsatz "Soweit Mängel von ihr zu beseitigen seien";

    28. 28.

      im Tatbestand die (mit den Worten "Sie weist darauf hin..." beginnenden) letzten beiden Sätze des 3. Absatzes auf Seite 10 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Sie weist darauf hin, dass sie die Eigentumswohnung selbst erworben und an die Klägerin unter Übernahme der aus dem Renovierungsplan ersichtlichen Arbeiten unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung weiterveräußert habe. Selbst wenn man auf das gesamte Vertragsverhältnis die Regelungen des Werkvertrages anwende und man entgegen der Auffassung der Beklagten die Meinung vertreten wolle, der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife nicht, käme wegen der kleineren Wohnfläche ein großer Schadensersatzanspruch auch dann nicht in Betracht, wenn - was nicht der Fall sei - die kleinere Wohnfläche ein Fehler wäre. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe diese die 165 000,00 DM in Kenntnis der Wohnungsgröße an die Beklagte bezahlt und im übrigen auch nicht dargelegt, dass der Beklagten insoweit eine objektive Pflichtverletzung anzulasten sei, die zu dem Schaden geführt habe. Dasselbe gelte für die Mängel des Estrichs, der ohnehin nach § 3 der Teilungserklärung vom 14.12.1992 Gemeinschaftseigentum und auch nicht Gegenstand des Renovierungsplanes sei. Deshalb könne die Klägerin wegen Mängeln des Estrichs nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen";

    29. 29.

      im Tatbestand der 1. Satz des 4. Absatzes auf Seite 10 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch den Satz "Soweit sich die Klägerin auf frühere Mängelbeseitigungsverlangen mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung berufe, habe es solche nicht gegeben und komme es hierauf auch nicht an, weil die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. März 1997 u.a. unter Fristsetzung zum 30. April 1997 zur Mängelbeseitigung aufgefordert hätten";

    30. 30.

      im Tatbestand der (mit den Worten "Mängelbeseitigungsarbeiten..." beginnende) 2. Satz und der 3. Satz des 4. Absatzes auf Seite 10 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Die Beklagte sei bereits nicht mit Ablauf des 14. März 1994 in Verzug geraten, da die Klägerin mit großem zeitlichem Aufwand verbundene Änderungswünsche betreffend die Ausstattung gehabt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 13. Juli 1994. Mängelbeseitigungsarbeiten seien, wie dies ebenfalls auch schon dem Schreiben des Anwalts der Beklagten vom 13. Juli 1994 und den weiteren Schreiben vom 10. August 1994 und 29. August 1994 zu entnehmen sei, daran gescheitert, dass die Klägerin bzw. ihr Sohn diese nicht zugelassen härten und der dennoch ausgesprochenen Bitte um Terminsvorschläge zur Durchführung der Arbeiten nicht entsprochen worden sei.

    31. 31.

      im Tatbestand an den letzten Satz des 2. Absatzes auf S. 10 des Urteils angefügt werden die Sätze "Unabhängig davon gebe es kein Schreiben der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten, das den Anforderungen einer wirksamen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Absatz 1 Satz 1 BGB entspreche. Das Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1994 beinhalte gerade keine Mängelbeseitigungsaufforderung. Den Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. Juli 1994 und 12. September 1994 sei bereits nicht hinreichend zu entnehmen, auf welche Mängel sich die Beseitigungsaufforderungen beziehen sollten. Darüber hinaus komme in ihnen nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck, dass die Annahme der Leistung nach Fristablauf abgelehnt werde";

    32. 32.

      im Tatbestand die ersten beiden Sätze des letzten Absatzes auf Seite 10 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "Auch im weiteren Verlaufe des Geschehens habe weder Verzug der Beklagten vorgelegen noch sei der Beklagten wirksam eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Absatz 1 Satz 1 BGB gesetzt worden. Was die Frage des Verzugs betreffe, so sei die der Beklagten mit dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 24. März 1997 zum 30. April 1997 gesetzte Frist sei ohnehin angesichts der bevorstehenden Osterfeiertage unangemessen kurz gewesen und habe - worum die Beklagte auch gebeten habe - wegen Urlaubsabwesenheit verlängert werden müssen. An der mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 gesetzten Frist habe die Klägerin zum einen nicht festgehalten. Zum anderen habe die Beklagte die Durchführung der Mängelbeseitigungsarbeiten wiederholt, u.a. durch ihren Ehemann am 20. Mai 1997 und durch die Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. Mai 1997 und 30. Mai 1997 ohne Wenn und Aber angeboten, woraus sich auch die von der Klägerin behauptete Beauftragung eines Architekten als Bauleiter erkläre. Eines tatsächlichen Angebots im Sinne des § 294 BGB habe es wegen der am 20. Mai 1997 vereinbarten Kontaktaufnahme durch die Klägerin nicht bedurft";

    33. 33.

      im Tatbestand der (mit den Worten "In dem Telefonat..." beginnende) vierte und der fünfte Satz des letzten Absatzes auf Seite 10 des Urteils entfallen und ersetzt werden durch die Sätze "In dem Telefonat am 20. Mai 1997 habe die Klägerin erklärt, dass sie sich wegen einer Terminsabsprache für die Mängelbeseitigungsarbeiten mit dem Ehemann der Beklagten in Verbindung setzen werde, wenn ihr die Namen der Handwerkerfirmen mitgeteilt und ihr die von ihr gewünschten Informationen zur Estrich-Nenndicke von Fließestrichen übermittelt worden seien, wobei die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass die Arbeiten mit einem von ihr als Bauleiter beauftragten, namentlich nicht genannten Architekten zu koordinieren seien. Die von der Klägerin geforderten Informationen und Namen seien mit dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 1997 übermittelt worden.";

    34. 34.

      im Tatbestand der siebte Satz des letzten Absatzes/1. Satz des ersten Absatzes auf Seite 10/11 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch die Sätze "Die Klägerin habe indes keinen Kontakt mit dem Ehemann der Beklagten zwecks Terminsvereinbarung aufgenommen. Wenn bis zum 31. Mai 1997 bei der Klägerin kein einziger Handwerker erschienen sei, so beruhe das darauf, dass die Klägerin zunächst die Terminsabsprache von der Erteilung von Informationen abhängig gemacht habe und nach Erhalt dieser Informationen sich nicht bereit gefunden habe, sich mit der Beklagten bzw. deren Ehemann in Verbindung zu setzen, um einen Termin abzustimmen. Die Klägerin habe erst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Mai 1997 reagiert, in dem auch erstmals der Architekt benannt worden sei. Bis dahin habe die von der Klägerin geforderte Abstimmung mit dem Architekten gar nicht stattfinden können";

    35. 35.

      im Tatbestand der 3. Satz des ersten Absatzes auf Seite 11 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch den Satz "Unabhängig davon sei weder mit dem Schreiben vom 24. März 1997 noch mit dem Schreiben vom 13. Mai 1997 wirksam eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden. In beiden Schreiben sei nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Erfüllung abgelehnt werde. Das gelte insbesondere u.a. auch deshalb, weil die Klägerin mit einem (vermeintlichen) Minderungsanspruch aufgerechnet und damit zu erkennen gegeben habe, dass sie die Wohnung behalten wolle. Hieran habe die Klägerin in dem Schreiben vom 13. Mai 1997 festgehalten, ohne dass insoweit eine Klarstellung erfolgt sei";

    36. 36.

      im Tatbestand der 4. Satz des ersten Absatzes auf Seite 11 des Urteils entfällt und ersetzt wird durch die Sätze "Selbst wenn eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorläge, so hat die Klägerin durch Absprachen und Verhandlungen ab dem 20. Mai 1997 hieran nicht festgehalten. Auch durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Mai 1997 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass die im Schreiben ihres Anwalts vom 13. Mai 1997 gesetzte Frist mit vermeintlicher Ablehnungsandrohung nicht habe aufrechterhalten werden sollen, wenn dort auf die Beauftragung des Architekten Rhode mit der Koordinierung und Überwachung der Handwerkerarbeiten hingewiesen und (nochmals) die ausdrückliche Bestätigung erbeten werde, dass die Mängel des Estrichs und der Fliesen entsprechend dem Gutachten Neuhaus beseitigt würden";

    37. 37.

      im Tatbestand nach dem 1. Satz des zweite Absatzes auf Seite 11 des Urteils der 2. und 3. Satz entfallen und eingefügt werden die Sätze "Der ganze Geschehensablauf zeige, dass es der Klägerin gar nicht um die Mängelbeseitigung, sondern darum gegangen sei, den Restkaufpreis zurückzuhalten. Mit dem ersten anwaltlichen Schreiben vom 30. Juni 1994, das erst Reaktion auf die Aufforderung zur Zahlung des Restkaufpreises gewesen sei, habe die Klägerin Minderung geltend gemacht und hieran u.a. in dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 1994 unter Zurückweisung des Angebots der Beklagten auf Rückabwicklung des Vertrages festgehalten. Im Weiteren habe die Klägerin auch nicht etwa trotz des angeblichen Verzuges der Beklagten den Restkaufpreis zur Ersatzvornahme verwendet, obwohl der einbehaltene Betrag von 20 000,00 DM zur Erneuerung von Estrich und Fliesen nahezu ausgereicht hätte. Erst 1 1/2 Jahre nach dem Bezug der Wohnung durch ihren Sohn habe die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, nachdem sie zuvor ein Gutachten nur wegen der Wohnungsgröße in Auftrag gegeben habe. Auch noch nach der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens habe die Klägerin mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. März 1997 die Aufrechnung mit einem ihr vermeintlich zustehenden Minderungsanspruch erklärt und dadurch eindeutig ihren Willen zu erkennen gegeben, die Wohnung behalten zu wollen. Hieran habe die Klägerin auch noch in dem Schreiben vom 13. Mai 1997 festgehalten und fast ein weiteres Jahr vergehen lassen, bevor sie habe erklären lassen, dass sie der Beklagten die Wohnung zur Verfügung stelle";

    38. 38.

      im Tatbestand im 4. Satz des 2. Absatzes auf Seite 11 des Urteils hinter den Worten "in einem" die Worte eingefügt werden "erst über ein halbes Jahr nach Klageerhebung in diesem Rechtsstreit eingeleiteten," sowie im 5. Satz desselben Absatzes hinter den Worten "Auch habe sie" die Worte eingefügt werden "noch mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 19. November 1999 unter Fristsetzung zum 30. November 1999";

    39. 39.

      in den Entscheidungsgründen auf Seite 13 das Datum des notariellen Vertrages geändert wird in 08. Dezember 1993;

    40. 40.

      in den Entscheidungsgründen auf Seite 14 des Urteils der Halbsatz "Der vereinbarte Stellplatz war nicht in der vertraglich vereinbarten Weise hergestellt worden" entfällt;

3

Die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung am 02. März 2000 nicht erschienen ist, hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2000 beantragt,

  1. den Berichtigungsantrag vom 31. Januar 2000 zurückzuweisen.

4

Die gemäß § 320 Abs. 1 ZPO fristgerecht eingelegten Berichtigungsanträge der Beklagten haben im Wesentlichen - mit Ausnahme eines Teils des Antrages zu Ziffer 19 - keinen Erfolg.

5

I. Der Schreibfehler auf Seite 13 des genannten Urteils in der sechstletzten Zeile war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in das Datum "08. Dezember 1993" zu berichtigen.

6

II. Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 31. Januar 2000 zu Ziffer 19 war der letzte vollständige Satz auf Seite 5 des genannten Urteils wie geschehen zu ändern, weil der Inhalt der ursprünglichen Fassung des Satzes zwischen den Parteien nicht unstreitig ist. Unstreitig ist zwischen ihnen lediglich, dass der Ehemann der Beklagten der Klägerin in dem Telefonat vom 20. Mai 1997 ein Abschleifen des Estrichs nebst Einspachteln eines Gewebes anbot (siehe u.a. Bl. 103, 339 d.A.). Dementsprechend ist der beanstandete Satz berichtigt worden.

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Der weitergehende Antrag der Beklagten in der Fassung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 02. März 2000 war zurückzuweisen, weil die beantragte Berichtigung lediglich den - streitigen - Sachvortrag der Beklagten gemäß Bl. 339 d.A. wieder gibt.

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III.

1. Die Berichtigungsanträge der Beklagten zu Ziffer 1, 2, 3, 5 - 14, 16 - 18, 20 - 24, 26 - 35, 37 und 38 betreffen weder Unrichtigkeiten des Tatbestandes noch Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO. Vielmehr begehrt die Beklagte die Aufnahme weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in den Tatbestand. Eine derartige Erweiterung des Tatbestandes kann aber nur dann verlangt werden, wenn eine wesentliche Auslassung vorliegt, zum Beispiel ein Verteidigungsmittel wie die Aufrechnung nicht erwähnt worden ist. Im Übrigen gilt § 313 Abs. 2 ZPO: Die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dazustellen; wegen der Einzelheiten soll eine Bezugnahme auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen erfolgen. Über diese Mindestanforderungen geht der beanstandete Tatbestand weit hinaus. Einer wörtlichen oder sinngemäßen Wiedergabe des gesamten Inhalts von Schriftstücken bedarf es ebenso wenig wie der Mitteilung von Daten einzelner Abläufe oder Unterlagen, sofern diese - wie hier - nicht entscheidungserheblich sind. Insoweit reicht die - sogar ausdrücklich - erfolgte Bezugnahme auf die bis zur letzten mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze aus, durch die deren Einzelheiten in den Tatbestand einbezogen werden. Die Wiedergabe von Rechtsabsichten der Beklagten war in jedem Fall zu vermeiden, da sie zum Verständnis des Falles nicht erforderlich waren.

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2. Anträge zu Ziffer 4 und 25:

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Dasselbe gilt für die Anträge zu 4 und 25. Das Einbringen des Estrichs ist nicht im Renovierungsplan enthalten; eine Korrespondenz hat zwischen den Parteien in der Zeit vom 30. Mai 1997 bis 11. März 1998 nicht stattgefunden. Einer Mitteilung dieser negativen Tatsachen bedarf es nicht. Dann aber ist auch das beanstandete Wort "letztlich" nicht missverständlich.

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3. Antrag zu Ziffer 15:

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Eine Unrichtigkeit liegt auch insoweit nicht vor. Die Parteien haben auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die tatsächlichen Feststellungen, die der Sachverständige ... getroffen hat, zwischen ihnen unstreitig sind, so dass diese im Tatbestand mitgeteilte Tatsache zutreffend ist.

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4. Antrag zu Ziffer 36:

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Bei dem beanstandeten Satz handelt es sich um die Wiedergabe einer rechtlichen Bewertung, eines Verhaltens der Klägerin durch die Beklagte. Eine tatsächliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der Formulierung dieses Satzes nicht.

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5. Antrag zu Ziffer 40:

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Der beanstandete Satz ist in der Zeitform des Imperfekts formuliert. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Besichtigung des Objektes durch den Sachverständigen ... vorlag, wie die Beklagte selbst auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 01. Dezember 1999 (Bl. 420 d.A.) eingeräumt hat.