Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 13.04.2000, Az.: 2 U 156/99
Markenrechtlicher Schutz der Kurzbezeichnung "Antenne" für privaten Radiosender; Schutz schlagwortartiger Abkürzungen von Unternehmensbezeichnungen; Priorität ab Eintragung oder sonstigen Benutzungsaufnahme der Gesamtbezeichnung ; Vermeidung einer Verwechslungsgefahr durch geographische Zusätze; Identität der angebotenen Dienstleistungen; Erlöschen älterer Priorität durch zeitweisen Nichtgebrauch ; Parken als entwicklungsfähig angesehener Unternehmenskennzeichen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 13.04.2000
- Aktenzeichen
- 2 U 156/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 23005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2000:0413.2U156.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 10.08.1999 - AZ: 9 O 1765/99
Rechtsgrundlagen
- § 5 MarkenG
- § 6 Abs. 3 MarkenG
- § 8 Abs. 2 MarkenG
- § 15 MarkenG
Fundstelle
- OLGReport Gerichtsort 2001, 53-55
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Schlagwortartige Abkürzungen von Unternehmensbezeichnungen können markenrechtlich isoliert schutzfähig sein, wenn ihnen entweder namensmäßige Unterscheidungskraft oder aber Verkehrsgeltung zukommt. In diesem Fall richtete sich ihre Priorität nach dem Zeitpunkt der Eintragung der Unternehmensbezeichnung oder ihrer sonstigen Benutzungsaufnahme.
- 2.
Die Kurzbezeichnung "Antenne", unter der ein Radiosender seinen gesamten Sendebetrieb abwickelt, ist für sich genommen genügend unterscheidungskräftig und damit isoliert schutzfähig.
Eine solche Bezeichnung stellt keinen Werktitel dar, der bereits mit der Benutzungsaufnahme Markenschutz erlangen würde, sondern erst mit Eintragung oder Erlangen von Verkehrsgeltung. - 3. Die Schlagwortkennzeichnung eines Unternehmens bleibt auch dann als solche geschützt, wenn sich die Unternehmensbezeichnung zwischenzeitlich ändert, das Schlagwort aber prägend erhalten bleibt.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgericht Braunschweig hat
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10.8.1999 - 9 O 1765/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) betreibt seit 1990 in Niedersachsen einen privaten Radiosender, dessen Sendegebiet sich auch auf Bremen und Bremerhaven erstreckt. Sie sendete ihr Programm ursprünglich unter der Bezeichnung "Antenne Niedersachsen". Seit ca. zwei Jahren bedient sie sich allerdings der Bezeichnung "Hitradio Antenne", teilweise mit dem Zusatz "der beste Mix".
Die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) betreibt seit dem 14. Juli 1999 einen privaten Hörfunksender in Bremen und Bremerhaven; ihr Sendegebiet erfasst auch Teile Niedersachsens. Sie sendet ihr Programm unter den Bezeichnungen "Antenne" oder "Antenne Bremen", teilweise mit dem Zusatz "wir von hier". Die Klägerin nimmt die Beklagte, deswegen kennzeichen- und wettbewerbsrechtlich im Wege einstweiliger Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Beide Parteien haben die Eintragung ihrer Kennzeichnungen beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt; eingetragen ist bisher keine von beiden.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es noch weitere private Hörfunksender, die die Bezeichnung "Antenne" zu ihrer Kennzeichnung nutzen. Deren Sendebereich erstreckt sich ebenfalls teilweise auf Niedersachsen, nicht jedoch bis auf Bremer Gebiet. Sämtliche private Hörfunksender finanzieren sich im wesentlichen durch Werbeeinnahmen. Der hierfür erzielbare Erlös hängt von der Anzahl der Hörer ab. Diese wird durch Media-Analysen festgestellt. Im Zuge einer derartigen Analyse Mitte des Jahres 1999 wurde für die Klägerin ein Höreranteil von 15,5 % im Großraum Bremen und im Bundesland Bremen von 11,9 % ermittelt. Die Klägerin war damit dort Marktführer im Bereich der Popsender.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kurzbezeichnung "Antenne" sei für sie auch im Bereich Bremen markenrechtlich geschützt. Ihre Rechte seien verglichen mit denen der Beklagten prioritätsälter. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Bezeichnung "Antenne" bewusst gewählt, um sich an ihren guten Ruf anzuhängen und um Verwechslungen im Rahmen von Media-Analysen zu provozieren.
Die Klägerin hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, unter der Bezeichnung "Antenne Bremen" und/oder der Bezeichnung "Antenne" in Niedersachsen, Bremen und/oder Bremerhaven einen Sender zu betreiben und/oder zu bewerben und/oder diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Meinungsumfragen und/oder Reichweitenuntersuchungen zu nutzen und/oder benutzen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, hilfsweise die Vollziehung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 DM abhängig zu machen.
Die Beklagte hat sich auf nach ihrer Auffassung prioritätsältere und ihr zur Nutzung übertragene Rechte der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH berufen. Sie hat geltend gemacht, der Zeichenbestandteil "Antenne" sei nicht kennzeichnungskräftig; auch bestehe keine Verwechslungsgefahr.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe des Hilfsantrages der Beklagten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 1, Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz zu. Die Kurzbezeichnung "Antenne" sei für die Beklagte schutzfähig. Denn dieser diene im Verkehr zur Kennzeichnung der Klägerin. Der geographische Zusatz "Bremen" trage nicht zur Kennzeichnung der Beklagten bei. Die Rechte der Beklagten seien prioritätsjünger. Das gelte auch, soweit sie sich auf fremdes Recht berufe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, nachdem die Klägerin zuvor die erlassene einstweilige Verfügung fristgerecht zugestellt und den Nachweis geleisteter Sicherheit erbracht hatte. Sie wiederholt und vertieft zu diesem Zweck ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung derselben zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, schon am 25. Mai 1990 Bremen und Bremerhaven mit großenteils optimaler, jedenfalls aber ausreichender Senderleistung abgedeckt zu haben. Sie sei auch in Bremen weithin bekannt. Der Firmenbezeichnung der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH komme schon mangels geschäftlicher Aktivität keine ältere Priorität zu.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I.
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 MarkenG zu, soweit die Beklagte zur Bezeichnung eines Senders die Worte "Antenne Bremen" benutzt. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, eine geschützte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
1.
Die Bezeichnung "Antenne" ist für die Klägerin als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Markengesetz geschützt. Die Beklagte bedient sich zur Kennzeichnung ihres Programmes eines ähnlichen Zeichens, nämlich der Worte "Antenne Bremen". Dies folgt bereits aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen 8 und 9 (Bl. 36 bis 38). Darin hat sich die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Sendegebiet und in einer Medienmitteilung vom 14. Juli 1999 selbst bzw. ihr Programm als "Antenne Bremen" bezeichnet. Schon deswegen kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den Zusatz "wir von hier" bei Ausstrahlung ihres Programmes hinzusetzt.
2.
Die Klägerin hat Schutz ihrer Unternehmensbezeichnung jedenfalls durch Eintragung ins Handelsregister erlangt (§ 6 Abs. 3 Markengesetz). Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die schlagwortartige verwendete Kurzbezeichnung "Antenne". Schlagwortartige Firmenabkürzungen können isoliert schutzfähig sein, wenn ihnen entweder namensmäßige Unterscheidungskraft oder aber Verkehrsgeltung zukommt.
a.
Im erstgenannten Fall ist zunächst erforderlich, dass sie als solche verwendet werden. Sie haben dann die Priorität der Gesamtbezeichnung (BGH GRUR 1992, 547 - Morgenpost; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 146 f). Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin lautet: "Antenne Niedersachsen GmbH und Co. KG". Ihre Bezeichnung im Verkehr wird aber entscheidend dadurch geprägt, wie sie ihr Radioprogramm nennt. Denn unter dieser Bezeichnung ist die Klägerin ganz überwiegend im Verkehr bekannt. Die Klägerin hatte ihr Programm zunächst mit "Antenne Niedersachsen" bezeichnet. Vor etwa zwei Jahren hat sie diese Bezeichnung umgestellt auf "Hitradio Antenne - der beste Mix". Daneben bedient sie sich selbst der Kurzbezeichnung "Antenne". So findet sich diese schlagwortartige Kennzeichnung beispielsweise auf Hinweisschildern an Autobahnen, im Display des Autoradios oder als Kurzbezeichnung von Teilen des von der Klägerin ausgestrahlten Programms, beispielsweise "Antenne Wetter" oder "Antenne Verkehr". Dies ist gerichtsbekannt. Die Kurzbezeichnung wird mithin als solche verwendet,
b.
Die Schlagwortkennzeichnung eines Unternehmens bleibt auch dann als solche geschützt, wenn sich die Unternehmensbezeichnung zwischenzeitlich ändert, das Schlagwort aber prägend erhalten bleibt (BGH GRUR 1995, 505 - Apiserum; Fezer, § 15 Rn. 150). Es ist deswegen unerheblich, dass die Klägerin ihre Programmbezeichnung zwischenzeitlich geändert hat, weil der prägende Bestandteil "Antenne" erhalten geblieben ist.
c.
Sie ist auch für sich genommen geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. zuletzt BGH WRP 1999, 523, 524 - Altberliner). Das ergibt sich aus folgenden Umständen:
Wie bereits dargelegt, bezeichnet sich die Klägerin nicht selten selbst ausschließlich schlagwortartig mit "Antenne". Zudem war in weiten Teilen Niedersachsens sowie in Bremen bis zum Sendebeginn der Beklagten unter der Bezeichnung "Antenne" ausschließlich das Programm der Klägerin zu empfangen. Es ist gerichtskundig, dass die Klägerin bzw. ihr Programm in Niedersachsen im Volksmund zumindest großenteils ausschließlich unter dem Schlagwort "Antenne" bekannt sind. Die Eignung zur Verkehrsdurchsetzung wird hierbei dadurch unterstützt, dass weite Teile der Bevölkerung tagtäglich Radioprogramme sogenannter Pop-Sender hören und - was ebenfalls gerichtsbekannt ist - hierbei nicht selten dazu neigen, zwischen den Programmen der wenigen auf UKW insoweit zur Verfügung stehenden Sender hin und her zu springen. Nimmt man hinzu, dass im Verlaufe der Sendungen stündlich mehrfach auf die Senderbezeichnung hingewiesen wird, liegt die Eignung zur Verkehrsdurchsetzung auf der Hand. Dass es bis zur Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten im und um Bremen andere Gepflogenheiten gegeben haben könnte als im südlichen und östlichen Niedersachsen, ist nicht ersichtlich. Dafür ist auch kein Anhaltspunkt vorgetragen. Im Gegenteil: Obwohl im östlichen und südlichen Niedersachsen auch "Antenne"-Sender aus Thüringen und Sachsen-Anhalt zu empfangen sind, besteht hier - was ebenfalls gerichtsbekannt ist - gleichwohl die Gepflogenheit, das Programm der Klägerin schlicht mit "Antenne" zu kennzeichnen.
d.
Die Kurzbezeichnung "Antenne" ist für sich genommen auch genügend unterscheidungskräftig und damit isoliert schutzfähig.
Dies wäre in Anlehnung an § 8 Abs. 2 Markengesetz nicht der Fall, wenn "Antenne" als lediglich beschreibende Angabe anzusehen wäre. Der Sinn dieser Einschränkung besteht darin, dass Vertriebsmonopole verhindert werden sollen (3. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt, GRUR INT 1999, 962 - Toxalert). Eine nicht lediglich beschreibende Angabe und damit hinreichende Unterscheidungskraft ist jedoch bereits dann gegeben, wenn das in Rede stehende Wort in der Umgangssprache in einem anderen als dem Kennzeichnungssinne verwendet wird (Fezer, § 15 Rn. 41). Eine besondere Originalität der Bezeichnung wird nicht verlangt (BGH WRP 1999, 523, 524 - Alterberliner). Umgangssprachlich werden mit "Antenne" weder Radioprogramme noch Unternehmen bezeichnet, die einen Sender betreiben. Vielmehr versteht man darunter Sende- bzw. Empfangseinrichtungen, mithin zur Ausstrahlung bzw. zum Empfang von Radio- oder Fernsehsendungen technisch erforderliche Gerätschaften. Genügende Unterscheidungskraft ist mithin gegeben.
3.
Das gilt auch für die nach § 15 Abs. 2 Markengesetz erforderliche Verwechselungsgefahr zwischen der Kurzbezeichnung "Antenne" einerseits und dem von der Beklagten benutzten Kennzeichen "Antenne Bremen" andererseits. Ob Verwechselungsgefahr besteht, ist eine Rechtsfrage (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rn. 164). Hierbei ist auf eine Gesamtbetrachtung aus Sicht der Verkehrsauffassung abzustellen, in die der Grad der Unterscheidungskraft, die Zeichenähnlichkeit und die Nähe der beiderseits erbrachten Leistungen einzubeziehen sind.
a)
Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen sind identisch.
b)
Die Kennzeichnungskraft der klägerischen Kurzbezeichnung ist beträchtlich. Dies folgt zwar nicht aus der Kennzeichnung selbst, da deren Gegenstand in einem technischen Bestandteil des Rundfunkwesens besteht, so dass ein geringfügig beschreibender Charakter der Bezeichnung nicht von der Hand gewiesen werden kann. Das Schlagwort "Antenne" ist aber in Niedersachsen als Kennzeichen der Klägerin bekannt. Die Klägerin hatte im Großraum Bremen einen Marktanteil von 15,5 %, in Bremen selbst von 11,9 %, bezogen auf den über 14 Jahre alten Teil der Bevölkerung. Nimmt man die gerichtsbekannte Praxis vieler Rundfunkhörer hinzu, zwischen den zur Verfügung stehenden Pop-Sendern gelegentlich auch hin und her zu springen, so ergibt sich aus dem von der Klägerin dargelegten und nicht bestrittenen Anteil von ca. 40 % Nutzern solcher Sender gemessen an der Gesamtbevölkerung über 14 Jahren ein dem entsprechender Bekanntheitsgrad der Klägerin, auch unter ihrer Kurzbezeichnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es in der Bundesrepublik Deutschland eine ganze Reihe anderer Radiosender gibt, die sich schlagwortartig ebenfalls mit "Antenne" kennzeichnen. Denn in der Region Bremen konnten bis zur Sendeaufnahme der Beklagten außer dem klägerischen keine anderen Radiosender unter dieser Bezeichnung empfangen werden. Die Kennzeichnungskraft wird noch dadurch gestärkt, dass die Bezeichnung der Klägerin im Zuge ihrer 24-stündigen Rundfunkübertragungen täglich dutzendfach wiederholt wird (vgl. dazu auch BGH GRUR 1994, 908 - Wir im Südwesten). Die regionalisierende Bezeichnung "Niedersachsen", die Bestandteil der Firma der Klägerin ist, wird von dieser zu ihrer eigenen Kennzeichnung in ihren Radioprogrammen seit mehr als zwei Jahren nicht mehr verwendet, so dass er mit Blick auf die Kennzeichnungskraft gegenüber der schlagwortartigen Kurzbezeichnung vernachlässigt werden kann. Gleiches gilt für die jetzt verwendeten Zusätze "Hitradio" und "Der beste Mix". Denn beide beschreiben lediglich die inhaltliche Gestaltung der Programmfolge, die für die klägerischen Sendungen typisch ist. Derart beschreibende Zusätze treten hinter der Kennzeichnungskraft des verbleibenden Schlagwortes regelmäßig zurück und haben nur geringen Einfluss auf den Gesamteindruck der Kennzeichnung (BGH GRUR 1995, 808, 809 [BGH 11.05.1995 - I ZR 111/93] s - P 3 - Plastoclin).
c)
Auch eine beträchtliche Zeichenähnlichkeit ist gegeben. Denn die Beklagte verwendet einen mit der Kurzbezeichnung der Klägerin identischen Markenbestandteil, dem sie ausschließlich beschreibende Elemente hinzufügt, nämlich die Ortsbezeichnung Bremen und die diesen Regionalbezug verstärkenden Zusatz "Wir von hier". Diesen Zeichenbestandteilen kommt ein nur geringer Einfluss auf die Gesamtkennzeichnungkraft der Marke der Beklagten zu (BGH a.a.O.).
Zu Unrecht meint die Beklagte, wegen der spezifisch medienrechtlichen Lage sei angesichts dieser Zusätze von erheblicher Zeichenverschiedenheit auszugehen, die einer Verwechslungsgefahr im Wege stehe. Zwar ist für Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, dass eine Verwechslungsgefahr schon durch geringfügige Unterschiede im Titel der Zeitungen beseitigt werden kann, weil das Publikum gewöhnt ist, wegen der wenigen für Zeitungen zur Verfügung stehenden Bezeichnungen auf derartige Unterschiede zu achten (BGH GRUR 1963, 378 - Deutsche Zeitung; BGH GRUR 1992, 547 - Morgenpost; BGH NJW RR 1999, 338 - Wheels Magazine; vgl. auch Fezer, § 15 Rn. 171). Für Rundfunksender hat der BGH die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung zunächst offen gelassen und Verwechslungsgefahr deswegen bejaht, weil die für zwei Sender gewählten Regionalbezeichnungen übereinstimmten und die weiteren Kennzeichenbestandteile - "Radio" einerseits und "Stadtradio" andererseits - nur unwesentlich voneinander abwichen (BGH GRUR 1993, 769 - Radio Stuttgart). Die weiteren obergerichtlichen, zu Rundfunksendern ergangenen Entscheidungen haben sich mit der Verwechslungsgefahr ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt beschäftigt, dass die Regionalbezeichnungen der Sender einander glichen (BGH GRUR 1994, 908 - Wir im Südwesten; OLG Frankfurt am Main, WRP 1992, 117 - Verwechslungsfähigkeit einer Dienstleistungsmarke; OLG Karlsruhe NJW RR 1989, 167; GRUR 1993, 406 - Südwestbild).
Vorliegend bedienen sich die Parteien aber gerade keiner identischen Regionalbezeichnungen. Vielmehr stimmen die weiteren, kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteile überein. Deswegen ist die Frage entscheidungserheblich, ob die zur Verwechselungsfähigkeit von Zeitungstiteln entwickelte Rechtsprechung zur Anwendung kommen kann.
Das ist aus Gründen, die sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfall ergeben, nicht der Fall. Diese werden vor allem auch dadurch geprägt, dass bis zur Aufnahme der Sendetätigkeit der Beklagten die Klägerin und deren Programm in Bremen und Nordwestniedersachen in zumindest weiten Teilen des Verkehrs mit dem Schlagwort "Antenne" gekennzeichnet worden sind. Denn etwa neun Jahre lang war in jener Region unter dieser Bezeichnung ausschließlich die Klägerin mit einem Pop-Sender vertreten. Etwa zwei Jahren vor Beginn der Sendetätigkeit der Beklagten hatte dieser Sender zudem in seinen Programmen seinen regionalisierenden Zusatz durch einen beschreibenden ersetzt. Statt von "Antenne Niedersachsen", war von "Hitradio Antenne - der beste Mix" die Rede. Zahlreiche andere Rundfunksender, sowohl öffentliche als auch privatrechtliche, bedienen sich indessen regionalisierender Zusätze, um sich von benachbarten Sendeanstalten, die ein anderes Sendegebiet abdecken, zu unterscheiden. Davon hatte die Klägerin gerade abgesehen. Anders als auf dem Zeitungsmarkt spricht deswegen nichts dafür, dass der Verkehr einen Rundfunksender, der sich keiner lokalisierenden Kennzeichnungszusätze bedient, spezifisch einer bestimmten Region zuordnet, wenn dieser Sender ein Sendegebiet beträchtlichen Umfangs - wie hier - abdeckt. Überdies hatte die Klägerin seit einiger Zeit in Bremen ein Regionalstudio eingerichtet, sendete mithin speziell auf den Bremer Raum bezogene Wortbeiträge. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht unbeträchtliche Hörerkreise angesichts des Sendebeginns der Beklagten unter der Bezeichnung "Antenne Bremen - wir von hier" davon ausgegangen sind, die Klägerin werde nunmehr in Bremen unter einer darauf bezogenen, regionalen Kennung und unter Verwendung eines spezifischen Slogans tätig. Diese Annahme wird noch dadurch bestärkt, dass beide Parteien sogenannte Pop-Sender betreiben, sich also an das gleiche Publikum wenden. Danach ist bereits unmittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen.
d)
Jedenfalls aber besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Diese ist gegeben, wenn im Verkehr wegen der Bezeichnungsnähe die konkurrierenden Unternehmensträger einander organisatorisch und/oder wirtschaftlich zugeordnet werden (vgl. BGH GRUR 1999, 731 - Canon II; NJW RR 1999, 338 - Wheels Magazine). Denn wenn bis zur Sendeaufnahme der Beklagten nur ein einziger Pop-Sender in Bremen unter der Bezeichnung "Antenne" in Bremen und Umgebung bekannt war, liegt für den Verkehr die Vermutung nahe, dass unter der Bezeichnung "Antenne Bremen", ggfs. mit angehängtem Slogan "wir von hier", ein Ableger der privatrechtlich organisierten Klägerin betrieben wird, der nunmehr ein Programm sendet, das speziell auf Bremen zugeschnitten ist. Diese Annahme kann Radiohörer aus Bremen und Umgebung dazu verleiten, vom Programm der Klägerin auf dasjenige der Beklagten umzusteigen, das prinzipiell den gleichen Hörerkreis anspricht, gleichzeitig aber noch stärker regionalisiert ist als das nur mit einem Studio in Bremen vertretene Programm der Klägerin. In Anbetracht dessen ändert auch der Umstand nichts an der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, dass beide Parteien auf unterschiedlichen Frequenzen senden. Denn wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen ihnen wären ungeachtet des vorgenannten Umstandes ohne weiteres denkbar.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte demgegenüber auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), indem sie reklamiert, ihr müsse unter konkurrenzfähigen Bedingungen Zugang zum privaten Rundfunkmarkt eröffnet werden. Bereits auf dem Markt vertretene Anbieter müssten deshalb Annäherungen in Kauf nehmen. Abgesehen davon, dass in dem zwischen den Parteien bestehenden privatrechtlichen Verhältnis grundrechtliche Wertungen ohnehin nur beschränkt Platz greifen, geht die Argumentation der Beklagten auch deswegen fehl, weil der Kennzeichenschutz der Klägerin einer uneingeschränkten und auch gewinnträchtigen Sendebetriebsaufnahme der Beklagten nicht im Wege steht. Denn der Beklagten hätte es frei gestanden, für ihr Programm jedwede andere Bezeichnung aus dem nicht unbeträchtlichen Bestand möglicher Kennzeichnungen für Radiosender zu wählen, abgesehen von dem Zeichenbestandteil "Antenne".
4.
Der Klägerin kommt ältere Priorität zu.
a.
Sie ist bereits seit 1990 im Handelsregister eingetragen und kann seitdem Unternehmenskennzeichenschutz beanspruchen. Demgegenüber firmiert die Beklagte selbst nicht unter der Bezeichnung, die sie ihrem Programm verliehen hat. Auf Unternehmenskennzeichenschutz aus eigenem Recht kann sie sich daher nicht berufen.
b.
Auch Werktitelschutz gemäß § 5 Abs. 3 Markengesetz kommt ihr nicht zu. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Darauf bezogenen Schutz verlangt die Beklagte aber nicht. Vielmehr meint sie, ihren gesamten Sendebetrieb unter der Bezeichnung "Antenne Bremen - wir von hier" abwickeln zu dürfen. Die beispielhafte Auflistung von geschützten Werktiteln im § 5 Abs. 3 Markengesetz lässt erkennen, dass damit nur isolierte geistige und/oder gestalterische Leistungen gemeint sind, die sich in einem abgegrenzten Werk niederschlagen. Unter den hier ausschließlich in Betracht kommenden Tonwerken sind deswegen Lieder, Kompositionen, Hörspiele, Hörspielreihen oder abgegrenzte Sendungen und Sendefolgen anderer Art zu verstehen, nicht aber die Gesamtheit der ausgestrahlten Produkte. Bei diesen handelt es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne des § 4 Markengesetz. Markenschutz hierfür entsteht aber nicht wie bei Werktiteln bereits mit Benutzungsaufnahme (s. dazu Ingerl/Rohnke, § 6 Rn. 25), sondern erst mit Eintragung der Marke oder sobald Verkehrsgeltung erlangt ist (§ 4 Nr. 1, 2 Markengesetz). Eintragung des von der Beklagten benutzten Kennzeichens ist lediglich beantragt; dass die Eintragung bereits stattgefunden hätte, ist nicht dargelegt. Auch zu einer möglichen Verkehrsgeltung ist nicht vorgetragen; bejahendenfalls wäre gewiss auch von Verkehrsgeltung der Klägerin auszugehen, die dann prioritätsälter eingetreten wäre.
c.
Deshalb kann sich die Beklagte in der Tat allenfalls auf Prioritätkraft fremden Rechts berufen. Sie macht insoweit entsprechend § 986 Abs. 1 BGB und in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (GRUR 1993, 574 - Decker) eine Gestattung durch die Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH geltend. Diese ist Komplementärin der Antenne Bremen GmbH und Co. KG, die wiederum eine der Kommanditisten der Beklagten ist. Doch auch dies vermag die ältere Priorität der Klägerin nicht zu erschüttern. Hierbei kann offen bleiben, ob der Klägerin für die Kurzbezeichnung "Antenne" bezogen auf ihre Sendefolge Dienstleistungsmarkenschutz kraft Verkehrsgeltung zukommt, wofür vieles spricht. Denn jedenfalls folgt die ältere Priorität der Klägerin auch gegenüber der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH aus dem Unternehmenskennzeichenschutz, den die Klägerin beanspruchen kann. Denn der Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Markengesetz besteht auch dann, wenn Verwechslungsgefahr zwischen einem prioritätsälteren Unternehmenskennzeichen einerseits und einer Produktbezeichnung andererseits gegeben ist (BGH NJW 1995, 2985, 2986 [BGH 12.07.1995 - I ZR 140/93] - Torres; Ingerl/Rohnke, § 15 Rn. 25). Die konkurrierende Bezeichnung muss nicht firmenmäßig gebraucht worden sein; es genügt auch eine markenmäßige Verwendung.
d.
Unternehmenskennzeichenschutz entsteht mit Benutzungsaufnahme (Ingerl/Rohnke, § 6 Rn. 24). Diese ist jedenfalls mit Eintragung im Handelsregister gegeben. Die Klägerin wurde unter ihrer jetzigen Bezeichnung am 29. März 1990 ins Handelsregister eingetragen, die Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH hingegen erst im August 1990. Zwar kann Kennzeichenschutz auch schon vor Eintragung bestehen, insbesondere für eine Vor-GmbH, der dann für die später kraft Eintragung entstandene GmbH fortwirkt (BGHZ 120, 103 - Kolumbus -). Dies setzt indessen voraus, dass die Firma über den bloßen Gründungsakt hinaus auch tatsächlich benutzt worden sein muss (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 6, Rn. 12). Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass die Antenne Bremen Beteiligungs GmbH ihre Tätigkeit schon mit ihrer Gründung am 7. Februar 1990 aufgenommen. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages für sich genommen genügt aber nicht, weil sich darin eine geschäftliche Aktivität nach außen nicht niederschlägt. Darüber hinaus will sie sich schon vor August 1990 an Gründungsverhandlungen zur Weser Rundfunk GmbH beteiligt haben. Auch dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine ältere Priorität der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH zu begründen. Denn es ist nicht dargelegt, dass diese Verhandlungen bereits vor Eintragung der Klägerin ins Handelsregister Ende März 1990 aufgenommen worden wären. Es kann deshalb dahinstehen, ob sich die Klägerin demgegenüber auf eine noch ältere Priorität ihrer Komplementärin, der Antenne Niedersachsen Geschäftsführungs GmbH berufen könnte, die bereits am 4. Januar 1990 und damit noch vor Gründung der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH ins Handelsregister eingetragen worden ist (Bl. 137 f).
bb. Jedenfalls aber ist eine mögliche ältere Priorität der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH später wieder erloschen. Grundsätzlich erlischt die Priorität eines Unternehmenskennzeichens erst mit dessen endgültiger Aufgabe. Es kann aber auch ausnahmsweise ein zeitweiser Nichtgebrauch genügen. Wann dies der Fall ist, hängt von Einzelfallumständen ab, wie der Zeitdauer der Nichtbenutzung, dem vorherigen Benutzungsumfang, der Fortführungsmöglichkeit des Betriebes unter der alten Bezeichnung und der ernsthaften Absicht, diesen später wieder aufzunehmen (BGH GRUR 1957, 550 - Tabu II; BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 15 Rn. 132, 80). Erste geschäftliche Aktivitäten entwickelte die Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der Weser Rundfunk GmbH um den August 1990 herum. Für die Folgezeit ist dargelegt, dass ihr Geschäftsführer sich zwei bis drei Monate jährlich bei der bremischen Landesmedienanstalt erkundigt habe, ob in Bremen privater Rundfunk lizensiert werde. Dies wurde erst im Jahr 1998 realisiert. Darüber hinaus reklamierte die Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH durch Schreiben vom 4. Mai 1995 an das Amtsgericht Bremen Verwechslungsgefahr mit einer zu gründenden Stadtradio Antenne Bremen Geschäftsführungs-GmbH. Im August 1998 folgte ein Widerspruch gegen eine Titelschutzanzeige der Klägerin und schließlich ab Mai 1998 eine Beteiligung als Mitgesellschafterin an Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für den ersten Bremer Privatfunksender beteiligten. Die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin bestanden mithin bis ins Jahr 1998 lediglich darin, für den Fall der Zulassung Bremer Privatrundfunks das Zeichen "Antenne" für sich zu reservieren, nachdem eine Beteiligung an einer Gesellschaft zur Erlangung einer Rundfunklizenz im Jahre 1990 im Sande verlaufen war. Derartiges Parken eines als entwicklungsfähig angesehenen Unternehmenskennzeichens ist nicht geschützt. Denn eine geschäftliche Aktivität, die über einen als Selbstzweck verfolgten Kennzeichenschutz hinaus geht, liegt darin nicht. Das Unternehmenskennzeichen wird in solchen Fällen gerade nicht genutzt; es wird nur für eine spätere Nutzung konserviert.
cc. Ein weiteres kommt hinzu: Der Antenne Bremen Beteiligungs-GmbH hat der Kennzeichenbestandteil "Antenne" allenfalls als Unternehmenskennzeichen zugestanden. Als solches benutzt ihn die Beklagte aber nicht. Sie macht davon vielmehr als Bestandteil einer Dienstleistungsmarke Gebrauch. Priorität hierfür entsteht jedoch erst durch Eintragung oder Verkehrsgeltung. Beides ist nicht gegeben. Eine Priorität kraft abgeleiteten Rechts kann indessen nicht mehr Rechte begründen, als für das abgeleitete Kennzeichen bestehen.
II.
Die Berufung ist ebenfalls nicht begründet, soweit sich die vom Landgericht tenorierte Unterlassungsverpflichtung auch auf den Begriff "Antenne" bezieht. Durch ihren hierauf gerichteten Antrag behauptet die Klägerin zugleich, die Beklagte benutze diese Kennzeichnung. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Die Ausführungen zur Begründetheit des Unterlassungsanspruches aus § 15 Abs. 2 Markengesetz zur Kennzeichnung "Antenne Bremen" gelten für die Kennzeichnung "Antenne" entsprechend.
III.
Schließlich ist die Berufung auch unbegründet, soweit das Landgericht die Verpflichtung zur Unterlassung der Benutzung der vorgenannten Kennzeichnungen im Zusammenhang mit Meinungsumfragen und/oder Reichweitenuntersuchungen ausgesprochen hat. Denn auch in dieser Hinsicht besteht Verwechslungsgefahr, selbst wenn in den entsprechenden Untersuchungen speziell nach Hörgewohnheiten unter ausdrücklicher Nennung der gesamten Senderbezeichnung gefragt wird, hier also "Antenne Bremen - wir von hier". Dies gilt auch angesichts der Stellungnahme der Media-Micro-Census GmbH vom 5. August 1999 (Bl. 110). Zwar mögen sich die vollständigen Sendebezeichnungen der Parteien trennscharf gegenüber stehen. Dies ändert aber nichts daran, dass nach ihren Hörgewohnheiten gefragte Personen zumindest dann beide in einen Topf werfen könnten, wenn sie entweder nicht zur Stammhörerschaft gehören oder aber eher flüchtige Hörgewohnheiten haben. Denn angesichts der oben dargelegten Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl von Hörern die Unterschiede zwischen den Senderbezeichnungen für gleichgültig hält oder aber gar den einen mit dem anderen identifiziert bzw. nicht auf Unterschiede zwischen ihnen achtet.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.