Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.03.2015, Az.: 6 A 6388/13

Alimentation; Behinderung; Beihilfe; Beihilfebemessungssatz; Eingliederungshilfe; Erstattung; Fürsorgepflicht; Heimunterbringung; hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Pflege; Pflegeheim; Sozialhilfe; Überleitung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.03.2015
Aktenzeichen
6 A 6388/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Träger der Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII) hat aus übergeleitetem Recht (§ 93 SGB XII) nicht Anspruch auf die Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung eines beihilfeberechtigten Kindes eines Ruhestandsbeamten, da es insoweit im niedersächsischen Landesrecht an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung des Herrn ... einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts für die Zeit ab 1. Mai 2012 zu erstatten.

Der am 3. Juli 1968 geborene Herr ... ist schwerbehindert und pflegebedürftig (Pflegestufe I). Er ist der Sohn eines verstorbenen Richters im Ruhestand des Landes Niedersachsen. Er erhält daher Hinterbliebenenversorgung in Form des Halbwaisengeldes und ist beihilfeberechtigt. Den Beihilfeanspruch leitete die Klägerin gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Die Beklagte ist die zuständige Beihilfestelle.

Herr  ...  erhält wegen seiner Schwerbehinderung Leistungen der Eingliederungshilfe von der Klägerin und ist in den „Gemeinnützigen Werkstätten“ untergebracht. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erstattung der ungedeckten Heimkosten für den Zeitraum ab 1. Mai 2012. Zur Begründung führte sie aus, die Beihilfestelle erstatte bereits einen Anteil nach der NBhVO in Höhe von monatlich 128,00 Euro. Beantragt werde jedoch die vollständige Übernahme der anfallenden Kosten. Sie sehe die Beklagte im Rahmen der Fürsorge- und Alimentationspflicht in der Verantwortung, die Kosten des Heimaufenthalts in voller Höhe zu erstatten und somit einen Sozialhilfebezug des Herrn  ...  zu vermeiden. Der Anspruch ergebe sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012     (- 2 C 24.10 -). Da nach der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeberechtigter nicht auf Sozialhilfeniveau herabgestuft werden dürfe, werde nicht nur die Übernahme der ungedeckten Heimkosten, sondern auch ein angemessener Lebensbedarf (persönlicher monatlicher Bedarf) beantragt.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2013 ab. Weitere Beihilfe für Herrn ... könne nicht ausgezahlt werden. Er sei in die Pflegstufe I eingestuft. Als Leistungsart sei gemäß § 34 Abs. 9 NBhVO die sog. Behindertenhilfe festgelegt. Die Zahlung von weiteren Beihilfen für die Heimkosten sei daher nicht vorgesehen. Das sei nur möglich, wenn eine Pflegeeinstufung nach § 34 Abs. 1 NBhVO vorliege. Das sei jedoch nicht der Fall.

Am 9. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie erklärte, es sei zutreffend, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus der NBhVO ergebe. Sie sei allerdings der Auffassung, dass sich die vom Verordnungsgeber vollzogene Differenzierung zwischen Aufwendungen für vollstationäre Pflege und denen, die in einer Einrichtung für behinderte Menschen entstünden, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 nicht herleiten lasse. Vielmehr ergebe sich aus diesem Urteil die Verpflichtung, den Versorgungsempfänger durch die Bemessung der Beihilfe so zu stellen, dass notwendige und angemessene Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben müssten, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen könne, ohne dass der amtsangemessene Lebensunterhalt gefährdet sei. Dieser Verpflichtung komme die Beklagte zurzeit nicht nach.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Die Sachlage sei eine andere. Das Urteil beziehe sich nur auf Fälle der vollstationären Dauerpflege nach § 34 Abs. 1 NBhVO. Für Herrn  ...  werde derzeit Beihilfe nach § 34 Abs. 9 NBhVO, der sog. Behindertenhilfe, gewährt. Die Höhe der Gewährung von Beihilfe für pflegebedingte Aufwendungen richte sich aufgrund der Bezugnahme in § 34 Abs. 9 NBhVO nach § 43a SGB XI. Durch diese Bezugnahme werde die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf 10 % des nach § 75 Abs. 3 SGB XI vereinbarten Heimentgelts begrenzt, wobei der beihilfefähige Höchstbetrag bei 256,00 Euro monatlich liege. Dieser Höchstbetrag solle nach dem Willen des Gesetzgebers als Kompensation für die Ausgrenzung der stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aus dem Kreis der zugelassenen Leistungserbringer in der Pflegeversicherung verstanden werden. Da bei Herrn  ...  eine Behinderung vorliege, gewähre der Träger der Sozialhilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Gemäß § 55 SGB XII umfassten diese Leistungen auch die Leistungen der Pflege in dieser Einrichtung. Die Verteilung der Kostenlast für pflegebedingte Aufwendungen sei in diesem Fall gesetzlich abschließend geregelt. Schwerpunktmäßig liege danach die Kostenlast beim Träger der Sozialhilfe. Ein weitergehender Anspruch auf Beihilfeleistungen für pflegebedingte Aufwendungen bestehe auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht. Darüber hinaus könne aus der Fürsorgepflicht auch kein weiterer Beihilfeanspruch für Leistungen der Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung aus § 80 NBG abgeleitet werden. Zwar räume § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Minderung ihrer Folgen ein. Das gelte jedoch nur, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig sei. Das sei hier der Fall, da für die Gewährung von Eingliederungshilfe der Träger der Sozialhilfe, also die Klägerin, zuständig sei.

Die Klägerin hat am 17. Oktober 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung des Herrn ..., geboren am 3. Juli 1968, einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII für die Zeit ab 1. Mai 2012 zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat nicht Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Heimunterbringung des Herrn ... einschließlich des weiteren notwendigen Lebensunterhalts gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII für die Zeit ab 1. Mai 2012 zu erstatten.

Für das Begehren der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist aus den Vorschriften des Beihilferechts ebenso wenig zu begründen wie aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht oder aus der Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Versorgung der Beamten und Richter und ihrer Angehörigen.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 34 NBhVO in der Fassung vom 7. November 2011 (GVBl. S. 372) noch aus § 34 NBhVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 2. Juli 2013 (GVBl. S. 196), die am 1. August 2013 in Kraft trat. Beiden Fassungen des § 34 NBhVO ist gemein, dass Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, lediglich im Umfang von 256,00 Euro monatlich bzw. ab 1. Januar 2015 in Höhe von 266,00 Euro monatlich beihilfefähig sind (vgl. § 34 Abs. 9 Satz 1 NBhVO in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bzw. § 34 Abs. 10 Satz 1 NBhVO in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung jeweils i.V.m. § 43a Satz 2 SGB XI in der jeweils geltenden Fassung). Da Herr  ...  in einer solchen Einrichtung untergebracht ist, war und ist die Beklagte nach den Vorschriften der NBhVO nicht verpflichtet, höhere Leistungen der Beihilfe zu gewähren.

Eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes kommt nicht in Betracht. Dies schließt § 43 Abs. 5 Satz 2 NBhVO für Leistungen nach § 34 NBhVO aus. Im Übrigen würde eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes weder der Klägerin noch Herrn  ...  weitere Leistungen bescheren. Denn die in § 34 Abs. 9 NBhVO a.F. bzw. § 34 Abs. 10 NBhVO in der aktuellen Fassung jeweils i.V.m. § 43a Satz 2 SGB XI genannte Höchstgrenze von 256,00 Euro (bis zum 31. Dezember 2014) bzw. von 266,00 Euro (ab 1. Januar 2015) wurde vollständig abgedeckt. Die eine Hälfte gewährte bzw. gewährt die Beklagte aus Beihilfemitteln, wohingegen die andere Hälfte von der Pflegekasse übernommen wurde und wird.

Aus § 4 Abs. 2 NBhVO kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Danach gilt, dass in den Fällen, in denen die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen nach der NBhVO ausgeschlossen ist, Beihilfe dennoch zu gewähren ist, wenn die Ablehnung der Beihilfegewährung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG zu einer unzumutbaren Härte führt.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen durch die Beklagte stellte und stellt für Herrn ... keine besondere Härte dar. Denn sämtliche Aufwendungen, die ihm durch seine Behinderung und seine Pflegebedürftigkeit entstanden waren und immer noch entstehen, waren bzw. sind gedeckt durch seine Einnahmen in Form von Halbwaisengeld, Unterhaltszahlungen seiner Mutter, den Leistungen der Pflegeversicherung, den Leistungen der Beklagten als Beihilfestelle und durch die Leistungen der Klägerin aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII. Insofern liegt der vorliegende Fall auch anders als der Fall, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24.10 -) zu entscheiden hatte. Denn in jenem Fall verblieben der dortigen Klägerin nicht durch Beihilfeleistungen und Versicherungsleistungen gedeckte Pflegeheimkosten.

Aus § 80 NBG kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Aus § 80 Abs. 1 NBG ergibt sich, dass Herr  ...  als Waise grundsätzlich beihilfeberechtigt ist und aus § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG ergibt sich ebenfalls grundsätzlich, dass Beihilfe gewährt wird für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen. Allerdings wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 zutreffend darauf hin, dass das nur gelte, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig sei. Somit ist nicht nur nach der NBhVO, sondern bereits nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG die Gewährung von weiteren Beihilfeleistungen für die behinderungsbedingten Aufwendungen für Herrn  ...  ausgeschlossen. Denn die Klägerin ist als Trägerin der Sozialhilfe verpflichtet, für Herrn  ...  Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen (§§ 53 ff SGB XII i.V.m. § 3 SGB XII).

Die Klägerin verlangt die Erstattung der von ihr als Trägerin der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen. Dabei handelt es sich schon dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen. Deshalb ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten bzw. Richtern und deren Hinterbliebenen.

Gemäß § 80 Abs. 3 NBG wird Beihilfe grundsätzlich gewährt für die nachgewiesenen und angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen zur Vorbeugung vor Erkrankungen und deren Linderung sowie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, zur Abwendung, Beseitigung und Minderung von Behinderungen, zur Verhütung der Verschlimmerung von Behinderungen und zur Milderung ihrer Folgen, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist, zur Gesundheitsvorsorge, in Pflegefällen, in Geburtsfällen und zur Empfängnisverhütung, zur künstlichen Befruchtung, zur rechtmäßigen Sterilisation und zum rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch. Die hier streitigen Leistungen fallen nicht darunter.

Die Klägerin gewährte und gewährt Herrn  ...  Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dabei ist es gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Daran anknüpfend regelt § 54 Abs. 1 SGB XII, was Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen sind. Danach handelt es sich dabei insbesondere um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII, wonach Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden kann, und nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. Bereits anhand dieser Aufzählung wird deutlich, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Klägerin Herrn  ...  als zuständige Trägerin der Sozialhilfe gewährte und gewährt, keine Aufwendungen sind, die zur Vorbeugung und Behandlung von Behinderungen anfallen. Vielmehr steht nach den dargestellten Regelungen bei der Eingliederungshilfe - wie der Name schon sagt - die Eingliederung bzw. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund.

Die Richtigkeit dieser Einschätzung erhellt sich auch dann, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe im Einzelnen betrachtet werden. Leistungen der Einrichtung sind Unterkunft und Verpflegung, weitere Maßnahmen und die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. insoweit auch § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Im Einzelnen können diese Leistungen die Bereitstellung einer individuellen Unterkunft, die Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und deren Wartung, Instandhaltung und Reinigung umfassen. Darüber hinaus umfassen die Leistungen der Einrichtung die Verpflegung. Im Rahmen der Maßnahmen werden Leistungen der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung und der Grundpflege angeboten, bereitgestellt, und von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe abgedeckt. Auch diese detaillierte Aufzählung der hier streitigen Leistungen zeigt also, dass es sich bereits dem Grunde nach nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt.

Insoweit kommt auch der Nachrang der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nicht zum Tragen. Danach gilt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann  oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dieser Nachrang kommt nicht zum Tragen, da es sich - wie dargestellt - bei der Eingliederungshilfe einerseits und bei der Beihilfe bzw. Alimentation andererseits nicht um gleichgerichtete Leistungen handelt. Vielmehr will die Beihilfe andere Leistungen abdecken als die Eingliederungshilfe ermöglichen will.

Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, sondern ist vielmehr konsequent, dass in der NBhVO im Grundsatz keine Leistungen der Eingliederungshilfe als beihilfefähig angesehen werden. Eine Ausnahme stellt insoweit § 34 Abs. 9 NBhVO a.F. bzw. § 34 Abs. 10 NBhVO in der aktuellen Fassung dar. Danach sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege und Betreuung in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, bis zu der in § 43a Sätze 1 und 2 SGB XI genannten Höhe beihilfefähig. Allerdings ist die Beihilfefähigkeit durch den Verweis auf § 43a SGB XI auf 256,00 Euro bzw. 266,00 Euro monatlich gedeckelt. Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe auch - wenn auch nur zu einem geringen Teil - Leistungen erbracht werden, die in erster Linie Pflegeleistungen darstellen. An den Kosten für diese Leistungen soll die Beihilfestelle beteiligt werden. Dabei orientiert sich die in § 43a SGB XI geregelte Leistung ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (BSG, Urteil vom 26. April 2001 - B 3 P 11/00 R -, zitiert nach juris).

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (- 2 C 24.10 -, zitiert nach juris) kann die Klägerin keine Ansprüche für sich herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt:

„Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 [BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82] <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).

Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).

Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.

Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.

Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).

Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach     § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.“

Aus diesen Ausführungen kann die Klägerin nichts für sich herleiten, da sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt schon maßgeblich vom hier zu entscheidenden Sachverhalt unterscheidet. Im Sachverhalt, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte, handelte es sich um die Witwe eines Beamten, wohingegen Herr  ...  (lediglich) die Waise eines verstorbenen Versorgungsempfängers ist. Darüber hinaus hatte die Klägerin des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckte Pflegeheimkosten zu tragen. Das war und ist bei Herrn  ...  jedoch nicht der Fall. Sämtliche Leistungen wurden und werden durch ihn selbst mit seinem Einkommen, durch die Beklagte als Beihilfestelle, die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe und die Pflegeversicherung vollständig abgedeckt. Des Weiteren befand sich die Klägerin des beim Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens in einem Pflegeheim, wohingegen sich Herr  ...  nicht in einem solchen befand bzw. befindet. Darüber hinaus erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren nordrhein-westfälischen Landesrecht. Das ist jedoch mit den hier zur Anwendung kommenden Vorschriften der NBhVO nicht vergleichbar. Denn gemäß § 43 Abs. 5 Satz 2 NBhVO ist bei dauernder Pflegebedürftigkeit eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes ausgeschlossen.

Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts führen ungeachtet dessen nicht zur Anerkennung eines Anspruchs des behinderten Menschen auf Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der Eingliederungshilfe im Rahmen der Gewährung von Beihilfe.

Nach Auffassung der Kammer kann die Klägerin den geltend gemachten Beihilfeanspruch nicht auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht stützen. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich dahingestellt, ob Beihilfeansprüche überhaupt auf das Recht auf amtsangemessene Alimentation bzw. Versorgung gestützt werden können und auf die Klägerin übergeleitet worden sein können.

Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. „Hergebracht“ sind Grundsätze, die während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, zitiert nach juris). Die Verfassung des Deutschen Reichs, die „Weimarer Reichsverfassung“ vom 11. August 1919, sah in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 vor, dass das Reich im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen kann für das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften und sah in Art. 129 Abs. 1 weiter vor, dass  Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gesetzlich geregelt werden und die wohlerworbenen Rechte der Beamten unverletzlich sind. Eine Versorgung der behinderten Waisen und Halbwaisen dergestalt, dass ihr Lebensunterhalt zeitlebens durch den Dienstherrn des Verstorbenen zu sichern ist, ist hier nicht geregelt. Einen solchen Anspruch erkennt die Kammer auch nicht an.

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Alimentation.

Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, das System der Beihilfengewährung gehört jedoch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand März 2014, Art. 33, Rn. 71). Die nähere Ausgestaltung der Fürsorgepflicht in diesem Bereich und vor allem die Ausgestaltung des Systems von Beihilfeleistung einerseits und aus allgemeiner Alimentation finanzierter Eigenvorsorge andererseits, das Wechselspiel von Beihilfe und Alimentationsfinanzierung für die besonderen Aufwendungen für Krankheit, Pflege etc., ist einem weiten Beurteilungs- und Regelungsspielraum des Gesetzgebers überlassen. Es besteht keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfenvorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren (Maunz/Dürig, a.a.O.). Das kann jedoch dahingestellt bleiben, denn der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn.

Da der Gesetzgeber bei der Konkretisierung der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur angemessenen Alimentierung des Beamten einen weiten Ermessensspielraum hat, ergibt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der nicht durch Einkünfte gedeckten Kosten der im Rahmen der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen. Der Gesetzgeber hat im BeamtVG bzw. im NBeamtVG nicht nur geregelt, dass das behinderte Kind eines verstorbenen Ruhestandsbeamten Anspruch auf Waisengeld hat, er hat auch in § 24 BeamtVG bzw. § 28 NBeamtVG die Höhe des Waisengeldes geregelt. Danach beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Wenn Herr  ...  nach Angaben der Klägerin Anspruch auf Halbwaisengeld in Höhe von 368,50 Euro monatlich hatte und damit sein Versorgungsanspruch nach den Regelungen des BeamtVG bzw. des NBeamtVG unstreitig erfüllt war, ist deutlich, dass der Gesetzgeber das Waisengeld nicht in einer Weise geregelt hat, dass die Waise mit dem Waisengeld ihren Lebensunterhalt sicherstellen kann. Anders hat es der Gesetzgeber für das Witwengeld geregelt, denn das Witwengeld beträgt nach § 20 Abs. 1 BeamtVG bzw. § 24 NBeamtVG 55 vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Die Höhe des Witwengeldes orientiert sich nach der Entscheidung des Gesetzgebers ersichtlich daran, dass das Ruhegehalt des Verstorbenen den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Ruhestandsbeamten sicherstellt und die Witwe zur Sicherstellung ihres amtsangemessenen Lebensunterhalts mit gut der Hälfte dieses Betrages versorgt ist. Der Gesetzgeber hat das Waisengeld für behinderte Kinder verstorbener Beamter, die das 18. oder auch das 27. Lebensjahr vollendet haben, nicht höher bemessen als für jüngere Kinder, obwohl davon auszugehen ist, dass sie für ihren Lebensunterhalt mehr Geld benötigen als nicht behinderte Kinder bis zur Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres und obwohl Behinderte nur deshalb berücksichtigt werden, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Gleichwohl beträgt das Waisengeld für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (§ 24 BeamtVG bzw. § 28 NBeamtVG).

Die Kammer erkennt nicht, dass die Regelungen im Beamtenversorgungsrecht bzw. im Beihilferecht zur Versorgung der Waisen gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoßen, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach behinderte Kinder verstorbener Beamter von dessen Dienstherrn die Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erwarten können.

Das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl. S. 208) sah ein Waisengeld für die ehelichen oder legitimierten Kinder eines Beamten vor, das nach § 14 des Beamtenhinterbliebenengesetzes erlischt für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verheiratet oder stirbt und für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet. Eine Gewährung von Waisengeld für Fälle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sah das Beamtenhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 nicht vor. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Waisengeld für diesen Personenkreis nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen gehört. Daran ändert § 133 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 nichts. Danach konnte das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden für eine ledige Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte hergebrachte Grundsätze geschaffen hat. Unabhängig davon ist nicht ein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums anzuerkennen, aus dem sich ergibt, dass die Halbwaise oder die Vollwaise gegen den Dienstherrn eines verstorbenen (Ruhestands-)Beamten oder Richters im Ruhestand einen Anspruch auf Sicherstellung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts hat, wenn und solange der Versorgungsanspruch dem Grunde nach besteht. Einen derartigen Anspruch hat es - soweit ersichtlich - zu keiner Zeit gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.