Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.06.1992, Az.: 3 W 35/92
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 30.06.1992
- Aktenzeichen
- 3 W 35/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 23330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1992:0630.3W35.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
Fundstelle
- BauR 1993, 122 (Volltext)
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des . vom 31.03.1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 1.028,74 DM.
Gründe
Die als Beschwerde die Entscheidung der Rechtspflegerin des . geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig (§ 11 Abs. 2 S. 4 und 5 RpflG), sachlich aber nicht begründet.
Durch Beschluß vom 30.10.1991 hatte das Landgericht den neuen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Damit ist entgegen der Meinung der Antragstellerin eine Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluß vorhanden. Eine Kostenentscheidung ist nur dann nicht möglich, wenn der Antrag auf Durchführung der Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren begründet ist. Denn in diesem Verfahren kann es dann keine abschließende Entscheidung geben, in der das Obsiegen oder Unterliegen einer Partei festgestellt wird. Dieser Grund entfallt, wenn ein Beweissicherungsantrag abgelehnt oder ein erlassener Beweissicherungsbeschluß nachträglich wieder aufgehoben wird. In solchen Fällen hat das Verfahren mit einer eindeutigen Niederlage des Antragstellers sein Ende gefunden (vgl. Altenmüller, Die Entscheidung über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens, NJW 1976, 92, 97). Wenn ein Beweissicherungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird, können die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller in dem gem. § 490 ZPO zu treffenden Beschluß auferlegt werden (BGH, NJW 1983, 284 [BGH 07.10.1982 - III ZR 148/81]; Zöller, ZPO, 17. Aufl., § 490 Rdnr. 5; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 490 Anm. A II b) 4.; Altenmüller, a.a.O.). Zu diesen Kosten gehören auch die außergerichtlichen Auslagen, die dem Antragsgegner entstanden sind.
Vorliegend war es den Antragsgegnern zu 3 a), 3 b) und 7, deren Auslagen die Antragstellerin zu erstatten hat, auch nicht verwehrt, sich aufgrund der Antragschrift vom 05.08.1991 anwaltlich beraten zu lassen. Auch wenn die Bezeichnung der Antragsgegner im Rubrum zunächst unvollständig war, vertrat die Antragstellerin die Auffassung, es handele sich lediglich um die Ergänzung des im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren erstatteten Gutachtens. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens später genauer bezeichneten Antragsgegner zu 3 a),3 b) und 7 waren bereits an dem früheren Verfahren beteiligt.
Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg geltendmachen, der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 DM sei nicht nachvollziehbar. Bereits durch Beschluß vom 19.08.1991 ist der Verfahrenswert auf 10.000,00 DM festgesetzt worden. Dieser Beschluß ist den Parteivertretern formlos übersandt und der Antragstellerin zusätzlich noch mit Schreiben vom 02.06.1992 übermittelt worden.
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.