Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.07.2010, Az.: 12 K 8/09

Streitwertfestsetzung und Festsetzung der Gerichtskosten für ein abgetrenntes Verfahren über die Gewährung von Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltstitel

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
02.07.2010
Aktenzeichen
12 K 8/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 23164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0702.12K8.09.0A

Fundstelle

  • EFG 2010, 1823-1825

Kindergeld

Streitwert in Kindergeldsachen bei Abtrennung von Verfahren

Gründe

1

I.

Mit der am 5. Januar 2001 bei Gericht eingegangenen Klage (12 K 9/01) begehrte die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für drei Kinder ab Eingang des Kindergeldantrags bei der Beklagten am 8. November 2000. Mit Bescheid vom 13. November 2000 hatte die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin als Ausländerin nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügte. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 setzte das Geicht das Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs über anhängige Verfahren zum Kindergeldanspruch von Ausländern aus. Nach der Neuregelung des Kindergeldrechts für Ausländer mit Gesetz vom 13. Dezember 2006 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2008 Kindergeld für die Zeit von April 2001 bis September 2002 (3 Kinder), März 2003 bis Mai 2005 (3 Kinder), Juni und Juli 2005 (2 Kinder) und Oktober 2005 bis März 2007 (1 Kind). Nach Abgabe von Hauptsacheerledigungserklärungen durch die Beteiligten für die genannten Zeiträume hat die Berichterstatterin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 das Verfahren insoweit abgetrennt und eine Kostenentscheidung zulasten des Beklagten getroffen.

2

Der Kostenbeamte des Gerichts hat den Streitwert des abgetrennten Verfahrens unter Zugrundelegung des tatsächlich gewährten Kindergelds mit 23.746 EUR errechnet. Die Beklagte ist der Auffassung, für Zeiträume nach Klageerhebung dürfe der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur mit dem Jahresbetrag und damit mit 5.251,37 EUR bemessen werden.

3

II.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), weil das Gericht die Festsetzung für angemessen hält. Die Höhe der Gerichtskosten und damit die Höhe des Streitwerts für das - abgetrennte und das fortgeführte - Klageverfahren bestimmen sich nach dem bis zum 1. Juli 2004 geltenden Kostenrecht, denn die Klage war vor Inkrafttreten des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 2004, 718 (GKG a.F.) bereits anhängig (§ 71 Abs. 1 GKG). Die Bestimmungen zur Höhe des Streitwerts in Kindergeldsachen sind inhaltlich unverändert geblieben.

4

Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich im Streitfall nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aF. Danach ist der Streitwert nach der sich nach dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach Ermessen zu bestimmen. Die Klägerin begehrte mit ihrer am 5. Januar 2001 erhobenen Klage die fortlaufende Gewährung von Kindergeld für drei Kinder. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Fachgerichte ist bei einem Streit um die Gewährung von Kindergeld für unbestimmte Dauer der Streitwert entsprechend den Regelungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aF. in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GKG aF. nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes, genauer "der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag", zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge zu bemessen (grundlegend BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BStBl. II 2000, 544).

5

Der Streitwert betrüge sonach:

  • rückständiges Kindergeld mtl. 429,48 EUR x 3 Mon (Nov. 2000 - Jan. 2001)1.288,44 EUR
  • Jahresbetrag lfd. Kindergeld beginnend ab Feb.2001

    429,48 EUR x 11 Mon4.724,28 EUR
    462 EUR x 1 Mon462,00 EUR
    Streitwert6.474,72 EUR
6

Für ein abgetrenntes Verfahren ist indes ein eigener Streitwert rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung festzusetzen (BFH-Beschluss vom 22. September 2008 II E 14/07, [...]), dessen Bemessung nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt. Das folgt aus dem Umstand, dass nach Ergehen eines Trennungsbeschlusses verfahrens- und kostenrechtlich von getrennten Verfahren auszugehen ist. In Kindergeldsachen, bei denen wie im Streitfall wegen der monatsweisen Betrachtung des Kindergeldanspruchs Abtrennungen für einzelne Zeiträume möglich sind, führt die Eigenständigkeit der abgetrennten Verfahren dazu, dass bei Trennung des ursprünglichen Klageverfahrens in zwei oder mehrere Verfahren die einzelnen Streitwerte zusammen höher sein können als bei unterlassener Trennung. Ein Zweck des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG aF., aus sozialen Gründen eine Wertbegrenzung zu gewährleisten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 42 Rz. 2 m.w.N.), und die Rechtsprechung des BFH zum Streitwert würden unterlaufen. Diese Gründe könnten dafür sprechen, dass die Streitwerte der getrennten Verfahren zusammen nicht höher sein dürfen als der Streitwert des ursprünglich ungetrennten Verfahrens.

7

Für den Streitwert des abgetrennten Verfahrens ist nicht auf den Zeitpunkt des Abtrennungsbeschlusses abzustellen und von diesem Stichtag aus fällig gewordene und zukünftige Kindergeldleistungen zu betrachten. Das folgt schon aus dem oben genannten Grundsatz, dass der Streitwert für das abgetrennte Verfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung, also der Klageerhebung, festzusetzen ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler § 139 FGO Rz. 234; Tipke/Kruse Vor § 135 FGO Rz. 106, wonach die Streitwerte bei einer Abtrennung so zu ermitteln sind, als wenn von vornherein zwei Verfahren bestanden hätten). Das gilt auch, wenn in Kindergeldsachen für Zeiträume, die nach Klageerhebung liegen, abgetrennt wird. Da die Beteiligten im Allgemeinen keinen Einfluss auf die Dauer des Klageverfahrens haben - im Streitfall insbesondere noch wegen der Aussetzung des ursprünglichen Klageverfahrens und einer Gesetzesänderung - würden andernfalls die Beteiligten je nach Ausgang des Verfahrens ein kaum zu überschauendes Kostenrisiko tragen. Wenn erst nach Jahren über ein Kindergeldanspruch für bestimmte Zeiträume Klarheit besteht und die Klage insoweit abgetrennt und ihr je nach Ausgang des Verfahrens abgeholfen bzw. sie zurückgenommen wird, müssten für das abgetrennte Verfahren alle zum Zeitpunkt des Trennungsbeschlusses rückständige Kindergeldbeträge der Streitwertberechnung zugrunde gelegt werden. Der Kostenbeamte des Gerichts ist in diesem Sinne vorgegangen und hat den Streitwert anhand der der Klägerin gewährten Kindergeldbeträge für insgesamt 65 Monate errechnet. Alle Monate betrafen die Zeit nach Klageerhebung und vor Abtrennung. Zwar stehen im Zeitpunkt der Abtrennung die Zeiträume der - nachträglichen - Kindergeldgewährung exakt fest und sind im Abtrennungsbeschluss aufgeführt, wegen der bereits dargestellten Besonderheiten der Streitwertermittlung bei Abtrennungen einerseits und in Kindergeldsachen andererseits ist das Begehren der Klägerin nicht mit den nachträglich gewährten Kindergeldbeträgen zu bewerten.

8

Rechtsprechung und Literatur zu der speziellen Frage der Streitwertbemessung bei Abtrennungen in Kindergeldsachen gibt es soweit ersichtlich nicht. Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BStBl. II 2006, 77 über den Streitwert für ein Verfahren, das allein die bei Klageerhebung rückständigen Beträge betraf, zu entscheiden. Er hat ausgeführt, der Streitwert für das Verfahren bemesse sich nur nach den bis zum Klageeingang beanspruchten Kindergeldbeträgen; der Jahresbetrag gehöre zum Streitwert des ab Klageerhebung abgetrennten - noch nicht erledigten - Verfahrens. Die Formulierung "gehört zum" könnte dafür sprechen, dass zum Streitwert des abgetrennten Verfahrens noch andere Beträge gehören. Diese Deutung widerspricht aber dem Grundsatz der Streitwertbemessung. Das Gericht versteht den BFH deshalb dahin gehend, dass als Streitwert eines abgetrennten Verfahrens, das ursprünglich auf Zahlungen auf unbestimmte Dauer gerichtet war und die Abtrennung allein Zeiträume nach Klageerhebung betrifft, der Jahresbetrag maßgebend ist.

9

Das Gericht setzt den Streitwert für das abgetrennte Verfahren mit dem Jahresbetrag fest, weil die Abtrennung nur Zeiträume nach Klageerhebung betrifft. Zwar bemisst sich der Jahresbetrag im Regelfall nach den begehrten Beträgen für die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung. Das wären im Streitfall die Beträge für Februar 2001 bis Januar 2002. Die Abtrennung betrifft Kindergeld ab April 2001. Gleichwohl zieht das Gericht den Anteil am Jahresbetrag, der die Monate Februar und März 2001 und damit das fortgeführte Verfahren betrifft, nicht von dem Jahresbetrag des fortgeführten Verfahrens ab. Der Jahresbetrag wird somit nicht auf das Kindergeld für 10 Monate gekürzt und der Streitwert nicht nach dem begehrten Kindergeld für 10 Monate ab April 2001 bemessen. Das folgt daraus, dass zum einen das abgetrennte Verfahren Kindergeld für mehr als 12 Monate betrifft und zum anderen die Rechtsprechung eine Pauschalierung enthält, die bei einem auf fortlaufende Gewährung von Kindergeld gerichtetes Begehren mindestens den Jahresbetrag annimmt. Das muss somit auch für das abgetrennte und prozessual eigenständig zu behandelnde Verfahren gelten.

10

Der Streitwert beträgt unter Berücksichtigung von drei Kindern:

- 429,48 EUR x 9 Mon. (April bis Dez. 2001) 3.865,32 EUR
- 462 EUR x 3 Mon. (Jan. bis März 2002)1.386,00 EUR
Streitwert 5.251,32 EUR
11

Für das fortgeführte Verfahren wird der Streitwert vorbehaltlich einer anderweitigen Festsetzung nach Abschluss jenes Verfahrens mit dem Jahresbetrag zuzüglich das bis Klageerhebung begehrte Kindergeld zu bemessen sein. Der Ansatz des Jahresbetrags wird gerechtfertigt sein, weil nach Abtrennung des Verfahrens 12 K 8/09 neben Kindergeld für November 2000 bis Januar 2001 Kindergeld für Zeiträume nach Klageerhebung von mehr als 12 Monate begehrt wird. Die Streitwerte für das fortgeführte und das abgetrennte Verfahren wären zusammen höher als der Streitwert für ein ungetrenntes Verfahren. Das wäre aber wegen der prozessualen Besonderheit bei Verfahrenstrennungen hinzunehmen.