§ 2 ZustVO-Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Berufsqualifikation
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 15 Satz 1 der Anlage 4 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, die Landesschulbehörde zuständige Stelle.