§ 1 ZustVO-Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Berufsqualifikation
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.