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§ 2 ZustVO-Berufsqualifikation - Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe (ZustVO-Berufsqualifikation)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Berufsqualifikation
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

1Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. 2Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 15 Satz 1 der Anlage 4 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle.3Abweichend von Satz 2 ist für die Durchführung sonstiger geeigneter Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBQFG die Landesschulbehörde zuständige Stelle.