Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.03.2018, Az.: 2 W 54/18
Kosten der Erteilung eines Negativattestes in Nachlasssachen in Niedersachsen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.03.2018
- Aktenzeichen
- 2 W 54/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 17389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 14.02.2018 - AZ: 1 T 8/18
- AG Lehrte - 29.11.2016 - AZ: 10 AR 64/16
Rechtsgrundlagen
- JustizG ND § 111
- JVKostG § 4 Abs. 1 Anlage Nr. 1401
Fundstellen
- ErbR 2018, 417
- FamRZ 2018, 1531
- JurBüro 2018, 372-373
- ZEV 2018, 301
Amtlicher Leitsatz
Für die Erteilung eines Negativattestes in Nachlasssachen kann in Niedersachsen eine Gebühr nach Nr. 1401 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG erhoben werden.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 28. Februar 2018 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 14. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor berichtigend wie folgt ergänzt wird:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 15. Dezember 2018 gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Lehrte vom 29. November 2016 (Kassenzeichen: ...) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich die Kostenschuldnerin, ein Inkassobüro, an das Amtsgericht Lehrte - Nachlassgericht -, bat um Auskunft über ein Nachlassverfahren und stellte für den Fall des Vorliegens eines Vorgangs den Antrag auf Erteilung bestimmter Auskünfte und auf Übersendung verschiedener Unterlagen in Kopie. Unter dem 29. November 2016 teilte das Amtsgericht der Kostenschuldnerin mit, dass kein Nachlassvorgang zu ermitteln sei und erstellte eine Kostenrechnung, mit der eine Gebühr in Höhe von 15 € nach Nr. 1401 KV JVKostG geltend gemacht worden ist. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 "Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt. Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf mit Beschluss vom 18. Juli 2017 als eine nach § 22 Abs. 1 JVKostG i. V. m. § 66 Abs. 5-8 GKG zulässige und begründete Erinnerung angesehen und die Kostenrechnung aufgehoben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde hat das Landgericht Hildesheim mit Beschluss vom 14. Februar 2018 die angefochtene Entscheidung aufgehoben, es aber verabsäumt, zugleich die sich daraus ergebende Zurückweisung der Erinnerung zu beschließen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2018 hat die Kostenschuldnerin die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Amtsgericht der Kostenschuldnerin für die Erteilung des Nega-tivattests eine Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG in Höhe von 15 € in Rechnung gestellt.
Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hingewiesen und ergänzend ausgeführt:
Die Kostennorm der Nr. 1401 KV JVKostG ist durch das 2. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführt worden, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. In dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hierzu heißt es:
"Die bestehende Regelung soll zur Klarstellung um einen neuen Kostentatbestand für die Erteilung von Negativzeugnissen ergänzt werden.
In allen Ländern sind vermehrt Anfragen auf Erstellung von Negativattesten zu verzeichnen, durch welche bescheinigt werden soll, dass kein aktuelles Insolvenzverfahren gegen eine bestimmte Person anhängig ist.
Eine vergleichbare Konstellation besteht bei Auskünften in Nachlasssachen nach § 13 FamFG. Hierbei sind insbesondere solche Auskünfte relevant, die vor allen von Banken und sonstigen Dritten in einem Erbfall angefordert werden. Im Rahmen solcher Auskünfte werden regelmäßig neben der Frage, ob ein Nachlassvorgang oder eine letztwillige Verfügung vorliegt, auch die Anschriften möglicher Erben erfragt.
Ob für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung eine Gebühr zu erheben ist, ist umstritten. Der Streit wird durch die vorgeschlagene Klarstellung beseitigt."
Dass auf der Grundlage dieser gesetzlichen Intention der eigens auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt geschaffene Kostentatbestand die Möglichkeit einräumt, die hier in Rechnung gestellte Gebühr gegenüber dem Fragesteller auf Grund des erteilten Negativattests geltend machen zu können, ist danach nicht zweifelhaft.
Da es sich bei der gesetzlichen Regelung aber um eine bundesrechtliche Norm handelt und die Regelung in § 1 Abs. 2 JVKostG nicht einschlägig ist, bedarf es zusätzlich einer landesrechtlichen Norm, die auf diese bundesrechtliche Kostenregelung Bezug nimmt und diese Regelung für entsprechende Tätigkeiten durch die Gerichte der Länder für anwendbar erklärt. Soweit die Kostenschuldnerin insoweit in ihrem schriftsätzlichen Vortrag auf Entscheidungen von Gerichten in Rheinland-Pfalz und Saarbrücken Bezug nimmt, sind diese Entscheidung für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Der Senat hat auch nicht zu beurteilen, ob die genannten gerichtlichen Entscheidungen zu den rechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern richtig sind oder nicht. Entscheidend ist insoweit allein, ob das Land Niedersachsen eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, auf deren Grundlage im Streitfall die Kostenregelung in Nr. 1401 KV JVKostG angewendet werden konnte. Das ist in Niedersachsen der Fall, worauf bereits das Oberlandesgericht Oldenburg mit Recht in seinem Beschluss vom 1. August 2017 (AGS 2018, 85) hingewiesen hat.
Diese gesetzliche Regelung findet sich in § 111 Abs. 2 Satz 2 NJG. § 111 Abs. 2 NJG lautet insgesamt:
"(2) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) erhoben. Im Übrigen gilt das Justizverwaltungskostengesetz entsprechend, soweit in Absatz 2, § 112 Abs. 3 und Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist."
Insofern hat der niedersächsische Gesetzgeber rechtstechnisch die gesamten Regelungen des JVKostG für entsprechend anwendbar erklärt und damit ausdrücklich auch die Regelung des § 4 Abs. 1 JVKostG i. V. m. dem hierzu erlassenen Kostenverzeichnis, das hinsichtlich seiner Nr. 1401 im Streitfall Anwendung findet. Soweit das NJG in § 111 Abs. 3 ausdrücklich bestimmte Gebührenziffern des Kostenverzeichnisses von der entsprechenden Anwendung ausschließt, belegt dies, dass es der gesetzgeberische Wille war, gerade auch die Regelungen des Kostenverzeichnisses grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklären zu wollen. Schon im Jahre 1957 hat der Landesgesetzgeber in der Ursprungsfassung der Regelung deutlich gemacht, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Verweisung in vollem Umfang auch für die Tätigkeiten der Justizbehörden des Landes Geltung haben (Landtags-Drucksache 766 der 3. Wahlperiode).
Nicht zweifelhaft ist auch, dass es sich bei der Erteilung des Negativattests um einen Justizverwaltungsakt gehandelt hat, weshalb die Kostenschuldnerin dies mit ihrer weiteren Beschwerde mit Recht auch gar nicht beanstandet. Bei dem Nachlassgericht handelt es sich um diejenige Abteilung des Amtsgerichts, bei der die Nachlassverfahren geführt werden. Die Aufgabe des Nachlassgerichts besteht darin, im Hinblick auf künftige Erbfälle Testamente oder Erbverträge zu verwahren und im Todesfall zu eröffnen, Erbschaftsverfahren zu betreiben, bestimmte Erklärungen von in Nachlassverfahren Beteiligten im Zusammenhang mit Erbschaftsangelegenheiten entgegenzunehmen sowie Anträge im Zusammenhang mit Nachlassangelegenheiten aufzunehmen und zu bescheiden. Daraus folgt, dass es nicht zu den Aufgaben eines Nachlassgerichts gehört, unbeteiligten Dritten Auskünfte zu Erbverfahren zu erteilen, die es gar nicht gibt. Daraus folgt, dass wenn vom Nachlassgericht Auskünfte erbeten werden über Verfahren, die es nicht gibt, das Negativattest nicht ein solches des Nachlassgerichts sein kann, sondern vielmehr die Erteilung eine Verwaltungsangelegenheit darstellt.
Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Recht darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber frei steht, wie im Streitfall durch Nr. 1401 KV JVKostG eine bestimmte gerichtliche Tätigkeit eines Gerichts, das nicht im Zusammenhang mit laufenden Verfahren steht, als Justizverwaltungshandeln zu qualifizieren.
Der Senat sieht deshalb auch keinen Grund, die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen. Es liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber den sonstigen Geschäften des Nachlassgerichts vor. Die Erteilung des Negativattests erfolgt gerade außerhalb der o.g. gesetzlichen Aufgaben des Nachlassgerichts, für die eine abschließende Regelung über die Erhebung von Kosten im GNotKG enthalten ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG, 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG.