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  • ab 08.09.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeamV57RdErl

Bibliographie

Titel
§§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes; Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
Redaktionelle Abkürzung
BeamV57RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

Wegen der Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) auf die in den §§ 57, 58 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 2 § 1 und Art. 3 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523), enthaltenen Regelungen hat der BMI mit dem - auszugsweise - als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 3.8.1983 - D III 4 - 223 145/59 - Vollzugshinweise bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Die im Abschn. B Nr. 57.2 Abs. 1 des Bezugserlasses enthaltene Vorgriffsregelung ist durch das vorgenannte Härteregelungsgesetz gegenstandslos geworden; die hiernach erfolgten Versorgungszahlungen sind entsprechend Abschn. B Nr. 57.2 Abs. 2 des Bezugserlasses mit den nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zustehenden Beträgen zu verrechnen.

An das
Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.