Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.08.1987, Az.: 12 A 138/84
Rechtsnatur; Erstattungsanspruch; Sozialversicherung; Rechtsweg; Sozialrechtsweg; Vorläufige Leistung; Schwerbehinderter
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.08.1987
- Aktenzeichen
- 12 A 138/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1987:0813.12A138.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 3 VG A 287/83 (Hannover)
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Juli 1984 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Das klagende Amt begehrt von der Beklagten Ausgabenerstattung für Aufwendungen, die es im Zusammenhang mit dem behindertengerechten Ausbau des Badezimmers des Schwerbehinderten ... erbracht hat.
Herr ... war bei der Bundesanstalt für Geowissenschaften als Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt und steht in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnis zu der Beklagten. Im August 1981 erkrankte er plötzlich an einer schweren Rückenmarksentzündung, die rasch eine Totallähmung nach sich zog. Zwar bildeten sich die Lähmungen teilweise zurück, jedoch wird Herr ... nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten an den Rollstuhl gefesselt bleiben. Sein Arbeitgeber sagte bereits im Juni 1982 zu, Herrn ... auf einem behindertengerechten Arbeitsplatz weiterbeschäftigen zu wollen. Daß dieses Vorhaben wegen der gesundheitlichen Bedingungen des Behinderten später scheiterte, war damals noch nicht abzusehen.
Im September 1982 stellte Herr ... beim Kläger einen Antrag auf Zuschuß zu den Umbaukosten zum rollstuhlgerechten Ausbau seiner Wohnung. Das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus in Hamburg, in dem Herr ... (bis Mitte 1983) überwiegend behandelt wurde, wollte ihm für das Weihnachtsfest 1982 einen 14-tägigen Aufenthalt bei seiner Familie ermöglichen, wenn das häusliche Badezimmer zuvor behindertengerecht umgebaut worden sei. Mit einem am 21. Oktober 1982 ergangenen Bescheid wies die Beklagte einen von Herrn Völkening gleichfalls an sie gerichteten Antrag auf Übernahme der Umbaukosten zurück. Am 12. 11. 1982 wies auch der Kläger den betreffenden Antrag des Schwerbehinderten zurück. Nachdem der Chefarzt der zuständigen Abteilung des Krankenhauses in einem Gutachten dargetan hatte, es stehe zu erwarten, daß Herr ... nach einem weiter notwendigen Krankenhausaufenthalt von drei bis vier Monaten die angebotene berufliche Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber übernehmen könne und nach dem derzeitigen Stand der körperlichen Wiederaufschulung Berufsfindungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich seien - diese Aussage wurde in einem weiteren Gutachten vom 22. 12. 1982 unterstrichen -, hob der Kläger auf den eingelegten Widerspruch des Schwerbehinderten hin mit Bescheid vom 6. 1. 1983 seine ablehnende Entscheidung auf und gewährte Herrn Völkening eine Beihilfe bis zur Höhe von 17.000,00 DM als vorläufige Leistung. Die endgültige Bezuschussung des Badezimmerumbaues belief sich nach der späteren Abrechnung insgesamt auf 17.324,24 DM.
Am selben Tag (6. 1. 1983) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Erstattung dieser Aufwendungen geltend; den genauen Betrag werde er zu gegebener Zeit unter Übersendung beglaubigter Rechnungsablichtungen mitteilen. Der Bescheid endete mit einer auf Widerspruch lautenden Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 21. 1. 1983 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Auf die daraufhin erfolgte Anfrage des Klägers, ob dieses Schreiben als Widerspruch zu werten sei, antwortete die Beklagte, daß sie ein Widerspruchsverfahren wegen Nichtstatthaftigkeit einer Festsetzung der Kostenersatzforderung zwischen Verwaltungsträgern durch Bescheid als unzulässig ansehe. Daraufhin wiederholte der Kläger seine Anfrage. In einem weiteren Schreiben bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt und verwies den Kläger darauf, Leistungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Der Kläger hat daraufhin unter dem 12. 9. 1983 Klage erhoben und auf einen die Zulässigkeit des Rechtsweges betreffenden Einwand der Beklagten ausgeführt, daß der Rechtsweg dem Rechtsgebiet folge, aus dem sich die Leistungspflicht ergebe, die ihrerseits als Begründung für den Erstattungsanspruch geltend gemacht werde. Zur Sache hat er vorgetragen, daß er wegen der Dringlichkeit der Umbaumaßnahme eine vorläufige Leistung erbracht habe, sich aber an einer endgültigen Leistung aufgrund des Subsidiaritätsprinzipes gehindert sehe. Hier sei die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger zur Leistung verpflichtet, da der Umbau des Badezimmers für Herrn ... eine Maßnahme zur Eingliederung in das Arbeitsleben darstelle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 17.000,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zum einen darauf verwiesen, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, da sich der Rechtsweg nach demjenigen für die Leistung, die vom vermeintlich zuständigen Leistungsträger angeblich hätte erbracht werden müssen, richte. Zum anderen sei die Durchsetzung einer Erstattungsforderung gegenüber einem anderen Verwaltungsträger mittels Bescheid nicht zulässig. Schließlich sei die Ausgleichsforderung aber auch der Sache nach unbegründet, da der Umbau des Badezimmers nicht als berufsfördernde Maßnahme anzusehen sei. Nach einer Vereinbarung über berufliche Rehabilitation zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit könnten Kosten für solche Maßnahmen nur übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes zusammenhänge und die Wohnung mit Rücksicht auf die Art oder Schwere der Behinderung eine besondere Ausstattung oder bauliche Änderung brauche. Dabei dürften die Kosten im Einzelfall 10.000,00 DM nicht übersteigen. Vorliegend sei der Umbau des Badezimmers jedoch unabhängig von der Wiedereingliederung des Herrn Völkening in das Berufsleben erfolgt. Der Umbau sei allein durch Hilfsbedürftigkeit des Schwerbehinderten begründet.
Mit Urteil vom 3. Juli 1984, auf dessen Gründe im einzelnen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil für die öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine Sonderzuweisung in §§ 3 Abs. 6 Schwerbehindertengesetz bzw. 51 Sozialgerichtsgesetz nicht vorliege. Im übrigen sei der Erstattungsbescheid vom 6. 1. 1983 - weil sicherlich nicht nichtig - mangels Rechtsmitteleinlegung der Beklagten bestandskräftig geworden. Jedenfalls sei die Klage aber auch in der Sache begründet. Der Kläger habe Herrn ... eine vorläufige Leistung nach § 28 Abs. 5 Satz 1 Schwerbehindertengesetz erbracht. Die Beklagte als der zuständige Rehabilitationsträger müsse diese Zahlungen erstatten. Die Beklagte habe eine Gesamtzuständigkeit für das einheitliche Rehabilitationsgeschehen und müsse deshalb alle medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen tätigen, um den Behinderten möglichst auf Dauer in Arbeit, Beruf und Gesellschaft einzugliedern. Die einmal eingeleiteten Rehabilitationsmaßnahmen wirkten dabei für die nachfolgenden Rehabilitationsphasen fort. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rentenversicherer werde dadurch verursacht, daß die Krankheit des Herrn ... die Leistungen zur Wiedereingliederung in das berufliche Leben ausgelöst habe. Herr Völkening werde mit großer Wahrscheinlichkeit wieder arbeitsfähig sein, und der behindertengerechte Ausbau des Badezimmers sei zu seiner gesellschaftlichen Integration notwendig. Der Kläger habe mit seiner Leistung auch den vorgeschriebenen Kostenrahmen nicht überschritten.
Gegen dieses am 23. 7. 1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang vom 13. 8. 1984 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, mit dem Erstattungsbescheid vom 6. 1. 1983 habe der Kläger eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht begründen können, denn die Beklagte habe ihrerseits gegenüber Herrn Völkening bestandskräftig eine Kostenbeteiligung an den betreffenden Umbaumaßnahmen abgelehnt. Es sei abwegig anzunehmen, im Verhältnis zweier gleichrangiger Sozialleistungsträger könne durch den nicht angefochtenen "Bescheid" einer Seite eine bestandskräftige Leistungspflicht der anderen begründet werden. Im übrigen bestehe für die Leistung an Herrn ... keine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers. Die im häuslichen Bereich für den Schwerbehinderten unerläßlichen hygienischen Hilfen hätten keinen adäquaten ursächlichen Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Arbeitsleben, sondern gehörten zu seiner allgemeingesellschaftlichen Wiedereingliederung. In Frage komme dafür die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nach § 40 Abs. 1 Nr. 6a Bundessozialhilfegesetz. Eine Gesamtzuständigkeit des Rehabilitationsträgers gebe es hier nicht, vielmehr habe jeder Träger (Teil)Leistungen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Vorschriften zu erbringen. Auch der Sozialhilfeträger, welcher für einen Behinderten tätig werde, gehöre insoweit zu den Rehabilitationsträgern.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich dafür auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Gegenüber der Hauptfürsorgestelle bestehe eine Bindungswirkung des gegenüber dem Behinderten Leistung ablehnenden Bescheides der Beklagten nicht. Und eine Leistungspflicht des Klägers nach Bundessozialhilfegesetz müsse schon deshalb außer Betracht bleiben, weil diese allenfalls subsidiär gegeben wäre.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des klagenden Amtes (Beiakte A) und der Beklagten (Beiakte B) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht für zulässig gehalten. Die "öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art" wird durch § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.d.F. vom 23. 9. 1975 (BGBl. I S. 2523) auf den Sozialrechtsweg verwiesen, es handelt sich um eine "Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung".
1. Für die Rechtsnatur des geltend gemachten Erstattungsanspruches muß schon aus systematischen Gründen diejenige der vorgenommenen kostenträchtigen Leistung maßgeblich sein. Der Erstattungsanspruch ist gewissermaßen die Kehrseite der entweder rechtsgrundlosen oder nach ausdrücklicher Vorschrift nicht endgültig vom Erbringer zu tragenden Leistung. Dies bestimmt mit Wirkung vom 1. 7. 1983 auch § 114 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Verwaltungsverfahren - SGB X - vom 4. 11. 1982 (BGBl. I S. 1450). Danach bestimmt im vorliegenden Fall die Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses zwischen dem klagenden Landessozialamt und dem Schwerbehinderten Völkening den Rechtsweg des Erstattungsanspruches. § 114 S. 2 SGB X hält diese Anknüpfung auch für vorläufige Leistungen aufrecht.
Der vom Kläger befriedigte Leistungsanspruch des Schwerbehinderten war jedoch derjenige aus § 31 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz - SchwbG - i.d.F. vom 26. 8. 1986 (BGBl. I S. 1421) = § 28 Abs. 5 SchwbG 1979. Jedenfalls stützte der Kläger seinen Leistungsbescheid vom 6. 1. 1983 an den Schwerbehinderten ausdrücklich auf den Satz 1 jener Vorschrift, weist auf die seiner Ansicht nach gegebene Leistungspflicht der Beklagten hin und markiert das Attribut "vorläufige" Leistung. Allein wegen dieser Vorläufigkeit macht er auch den betreffenden Erstattungsanspruch nach §§ 31 Abs. 5 S. 2 SchwbG (= 28 V 2 SchwbG 1979), 102 Abs. 1 SGB X geltend. Er bestreitet ausdrücklich, selbst endgültig und originär leistungszuständig zu sein und kann deshalb auch für die Rechtswegzulässigkeit nicht danach behandelt werden, ob er tatsächlich nicht vorleistungs-, sondern endgültig verpflichtet wäre. Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch ist gerade die Vorläufigkeit der getätigten Leistung. Sie bestimmt den Streitgegenstand des Prozesses und damit seine judikative Rechtsnatur.
2. Da das den Rechtsweg bestimmende Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Schwerbeschädigten nun ausdrücklich eine vorläufige Leistungsverpflichtung ist, wird seine Rechtsnatur wiederum von der als an sich gegeben behaupteten, originären Leistungspflicht der Beklagten bestimmt. Im Sozialrecht sind solche vorläufigen Leistungsobliegenheiten vielfach gegeben; vgl. außer § 31 Abs. 5 SchwbG etwa §§ 1735 Reichsversicherungsordnung - RVO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. 12. 1924 (BGBl. III 820-1), 6 Abs. 2 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - Reha-AnglG - vom 7. 8. 1984 (BGBl. I S. 1881), 44 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. 5. 1983 (BGBl. I S. 613) oder allgemein § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch: Allgemeiner Teil - SGB I - vom 11. 12. 1975 (BGBl. I S. 3015). Sie treten an die Stelle einer an sich gegebenen anderweitigen (originären) Leistungsverpflichtung, wenn jener definitive Rechtsgrund unklar, umstritten oder nicht realisierbar ist (BSG, ZfSH/SGB 1985, 29; sowie Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 9/95, S. 24 zu § 108). Die Erstattungspflicht des entsprechend angegangenen (behaupteten) endgültigen Leistungsträgers bemißt sich dann nach dem Umfang eben dieser endgültigen Leistungspflicht.
Der Kläger nimmt die Beklagte deshalb als Erstattungsschuldnerin in Anspruch, weil er sie für (endgültig) leistungsverpflichtet nach §§ 1236 ff. RVO hält. Nur wegen dieser sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverpflichtungen geht er die Beklagte als Erstattungsschuldnerin an und soweit diese Leistungsverpflichtungen tatsächlich bestehen, wird der Erstattungsanspruch in der Sache Erfolg haben können. Maßgeblich für Rechtsnatur, Bedingungen und Umfang der klägerischen Leistungserbringung als einer vorläufigen, also erstattungsfähigen Leistung ist die Tatbestandsmäßigkeit der (endgültigen) Leistungspflicht der Beklagten nach RVO, und allein darum geht der vorliegende Rechtsstreit. Die Frage, inwieweit die Beklagte als beruflicher Reha-Träger nach §§ 1236 ff. RVO leistungsverpflichtet war (der Kläger also tatsächlich nur vor leisten mußte), stellt aber eine "öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung" dar. Für sie ist mithin der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs. 1 SGG gegeben, hierüber sollen nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte entscheiden (i.Erg. ebenso BSGE 29, 249, 250; H. Bley, Sozialgerichtsgesetz. Kommentar, in: RVO-Gesamtkommentar Bd. 6, Erl. 5c zu § 51 SGG).
Der Verwaltungsrechtsweg war somit nach §§ 40 Abs. 1 S. 1 Ns. VwGO i.V.m. 51 Abs. 1 SGG verschlossen. Die Entscheidung des Senates entfaltet die Schutzwirkung nach § 41 Abs. 1 S. 2 VwGO, ein Antrag nach § 41 Abs. 3 S. 1 VwGO wurde ausdrücklich nicht gestellt.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat nach § 154 Abs. 1 VwGO das klagende Amt zu tragen. Insoweit war die Entscheidung nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Da die Frage der Rechtswegzuweisung grundsätzliche Bedeutung hat, war die Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 VwGO zuzulassen.
Schoof
Dr. Gehrmann
Schmidt-Jortzig