Oberlandesgericht Oldenburg
v. 28.07.2003, Az.: 13 U 52/03

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.07.2003
Aktenzeichen
13 U 52/03
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 2003, 39299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2003:0728.13U52.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 25.02.2003 - AZ: 7 O 2431/02
nachfolgend
BGH - 24.10.2006 - AZ: XI ZR 265/03

In dem Rechtsstreit

...

hat der 13. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 07. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht ...und den Richter am Oberlandesgericht ...für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.02.2003 werden zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

1. Die Kläger haben mit der Beklagten einen Bausparvertrag zum Erwerb einer Eigentumswohnung abgeschlossen. Zur Vorfinanzierung des Bausparvertrages haben sie ein Vorausdarlehen der Landesbank B.... in Höhe von 92 247,28 Euro in Anspruch genommen. Da die Kläger ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag nicht nachgekommen waren, hat die Landesbank das Darlehen mit Schreiben vom 11.07.2002 gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Ihre Ansprüche gegen die Kläger hat die Landesbank der Beklagten abgetreten. Diese betreibt gegen die Kläger die Zwangsversteigerung aus der sofortigen Unterwerfung der Zwangsvollstreckung, die die Kläger der Beklagten gegenüber ausgesprochen hatten.

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Dagegen wehren sich die Kläger mit ihrer Vollstreckungsgegenklage. Sie berufen sich zum einen darauf, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen sie nicht betreiben dürfe, da sich die Unterwerfung nicht auf eine von der Landesbank abgetretene Rückzahlungsforderung erstrecke. Im Übrigen stünde der Landesbank auch gar kein Rückzahlungsanspruch zu, da die Kreditgewährung unter Vorstoß gegen das Haustürwiderrufsgesetz erfolgt sei und auch § 9 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes entgegenstünde.

3

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Vollstreckungsgegenklage entsprochen, aber auf die hilfsweise erhobene Widerklage der Beklagten die Kläger zur Zahlung des der Beklagten von der Landesbank abgetretenen Rückzahlungsanspruchs verurteilt.

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Es hat die Ansicht vertreten, die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil die Unterwerfung der Zwangsvollstreckung sich nur auf eine eigene Forderung der Beklagten, nicht auf eine von der Landesbank abgetretene beziehe. Die Widerklage wiederum sei begründet, obwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden könne, dass der Kreditvertrag und der Kaufvertrag aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen seien. Es schließt sich aber der Rechtsprechung des BGH an, wonach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auf den Realkreditvertrag keine Anwendung findet.

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Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Die Beklagte hält an ihrer Ansicht fest, dass keine Haustürsituation gegeben gewesen sei und im Übrigen die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu einer befestigten Rechtsprechung geworden sei. Aus dem von den Klägern mit der Landesbank geschlossenen Darlehensvertrag ergebe sich, dass die Unterwerfung der Zwangsvollstreckung sich auch auf die daraus resultierenden Forderungen der Landesbank erstreckten.

6

Die Kläger greifen unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Bremen vom 02.07.2002 die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, daß § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auf Realkreditverträge keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch § 242 BGB verletzt und der Grundgedanke des § 3 Haustürwiderrufsgesetz verlange, die Verträge als eine wirtschaftliche Einheit zu sehen. Schließlich sei die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs mit europarechtlichen Stimmungen nicht in Einklang zu bringen. Abschließend rügen die Kläger, dass sich das Landgericht zu ihrem Vorbringen zum Verschulden beim Vertragsschluß in ihrem nachgelassenen Schriftsatz nicht auseinander gesetzt hätte.

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II.

Die Berufungen beider Parteien sind nicht begründet.

8

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung der Vollstreckungsgegenklage der Kläger entsprochen. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger nicht aus deren Unterwerfung betreiben, weil diese sich nicht auf die Forderung bezieht, derentwegen sich die Kläger der Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus abgetretenem Recht. Die Unterwerfung der Kläger erfolgt aber wegen eigener Forderungen der Beklagten. Solche existieren nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Schaffung eines vollstreckbaren Titels ohne Einschaltung der Gerichte für eindeutige und klare Rechtsbeziehungen gesorgt werden muss. Deshalb greifen die von der Beklagten gegen das angefochtene Urteil geführten Angriffe nicht durch. Da es an der eindeutigen Erstreckung der Vollstreckungsunterwerfung auf das Vorausdarlehen der Landesbank B.... fehlt, kommt es nicht darauf an, ob eine enge Verknüpfung des Darlehensvertrages der Landesbank mit dem später auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten gewollt war. Zur Kritik des Beklagten an dem angefochtenen Urteil wird ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen des LG Osnabrück in seinem Urteil vom 03.06.2003 -AZ.: 7 O 2431/02 ve rwiesen.

9

Auch die Berufung der Kläger ist nicht begründet, soweit sie durch das angefochtene Urteil auf die Widerklage der Beklagten hin zur Zahlung verurteilt worden sind.

10

Die Beklagte hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Rückzahlung des den Klägern von der Landesbank B.... gewährten Darlehens, das diese wirksam gekündigt hat. Den Klägern steht gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ob die Verträge in einer sogenannten Haustürsituation abgeschlossen worden sind, kann dahinstehen, weil die Regelung des § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz für verbundene Geschäfte gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz auf einen Realkredit keine Anwendung findet. Der Senat folgt wie schon das Landgericht der Rechtsprechung des BGH NJW 2003, 422, [BGH 12.11.2002 - XI ZR 47/01] der an seiner Rechtsprechung trotz teilweiser abweichender Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Kritik, die seine Rechtsprechung teilweise in der Literatur gefunden hat, festgehalten hat. Der BGH verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz der die Anwendung des § 9 Verbraucherkreditgesetz ausschließt. Er hat sich auch nicht durch die EWG-Richtlinien betreffend den Verbraucherschutz an seiner Rechtsauffassung gehindert gesehen, mit denen er sich in seiner Entscheidung vom 09.04.2002 ( WM 2002, 1181, 1185 [BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99]) ausdrücklich befasst hatte. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, dem Antrag des Klägers auf Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen, weil Art. 7 der Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (vgl. BGH a.a.O.).

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Auch der Einwendungsdurchgriff der Kläger gem. § 242 BGB greift nicht durch. Dieser würde voraussetzen, dass die Landesbank den Klägern als Partner des finanzierten Geschäfts gegenüber getreten wäre. Verkäufer und Kreditgeber sind den Klägern jedoch nicht als einheitliche Vertragspartner entgegengetreten. Ihre bloße Zusammenarbeit genügt nicht, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2003, AZ: 5 U 178/02. Der Auffassung des BGH WM 2002, 1181, 1186 ist beizupflichten, dass auch der rechtsunkundige Laie weiss, dass es sich bei Verkäufer und Kreditgeber um verschiedene Rechtsträger handelt, die ihre eigenen jeweils verschiedenen Interessen wahrnehmen. Im übrigen steht kein Anleger im Falle des Scheiterns der finanzierten Immobilieninvestition schlechter als ein Anleger, der Eingenkapital investiert und verloren hat. Die Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen hat deshalb getrennt zu erfolgen, Radke JA 2003, 529 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02].

12

Schließlich greift auch der Angriff der Kläger gegen das angefochtene Urteil nicht durch, soweit sie geltend machen, dieses habe sich verfahrensfehlerhaft mit ihrem Vorbringen zum Verschulden aus Vertragsschluss nicht auseinandergesetzt. Die Kläger haben dazu erst mit Schriftsatz vom 03.02.2003 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Januar 2003 vorgetragen. Zwar war den Klägern ein Schriftsatznachlass zu dem Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08. Januar 2003 eingeräumt worden. Das Vorbringen zu dem behaupteten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ist aber keine Entgegnung auf den Schriftsatz der Beklagten, sondern fusst auf vollständig neuem Sachvortrag. Die Kläger können nicht mit Erfolg gelten machen, ihnen sei ein früherer Sachvortrag nicht möglich gewesen; denn wenn die Kläger ihre Informationen bereits am 20. November 2002 erhalten haben, waren sie nicht gehindert, diese zu dem Termin vom 14. Januar 2003 rechtzeitig vorzutragen. Da der verspätete Vortrag also weder auf einem Verfahrensmangel des erstinstanzlichen Gerichts beruht noch ausgeräumt ist, dass er auf der Nachlässigkeit der Kläger beruht, kann der in der Berufungsinstanz wiederholte Sachvortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO keine Berücksichtigung finden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen vom BGH schon mehrfach entschieden worden sind. Auch die Berufung der Beklagten wirft keine Rechtsfragen auf, die einer Entscheidung durch den BGH bedürfen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 110 000,00 Euro festgesetzt.