Abschnitt 6 FoZFördErl - 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- FoZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
6.1 Erstattung der Zuwendung
Die Zuwendung ist zurückzuerstatten, wenn vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Zahlung nach Nummer 2.1
der FWZ aufgelöst wird oder
der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt wird.
Der FWZ ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.
6.2 Sonstige Bestimmungen
Die Zuwendungen stellen staatliche Beihilfen gemäß und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. EU Nr. C 485 S. 1) dar. Die staatliche Beihilfe Nummer SA.100048 (2022/N) zu den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Richtlinie wurde mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 9. 12. 2022 mit einer Laufzeit bis 31. 12. 2028 genehmigt.
Der Subventionswert der De-minimis-Beihilfen gemäß Nummer 2.3 dieser Richtlinie, die ein Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von 200 000 EUR nicht überschreiten.
Bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen von Geschäftsführung und Kombimodell können bis zum Ende des 10-jährigen Förderzeitraumes nach den damaligen Konditionen fortgesetzt werden, wobei diese Förderung weiterhin unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), erfolgt.
FWZ, die sich aufspalten, sind nicht förderfähig.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)