Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 6 FoZFördErl - 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Redaktionelle Abkürzung
FoZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

6.1 Erstattung der Zuwendung

Die Zuwendung ist zurückzuerstatten, wenn vor Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der letztmaligen Zahlung nach Nummer 2.1

  • der forstwirtschaftliche Zusammenschluss aufgelöst wird oder

  • der Zuwendungszweck nicht mehr erfüllt wird.

Der forstwirtschaftliche Zusammenschluss ist verpflichtet, die Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

6.2 Sonstige Bestimmungen

Bei den nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um De-minimis-Beihilfen gemäß den Beihilferegeln der EU in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3). Der Subventionswert aller De-minimis-Beihilfen, die ein Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von 200 000 EUR nicht überschreiten.

Zusammenschlüsse, die sich aufspalten, sind nicht förderfähig.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)