Abschnitt 7 FoZFördErl - 7. Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
- Redaktionelle Abkürzung
- FoZFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Unionsrecht abweichende Regelungen getroffen sind.
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben und Sachleistungen von den Zuwendungsempfängern getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle/Regionalstelle geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).
7.2 Bewilligungsstelle/Regionalstelle
Bewilligungsstelle ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Wunstorfer Landstraße 11, 30453 Hannover. Die Bewilligungsstelle wird in ihren Aufgaben durch landesweit verteilte Regionalstellen unterstützt.
7.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
Die zu verwendenden Vordrucke sind bei der Bewilligungsstelle/Regionalstelle erhältlich. Die Bewilligungsstelle/Regionalstelle kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen vom Antragsteller verlangen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)