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Abschnitt 1 FoZFördErl - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Redaktionelle Abkürzung
FoZFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen, teilweise unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes".

Ziel und Zweck der Förderung ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO2-Minderungspotenzials sowie zur besonderen Berücksichtigung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (FWZ) überwunden werden. Als Weiser dient u. a. das durch die FWZ für ihre Mitglieder zusammengefasste Holzangebot.

Darüber hinaus sollen die Produktions- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft angesichts der Konzentrationsprozesse auf der Abnehmerseite fortlaufend modernisiert werden.

Ziel der Förderung ist es auch, die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit i. S. der Daseinsvorsorge zu sichern. Für eine nachhaltige und ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung, die langfristig die vielfältigen Funktionen des Waldes erfüllt, ist eine fachkundige Betreuung privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer unerlässlich. Private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind regelmäßig nicht in der Lage, die Kosten für den Einsatz von Forstfachkräften allein zu tragen und sollen daher hierbei unterstützt werden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erlasses vom 1. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 896)