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  • ab 01.05.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 39 UVollzO - Pakete

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Für den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln durch den Gefangenen gelten die Regelungen in § 33 Abs. 1 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend. 2Die Entscheidung über die Zulassung weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) trifft der Anstaltsleiter. 3Er soll solche Pakete nur aus besonderem Anlass zulassen.

(2) 1Gefangene, die am Ort der Vollzugsanstalt keine Angehörigen haben, dürfen im Rahmen der Hausordnung regelmäßig Wäschepakete von auswärts empfangen. 2Außer einem Inhaltsverzeichnis dürfen keine schriftlichen Mitteilungen beigefügt sein.

(3) 1Das Paket wird von dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Beamten in Gegenwart des Empfängers überprüft. 2Gegenstände, deren Aushändigung an den Gefangenen bedenklich erscheint, werden entweder zur Habe des Gefangenen genommen, zurückgesandt oder dem Absender zur Rücknahme zur Verfügung gestellt.

(4) Für die Versendung von Paketen durch den Gefangenen gelten die Regelungen in § 33 Abs. 4 StVollzG und die hierzu erlassenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

(5) Die Entscheidung des Richters wird eingeholt, wenn die Versendung bestimmter Gegenstände das Strafverfahren beeinträchtigen könnte.