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§ 109 LHO - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz, Satzung oder der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.

(3) Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.