§ 109 LHO - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000030000000
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die durch Satzung bestimmte Stelle kann auch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt (§ 100 Abs. 1) sein. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken.
(3) Soweit die für die Prüfung historischer Stiftungen nach Absatz 2 zuständige Stelle weder durch Gesetz noch durch Satzung bestimmt ist, wird das die Stiftungsaufsicht ausübende Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof durch Verordnung Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern die Zuständigkeit zu übertragen. Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung finden die Vorschriften, die die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu beachten haben, entsprechende Anwendung.
(4) Die Entlastung erteilt die Aufsichtsbehörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, so obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.