§ 108 LHO - Genehmigung des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.