Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.10.1999, Az.: 8 W 47/99
Förmliche Abnahme des Werkes bei unbeweglichen Sachen mit Besitzübertragung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 05.10.1999
- Aktenzeichen
- 8 W 47/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1999:1005.8W47.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 14.07.1999 - AZ: 1 O 84/98
Rechtsgrundlage
- § 854 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- BauR 2000, 105 (Volltext mit amtl. LS)
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 05. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 1999 - 1 O 84/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verfügungskläger je zu 1/4 zu tragen haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Verfügungsklägern zu je 1/4 zur Last.
Beschwerdewert: bis zu 14.200,00 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) bei Gericht eingegangen. Zwar weist der entsprechende Schriftsatz der Verfügungskläger das Aktenzeichen 1 O 85/98 Landgericht Braunschweig aus, doch ist der Parteienbezeichnung zu entnehmen, daß das Rechtsmittel zu dem Verfahren 1 O 84/98 Landgericht Braunschweig eingelegt werden sollte. Hierfür spricht auch die Tatsache, daß der in dem Verfahren 1 O 85/98 Landgericht Braunschweig ergangene Beschluß vom 14. Juli 1999 den Verfügungsklägern erst am 06. August 1999 zugestellt worden ist, während die Beschwerdeschrift bereits vom 05. August 1999 datiert.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Zudem wäre der Antrag zu Ziffer 3. deshalb erfolglos geblieben, weil die Verfügungskläger die in § 9 des Kaufvertrages vom 20. Dezember 1996 vereinbarten Voraussetzungen für die Besitzübergabe, insbesondere die Begleichung der fälligen Zahlungen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht haben.
Ergänzend ist zu dem Beschwerdevorbringen auszuführen, daß eine förmliche Abnahme des Werkes jedenfalls bei unbeweglichen Sachen nicht zwingend mit der Besitzübertragung, d.h. der Erlangung der tatsächlichen Gewalt gemäß § 854 Abs. 1 BGB, verbunden sein muß (z.B. Abnahme von Teilleistungen oder die Abnahme zwischen Haupt- und Subunternehmen). In § 9 des "Kaufvertrages" vom 20. Dezember 1996 haben die Parteien in diesem Falle selbst zwischen förmlicher Abnahme und Besitzübergabe unterschieden, wobei der Anspruch auf Besitzübergabe nach erfolgter Abnahme und erst bei oder nach Erbringung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen entstehen sollte. Soweit der Besitzübergang laut Vertrag bereits im Zeitpunkt der Benutzung des Vertragsobjektes stattfinden sollte, ist diese Vereinbarung entsprechend der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung dahingehend zu verstehen, daß die besitzbegründende Nutzung im -hier fehlenden- Einverständnis der Vertragspartner erfolgen mußte.
Im übrigen ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien unstreitig, daß die Verfügungskläger jedenfalls bis zum Zeitpunkt der verbotenen Eigenmacht keinen Besitz an den streitbefangenen Räumlichkeiten innehatten, weil sie nicht über die entsprechenden Schlüssel verfügten.
Die angefochtene Entscheidung war lediglich insoweit gemäß § 100 Abs. 1 ZPO abzuändern, als die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens den Verfügungsklägern nach Kopfteilen aufzuerlegen waren.
Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 3, 567 Abs. 2 ZPO. Hierbei hat der Senat den Wert des Einstweiligen Verfügungsverfahrens mit bis zu 130.000,00 DM angenommen. Dieser Wert, dem der Jahresbetrag eines fiktiven Mietzinses der streitbefangenen Räumlichkeiten in der Größe von 400 qm zugrundeliegt, entspricht nach Auffassung des Senats dem wirtschaftlichen Interesse der Verfügungskläger an der vorläufigen ungestörten Nutzung des chirurgischen Ambulatoriums im 2. Obergeschoß des Gebäudes Celler Straße 32 in Braunschweig.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: bis zu 14.200,00 DM.