§ 25 NArchtG - Aufgaben der Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es,
- 1.
das Bauwesen, insbesondere die Baukultur, und die sonstige Tätigkeit der Architektinnen und Architekten zu pflegen und zu fördern,
- 2.
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder wahrzunehmen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
- 3.
die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder und der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie die Einhaltung der für die Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften nach § 37 Abs. 5 geltenden Pflichten zu überwachen,
- 4.
die Ausbildung zur Architektin oder zum Architekten sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung der Kammermitglieder zu fördern,
- 5.
die Architektenliste, die Gesellschaftsliste, das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften und die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur zu führen und dieses Gesetz auch im Übrigen auszuführen, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmt ist,
- 6.
in Fragen der Berufsausbildung und Berufsausübung zu beraten,
- 7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften, zwischen Kammermitgliedern und den in der Gesellschaftsliste eingetragenen Gesellschaften oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 auch durch Einrichtung einer behördlichen Verbraucherschlichtungsstelle,
- 8.
in Angelegenheiten des Bauwesens sowie der Architektinnen und Architekten gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstellen,
- 9.
Sachverständige auf dem Gebiet des Architekten- und Bauwesens öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung Sachverständige zu benennen,
- 10.
im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein und die Übereinstimmung der jeweiligen Verfahrensbedingungen mit den geltenden bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
- 11.
die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes tätig zu werden.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 kann die Architektenkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an der Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen sowie an bestehenden privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Architektenkammer nimmt
- 1.
die Aufgaben in Bezug auf die auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister, auf die in § 16 genannten Gesellschaften, auf die auswärtigen Gesellschaften sowie auf die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur,
- 2.
die Aufgabe nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes, soweit sie Bescheinigungen nach der Richtlinie 2005/36/EG betrifft, sowie die Aufgabe nach § 17 NBQFG,
- 3.
die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e VwVfG und
- 4.
die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
im übertragenen Wirkungskreis wahr.