§ 22 NArchtG - Architektenkammer Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1In Niedersachsen besteht eine Architektenkammer. 2Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Niedersachsen".
(2) 1Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Hannover.
(4) Die Architektenkammer kann Bezirksstellen errichten.