§ 3 TbVO - Verfahren in Sonderfällen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Amtliche Abkürzung
- TbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 BestattG (Gefahr einer Verfolgung) nur beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 6 bis 8 und 10 bis 20 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.
(2) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 BestattG (Notfall- oder Rettungsdienst) beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 10 bis 20 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung
- 1.
der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vollständige Leichenschau durchführt, auszuhändigen oder
- 2.
an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis auszuhändigen oder
- 3.
der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.
3Wer die vollständige Leichenschau durchgeführt hat, hat die nach Satz 2 Nr. 1 ausgehändigten Blätter mit den Blättern 1 und 2 der Todesbescheinigung in Bezug auf die vollständige Leichenschau in den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zu verschließen. 4Nach Satz 2 Nr. 2 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(3) Ist die Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 BestattG (Ungeeignetheit des Ortes) nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden, und wird sie nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt an einem geeigneten Ort fortgesetzt, so ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 1, 6 bis 8 und 10 bis 20 verzichtet werden kann.
(4) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 4 BestattG (Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ungeklärte Todesart oder Problem der Identifizierung) nicht durchgeführt oder abgebrochen worden, so ist der Vordruck der Todesbescheinigung nur so weit auszufüllen, wie Feststellungen getroffen worden sind. 2Anzugeben ist in jedem Fall die Feststellung des Todes und der Grund für das Unterlassen oder Abbrechen der Leichenschau. 3Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung
- 1.
an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis auszuhändigen oder
- 2.
der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.
4Nach Satz 3 Nr. 1 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.
(5) 1Absatz 4 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 bis 3. 2Absatz 2 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 und 3.