Art. 9 StudAkkStV - Akkreditierungsrat (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
- Redaktionelle Abkürzung
- StudAkkStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Der Akkreditierungsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Stiftung. 2Insbesondere akkreditiert und reakkreditiert er gemäß Artikel 3 Absatz 5 die Studiengänge und hochschulinternen Qualitätssicherungssysteme an den deutschen Hochschulen; die Akkreditierung und die Reakkreditierung können mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen oder mit einer Auflage oder dem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. 3Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. 4Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf den Vorstand übertragen, soweit nicht der Akkreditierungsrat sich für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
(2) 1Mitglieder des Akkreditierungsrates sind:
- 1.
acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die zumindest die vier Fächergruppen der Geisteswissenschaften, Gesellschaftswissenschaften, Naturwissenschaften und der Ingenieurwissenschaften repräsentieren müssen,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
- 3.
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder in der Bundesrepublik Deutschland,
- 4.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter aus der beruflichen Praxis, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien,
- 5.
zwei Studierende,
- 6.
zwei ausländische Vertreterinnen oder Vertreter mit Akkreditierungserfahrungen,
- 7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agenturen mit beratender Stimme.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Die Hochschulrektorenkonferenz stellt bei ihrem Vorschlag sicher, dass die unterschiedlichen Hochschularten und die Fächervielfalt eine angemessene Berücksichtigung finden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht einer Hochschulleitung angehören. 4Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 2 und 5 werden von der Hochschulrektorenkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 von der Kultusministerkonferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der für das Dienst- und Tarifrecht zuständigen Landesministerien nach Satz 1 Nummer 4 von der Kultusministerkonferenz im Einvernehmen mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, die sonstigen Mitglieder nach Satz 1 Nummern 4 und 6 gemeinsam von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz und das Mitglied nach Satz 1 Nummer 7 durch die vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agenturen benannt und sodann einvernehmlich durch die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Satzung kann für die Studierenden eine kürzere Amtszeit vorsehen. 5Wiederbenennung und -bestellung ist auch mehrfach zulässig. 6Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird das neue Mitglied alsbald bis zum Ende der laufenden Amtsperiode benannt und bestellt; Ausnahmen regelt die Satzung. 7Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Bestellung des Neumitglieds; Satz 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 8Die Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat abberufen werden. 9Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen.
(3) 1Der Akkreditierungsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 2Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 angehören. 3Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(4) Bei Abstimmungen über Gegenstände der in Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Art führen die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die doppelte Stimme, welche nur einheitlich abgegeben werden kann.
(5) 1Die Mitglieder des Akkreditierungsrates werden ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(6) Das Nähere, insbesondere zu den Beschlussvoraussetzungen und zur Hinzuziehung weiterer beratender Mitglieder, regelt die Satzung.